Donnerstag, 29. Oktober 2020

beA - Immer mal was neues

Ja, irgendwie bin ich selber schuld. Ich habe die PIN mehrfach falsch eingegeben und soll den Bedienzähler zurücksetzen. Telefonisch Support erbeten. E-Mail mit Link zum Herunterladen einer Software kommt. Super. Die Software gibt es auch für Mac OS.

Aber: Sie ist veraltet (Stand 1/2020) und wird daher von meinem Mac nicht akzeptiert.

Was nun? 

Dienstag, 20. Oktober 2020

Oh, wie schön ist Panama

Das werden sich die Gründer der Kanzlei Mossack Fonseca denken und in Panama bleiben. Sie werden nämlich nun aufgrund internationaler Haftbefehle gesucht. Als Staatsbürger Panamas werden sie aber von Panama nicht ausgeliefert.

Spiegel online berichtet hier.



Montag, 5. Oktober 2020

Sammelauskunftsersuchen Amazon - Steuerfahndung ermittelt.

Aktuell werten Steuerfahndungsstellen Auskünfte aus einem Sammelauskunftsersuchen von AMAZON aus. Es besteht der Verdacht, dass Einkünfte nicht zutreffend erklärt worden sind.

Erste Durchsuchungen haben bereits stattgefunden.

Für Selbstanzeigen bleibt allenfalls noch wenig Zeit.

 




Samstag, 3. Oktober 2020

UFED Cloud Analyzer - Rechtswidrige Online-Durchsuchung ohne Katalogtat und richterlichen Beschluss

Ermittlungsbehörden, insbesondere Steuerfahndungsstellen, sichern mit dem UFED Physical Analyzer von (u. a.) Tablets und Smartphones Zugangsdaten zu Online- und Clouddiensten wie z. B. ebay, Facebook und Google. Die gesicherten Daten werden dann an Amtsstelle in den UFED Cloud Analyzer eingelesen und genutzt, d. h. es wird fröhlich das jeweilige Profil durchsucht. Es könnten sogar Daten aufgespielt oder gelöscht werden. 

Das ist eine Online-Durchsuchung nach § 100b StPO und nichts anderes, auch wenn die betroffene Steuerfahdung meint, das Vorgehen sei durch § 110 Abs. 3 StPO geerechtfertigt. Nein, ist es nicht. Der Zugriff auf räumlich getrennte Speichermedien darf im Falle der Durchsicht eines elektronischen Speichermediums nur dann erfolgen, wenn ansonsten ein Datenverlust zu besorgen ist und der Zugriff vom zu sichtenden Speichermedium selbst aus erfolgt

Samstag, 22. August 2020

beck aktuell berichtet: Verkürzung der Strafverfolgungsverjährung (bei § 266a StGB) – Zustimmung des 2. Strafsenats

Nachdem nun auch der 2. Strafsenat mitgeteilt hat, dass er die Ansicht des 1. Strafsenats folgt, treten nun vier von sechs Strafsenaten für eine vernünftige Begrenzung der Strafverfolgungsverjährung ein.

Weiteres findet man hier: beck aktuell vom 20.08.2020

Mittwoch, 19. August 2020

Weiter geht´s: Cum Fake, Manufactured Overseas Dividends und Reverse Market Claims im Fokus der Ermittler

Alle reden von Cum Ex. Nun rücken aber weitere Gestaltungen in den Fokus der Ermittler, nämlich Cum Fake, Manufactured Overseas Dividends und Reverse Market Claims.

Ein Razzia hat es auch schon gegeben, wie nicht nur Tagesschau.de berichtet.

Weiteres findet man hier: Tagesschau.de

Das wird noch sehr viel Arbeit für Anwälte, Ermittler, Richter und Staatsanwälte.


Sonntag, 16. August 2020

"Wir kämpfen gegen die Zeit"

So titelt Focus online heute. Den Artikel findet man hier:


Vieles in dem Artikel ist bereits länger bekannt. Es wird aber auch eine wichtige Frage aufgeworfen: Steuerhinterziehung ist ein Vorsatzdelikt. Es reicht bedingter Vorsatz. Der Täter muss die Steuerverkürzung für möglich erachten und billigend in Kauf nehmen.

Einen solchen kann man sicher nicht jedem Bankmitarbeiter, der in die Geschäfte involviert war, unterstellen. Ich behaupte sogar, dass nicht jeder Vorstand einer ausländischen Bank, die die Geschäfte betrieben hat, im Einzelnen wusste, um was es ging. 


Donnerstag, 13. August 2020

Verdeckte Schenkung und Güterstandsschaukel - Problem gelöst?

In einem konkreten Fall bin ich auf das Urteil des Hessischen Finanzgericht vom 07.05.2018 zu 10 K 477/17 angesprochen worden, das folgendes entschieden hat:

1. Eine Verkürzung von Schenkungsteuer im Sinne von § 370 Abs. 4 AO liegt vor, wenn der Empfänger einer Schenkung und der Zuwendende ihren Anzeigepflichten nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG nicht nachkommen, die Finanzbehörden somit pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wurden (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) und die Schenkungsteuer für diese Zuwendung infolge der Nichtanzeige gegenüber der Finanzbehörden nicht rechtzeitig festgesetzt wurde (Rn.27).
2. Der rückwirkende Wegfall des Steueranspruchs "ex tunc" (hier: Erlöschen des Schenkungsteueranspruchs nach § 29 ErbStG) führt nicht zum Entfallen des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung (Rn.37) (Rn.38).
3. Die Akzessorietät des Zinsanspruchs schließt es nicht aus, Zinsen für einen Steueranspruch festzusetzen, der zum Zeitpunkt der Zinsfestsetzung nicht mehr besteht (Rn.40).

(Orientierungssätze bei Juris)


Denkt man die Entscheidung weiter ergibt sich folgendes:

Seit der Reform der Selbstanzeige zum 01.01.2015 tritt bei einer Selbstanzeige Straffreiheit nur ein, wenn auch die Hinterziehungszinsen und – soweit anfallend – die Zuschläge nach § 398a AO gezahlt werden. Letztere fielen schon seit der Vorgänger-Reform 2011 an. Zum 01.01.2015 wurden diese merklich erhöht.

Der Ansatz des Hessischen Finanzgerichts ist richtig. Bei der verdeckten Schenkung ist erst einmal Schenkungsteuer angefallen, die dann später rückwirkend entfallen ist. Damit ist aber keineswegs gesagt, dass damit auch die Strafbarkeit rückwirkend entfallen ist. Nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen ist das nicht der Fall. Die Rückwirkung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist nur eine Art Schadenwiedergutmachung. Wenn der Dieb die Beute zurückbringt, bleibt er trotzdem ein Dieb. Die Straftat ist begangen.

Im Steuerstrafrecht kann man der Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nur durch eine Selbstanzeige entgehen, wenn und soweit die Steuerstraftat noch verfolgbar ist. Der Strafaufhebungsgrund „Selbstanzeige“ greift aber nur, wenn alle (!) Voraussetzungen des § 371 AO erfüllt sind. Es muss also vor Eintritt eines Sperrgrunds nacherklärt werden und es müssen rechtzeitig die anfallenden Steuern, die Zinsen und ggfls. auch die Zuschläge nach § 398a AO gezahlt werden. Im Fall des § 398a AO liegt zwar kein Strafaufhebungsgrund, sondern nur ein Verfolgungshindernis vor. Für den Betroffenen macht das aber keinen Unterschied.

Fazit: Soweit noch nicht Verfolgungsverjährung eingetreten ist, droht hier immer noch die strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung. Eine Selbstanzeige ist daher angezeigt. 

Mittwoch, 15. Juli 2020

Automatischer Informationsaustausch mit der Türkei kommt - Eine Welle von Selbstanzeigen dürfte vorausgehen

Rainer Biesgen, Partner bei Wessing & Partner in Düsseldorf, hat zu diesem Thema ein sehr lesenswertes Interview gegeben, das man hier 


findet.

Nach der Selbstanzeigenwelle ist vor der Selbstanzeigenwelle.

Montag, 13. Juli 2020

Mittwoch, 1. Juli 2020

Die Finanzverwaltung - Eine Welt voller Überraschungen

Vor einigen Jahren hat der Gesetzgeber ja wieder einmal bewiesen, dass er gewillt ist, Steuerhinterziehung mit Stumpf und Stiel auszurotten. Und obendrein sollten ja auch diejenigen Steuerferkel, die sich erdreisten, mit einer Selbstanzeige der Bestrafung zu ergehen, nicht so billig davonzukommen, wie das vorher war. Darum wurde § 398a AO geschaffen.

§ 398a AO sieht vor, dass ab bestimmten Hinterziehungsbeträgen Zuschläge zu zahlen sind. Die können üppig ausfallen. § 398a Abs. 4 AO sieht vor, dass gezahlte Zuschläge nicht zu erstatten sind, wenn die Rechtsfolge des § 398a Abs. 1 AO nicht eintritt. 

In der Finanzverwaltung meint man nun, dass das auch dann zu gelten habe, wenn sich im Nachhinein noch herausstellt, das gar keine Steuerhinterziehung vorliegt. Bei einem Hinterziehungsbetrag von 1.000.000,00 EUR sind dann 200.000,00 EUR im wahrsten Sinne des Wortes für die Katz.

Das ist natürlich Unsinn, worauf auch Wedel in der aktuellen PStR hinweist.

Keine Steuerhinterziehung, keine Selbstanzeige, kein Zuschlag. So einfach.

Donnerstag, 11. Juni 2020

Cum Ex - Finanzminister verlangt Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist

Für (bestimmte) besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung sieht § 376 AO eine verlängerte Verfolgungsverjährungfrist von zehn Jahren vor. Die kann durch verschieden Maßnahmen unterbrochen werden. Aber - Stand heute - tritt nach zwanzig Jahren die absolute Verfolgungsverjährung ein.

Nun merkt Olaf Scholz, dass das in einigen Cum Ex - Fällen eng werden könnte und will weitere fünf Jahre draufsatteln.

§ 376 AO ist ohnehin schon ein Bruch im System. Die verlängerte Verfolgungsverjährung wird nämlich an die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AO angeknüpft. Das ist eine große Ausnahme vom sonst geltenden Recht und beruht auf einer vom Bundesfinanzminsterium initiierten Änderung der AO 2008/2009.

Damals wie heute dienen die Vorschläge aus dem Bundesfinanzminsterium nur einem: Man will dem Wähler zeigen, wie man mit harter Hand durchgreift und keinen Übeltäter davonkommen lassen will. Das hätte man aber einfacher haben können: Staatsanwaltschaften und Gerichte personell und sachlich aufstocken. Das aber hätte Geld gekostet und wäre wahrscheinlich nicht so publikumswirksam.







Dienstag, 26. Mai 2020

Cum Ex - Kuscheln oder verteidigen

Ich habe hier gestern einen Bericht im Handelsblatt geteilt. In diesem wird - so meine ich - insinuiert, dass diejenigen, die ihre Verfahren nicht einfach schnell und glimpflich über die Bühne bringen wollen, einfach nur auf Zeit spielen und auf die absolute Verjährung ihrer (angeblichen) Taten setzen.

Bislang ist die Frage der Strafbarkeit von Cum Ex - Geschäften nicht abschließend geklärt. Entscheidungen des BFH und des BGH gibt es nämlich noch nicht. Es sind auch nicht alle Cum Ex - Konstellationen bzw. Gestaltungen identisch. 

Viel wichtiger aber ist, dass es das gute Recht eines jeden Beschuldigten ist, sich gegen strafrechtliche Vorwürfe zu verteidigen. Ansatzpunkt hierfür ist u. a. der angebliche Schaden und die Einordnung dessen, was der jeweilige Beschuldigte denn zu den Geschäften beigetragen hat. Cum grano salis: Nicht jedes Rädchen im Getriebe ist auch strafrechtlich verantwortlich.

Es sollte den Redakteuren einer großen Tageszeitung gelingen, nicht alle Beschuldigten über einen Kamm zu scheren und die Bedeutung der Rechte eines in einem Strafverfahren Beschuldigten bei ihrer Berichterstattung zu würdigen.   








Donnerstag, 14. Mai 2020

FG Münster v. 17.01.2020 zu 4 K 16/16: Formelle Kassenmängel sind kein Nachweis eines Hinterziehungsvorsatzes

Im entschiedenen Fall hat der beschuldigte Gastronom keine Tagesendsummenbons (Z-Bons) gesammelt. Das Finanzamt erließ Steuerbescheide für Jahre, die bei Zugrundelegung der regelmäßigen Festsetzungsfrist festsetzungsverjährt sind.

Das Finanzamt meinte, die Nichtaufbewahrung der Z-Bons belege einen Hinterziehungsvorsatz. Daher greife die verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz AO (zehn Jahre). Das hat das FG Münster nun unter Hinweis auf BFH-Rechtsprechung zu Recht verneint. 

Es hat ergänzend darauf hingewiesen, dass die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels reduziertem Beweismaß nicht in Betracht komme. Das Gericht müsse überzeugt sein, dass eine Steuerstraftat vorliege. Auch insoweit zitiert es (bereits ältere) Rechtsprechung des BFH.

 

Mittwoch, 13. Mai 2020

Ein Gespenst geht um: Die Vermögensabgabe

Nach der Krise ist vor der Vermögensabgabe - sagen Politiker des linken Parteienspektrums. Nichts genaues weiß man allerdings noch nicht. Betroffen sein sollen die Superreichen. Die Linke meint damit das eine Prozent der vermögendsten Privatpersonen in Deutschland.

Gesichert ist die Erkenntnis, dass eine solche Abgabe nicht per se unzulässig ist. Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 GG lässt sie zu. Streitig sind hingegen die Voraussetzungen einer Vermögensabgabe. So wird u. a. diskutiert, ob sie nur dann zulässig ist, wenn der Staat die Folgen der Corona-Pandemie nicht anderweitig finanzieren kann. Ich halte diese Sichtweise für richtig. Das bedeutet:

1. 
Bevor der Staat Bürgern Sonderlasten auferlegt, muss er erst einmal überschauen können, welche Lasten ihm denn überhaupt entstanden sind.

2. 
Hiernach müssen die staatlichen Institutionen prüfen, wo und wie die Lasten durch Einsparungen an anderer Stelle kompensiert werden können. 

Wir brauchen z. B. keinen Bundestag mit 700 Mitgliedern und entsprechend vielen Mitarbeitern. 

Warum sollen nicht die, die als Staatsdiener auch in Krisenzeiten jeden Monat pünktlich ihr Salär auf dem Konto finden, für die Kosten der Krise mit aufkommen? Ich bin mir sicher, dass Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes jetzt empört sind. Empörung ist aber kein Argument. 

Von dem Zuschuss zur Rentenversicherung in Höhe von 100 Milliarden EUR jährlich aus Steuermitteln will hier gar nicht erst sprechen. 

Ansonsten gilt:

In Anlehnung an entsprechende Abgaben in der Vergangenheit wird wieder das Vermögen zu einem bestimmten Stichtag maßgeblich sein. Das ist jedenfalls meine Prognose. Was ein Vermögen nach der Pandemie noch wert ist, steht in den Sternen. 

Nach Art 106 GG zählt die Vermögensabgabe zu den Steuern. Falsche Angaben zum Vermögen per Stichtag können daher nach § 370 AO (Steuerhinterziehung) verfolgt werden.

Und ich glaube fest, dass der Begriff "superreich" noch etwas weiter gefasst wird.

Bleiben Sie gesund!




Samstag, 25. April 2020

Online-Seminar bei der DeutschenAnwaltAkademie am 22.06..2020, 15:00 Uhr bis 17:45 Uhr: „Brennpunkt Umsatzsteuer - Risiken bei innergemeinschaftlichen Lieferungen“

Der Verwirklichung des EU-Binnenmarktes dient nicht zuletzt die Umsatzbesteuerung von Warenlieferungen im Bestimmungsland. Das System der innergemeinschaftlichen Lieferung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist aber in hohem Maße betrugsanfällig. Es wird dazu genutzt, die bezogenen Waren „abgepreist“ im Bestimmungsland abzusetzen. Dieser Wettbewerbsvorteil wird dadurch erreicht, dass sog. Missing Trader ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Umsatzsteuer im Bestimmungsland nicht nachkommen. Stark betroffen ist z. B. der Markt mit IT-Komponenten. Die Umsatzsteuerhinterziehung im Ausland wird aufgrund der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EUGH sehr schnell auch für den deutschen Lieferanten zu einem steuerlichen und strafrechtlichen Problem.

Dieses Seminar vermittelt die rechtlichen Grundlagen, die für die Verteidigung in Umsatzsteuerstrafverfahren in Bezug auf innergemeinschaftliche Lieferungen wichtig sind, und zeigt Verteidigungsansätze auf.

Mittwoch, 8. April 2020

Aufsatz zur Umsatzsteuerkriminalität in Europa in AO-StB 4/2020

Mein Beitrag zu einem Thema, das gerade nicht nur "die Großen" betrifft, ist im AO-StB 4/2020 veröffentlicht. Die Risiken, die Unternehmer mit innergemeinschaftlichen Lieferungen eingehen, dürfen nicht unterschätzt werden.

BGH v. 14.01.2020 zu 1 StR 428/19: Blaupause für Cum-Ex, Cum-Cum, Goldfinger et alia

Im entschiedenen Fall kannte und billigte der Angeklagte den Plan seiner Berater, seine Gesellschaft nach Österreich zu verlagern und einem mit der Bewertung des zu veräußernden Unternehmens beauftragten Wirtschaftsprüfer einen günstigen Firmenwert als gewünschtes Bewertungsergebnis vorzugeben. So sollte seine Steuerbelastung niedrig gehalten werden. Hierin sah das Landgericht eine beträchtliche kriminelle Energie.

Mit seiner Entscheidung beanstandet der BGH die Strafzumessung im entschiedenen Fall mit der Begründung, dass der Angeklagte an keinem der vorbereitenden Gespräche mit seinem Steuerberater, seinen Anwälten und Wirtschaftsprüfern teilgenommen habe. Seine Berater hätten den Plan entworfen, den mit der Bewertung des zu veräußernden Unternehmens zu beauftragenden Wirtschaftsprüfern einen günstigen Firmenwert als Bewertungsergebnis vorzugeben. Der Steuerpflichtige habe nur die Planung und Umsetzung der Verlagerung nach Österreich einschließlich der steuerrechtlichen Folgen gekannt und gebilligt. 

Ist das die Blaupause für Cum-Ex, Cum-Cum, Goldfinger et alia?

Donnerstag, 2. April 2020

BGH - Beschluss vom 14.01.2020 zu 1 StR 446/19 - Steueranspruchslehre adé?

Die auf einer Täuschung durch Dritte beruhende Annahme des Angeklagten, dem Fiskus entstehe durch unrichtige USt-Erklärungen kein Schaden, weil die USt auf anderem Wege beglichen werde, ist strafmildernd zu beachten. Ein solcher „Schadensirrtumt“ berührt damit nicht die Feststellungen zum Tatbeitrag und zum Vorsatz. Insofern bleibt nur die Strafzumessung, um dem Irrtum Rechnung zu tragen. (Zusammenfassung der Entscheidung in PStR Heft 5/2020, hier Auszug aus den aktuellen Nachrichten auf iww.de).

Nach der sog. Steueranspruchslehre, die auch der BGH vertritt, ist die Steuerverkürzung normatives Tatbestandsmerkmal des § 370 AO. Müssen wir aufgrund des zitierten Beschlusses von einer anstehenden Rechtsprechungsänderung ausgehen?


Dienstag, 24. März 2020

Der Kampf um vollständige Akteneinsicht

Die Begriffe "Aktenvollständigkeit" und "Aktenwahrheit" scheinen in vielen Strafsachenfinanzämtern nicht bekannt zu sein.

So habe ich in einem Fall, in dem meinem Mandanten Beihilfe zur Steuerhinterziehung vorgeworfen wird, die Mitteilung erhalten, in die Akte des (angeblichen) Haupttäters werde mir mit Blick auf § 30 AO keine Einsicht gewährt.

Ich sollte ergänzen, dass in der Sache auch Durchsuchungsbeschlüsse ergangen sind, die u. a. auch auf den Beihilfevorwurf gestützt werden.

Da bleibt am Ende nur die Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse nebst Akteneinsichtsgesuch, damit man die Beschwerde auch wirklich begründen kann. 


Sonntag, 22. März 2020

Besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen

Liebe Leser,
liebe Mandanten,

besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen.

In unser aller Interesse reduziere ich Außenkontakte auf ein Minimum und arbeite im HomeOffice. Ich bin weiterhin telefonisch unter 0221 986 53 921 oder 0160 968 60 848 erreichbar bzw. rufe binnen höchstens vier Stunden zurück, wenn Sie mir eine Nachricht hinterlassen.

Außerdem biete ich Telefon- oder Videokonferenzen über GoToMeeting, Microsoft Teams oder WebEx Cisco an. 

Umfangreichere Unterlagen können Sie mir nach vorheriger Vereinbarung in meine (sichere) Magenta Cloud überspielen. 

Bleiben Sie gesund!

Donnerstag, 19. März 2020

Landgericht Bonn fällt erstes Urteil zum Cum Ex

Angesichts der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Gefahren hat das Landgericht Bonn die Angeklagten zu Bewährungsstrafen von einem Jahr bzw. einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Einer der Angeklagten muss obendrein 14.000.000,00 EUR zahlen.

Ich bin sehr auf die Urteilsbegründung gespannt. Mich interessiert vor allen Dingen, ob die Feststellungen insbesondere zum Verkürzungsumfang dem, was die Strafsenate des BGH im Allgemeinen und der 1. Strafsenat im Besonderen verlangt, gerecht werden.

Ich bin nicht überrascht, dass Politiker schon behaupten, mit dem Urteil sei die Strafbarkeit von Cum Ex - Geschäften geklärt. Die Kenntnis von der Urteilsbegründung wird ja weithin überschätzt und der Ausgang eines Rechtsmittels (die Warburg Bank wird aller Wahrscheinlichkeit nach in Revision gehen) sowieso. Und das beim BFH anhängige Verfahren muss man auch nicht abwarten - als Politiker.

Sonntag, 8. März 2020

Cum Ex - Haftstrafe ohne Steuerverkürzung


Die Überschrift ist in der Tat knapp. Das dahinter stehende Thema ist aber brisant.

Ganz aktuell läuft ja in Sachen Cum Ex eine Hauptverhandlung beim Landgericht Bonn. Anfang Dezember 2019 hat der Vorsitzende der zuständigen 12. großen Strafkammer eine vorläufige Einschätzung der Kammer mitgeteilt, wonach Cum Ex - Geschäfte in der angeklagten Konstellation strafbar seien. Die grundsätzliche Strafbarkeit habe man schon mit der Eröffnung des Hauptverfahrens zum Ausdruck gebracht.



Im Rahmen eines Vortrags im Rahmen der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e. V. wurde gestern das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.07.2019 zu 2 K 2672/17 besprochen, gegen das die Revision zugelassen wurde, die dann auch - wie zu erwarten - eingelegt zu VIII R 5/20 wurde.



Es ist jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass der BFH über die Revision erst entscheidet, wenn das Strafverfahren vor dem Landgericht Bonn schon abgeschlossen ist. Wird gegen eine Verurteilung dann keine Revision eingelegt und entscheidet der BFH dann aber, dass in Cum Ex - Fällen eine Steuerverkürzung zu verneinen ist, dann würde das den Angeklagten in dem Verfahren vor dem Landgericht Bonn nicht mehr helfen.



Eine Aussetzung des Verfahrens vor dem Landgericht Bonn nach § 396 AO kommt nicht in Betracht, weil die dort streitige Steuerverkürzung nichts mit dem Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem Finanzgerichts Köln zu tun hat.


Montag, 2. März 2020

Wenn Anwälte ihren Job machen

Wenn Anwälte ihren Job machen, dann kann es ihnen passieren, dass sie wegen Strafvereitelung verfolgt werden:






"Es sei der Eindruck entstanden, dass die Anwälte Bankangestellte vor den Polizeikräften abschirmen wollten."


Ich verstehe das so, dass die Anwälte Spontanvernehmungen verhindern wollten. Der Durchsuchungsbeschluss berechtigt zur Durchsuchung, nicht aber zur Nutzung von Räumen der Bank (oder eines Unternehmens) für Vernehmungen. Insoweit gilt das Hausrecht der Bank fort. 

Ich glaube, dass es um Einschüchterung geht und zwar nicht nur auf den konkreten Fall bezogen. Die Ermittlungen sollen auch generalpräventiv wirken.

Sonntag, 1. März 2020

"Illegale" Zigaretten und Strafzumessung

Vergangene Woche habe ich mit einem ehemaligen Strafkammervorsitzenden gesprochen, der sein Augenmaß behalten hat. Wir sprachen über Zigarettenhandel. Da der regelmäßig im Rahmen einer Bande stattfindet, liegt ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO vor. damit ist dann eine Strafrahmenverschiebung verbunden, so dass auch für 1.500,00 EUR Steuerschaden sechs Monate Freiheitsstrafe vorgesehen sind.

Mein Gesprächspartner wies zurecht darauf hin, dass das völlig unangemessen ist, wenn man bedenkt, dass es für Schäden in Millionenhöhe fünf oder sechs Jahre gibt.


Dienstag, 25. Februar 2020

Reminder: Seminar "Steuerstrafrecht - Steuerrecht" beim Aachener Anwaltverein am 13.03.2020

Wenn es am Jahresende nicht allzu eng werden soll, kann man ja seine Fortbildungsstunden schon etwas früher abarbeiten. 

Am 13.03.2020 werde ich aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Steuerstrafrecht referieren. Weitere Bestandteile des Seminars werden Umsatzsteuerhinterziehung/Missbrauchsrechtsprechung des EuGH und BGH, §§153/371 AO und Haftung für fremde Steuerschulden einschließlich der sehr wichtigen Rechtsprechung des BFH zu § 166 AO, 178 InsO für Geschäftsführer insolventer GmbHs sein.

Anmeldung bitte auf der Se ite des AAV. 

Samstag, 18. Januar 2020

Cum-Ex: Die Folgen für beratende Anwälte

Unter diesem Titel hat mein Kollege Prof. Dr. Römermann in der Legal Tribune Online einen Artikel verfasst, in dem er sehr gut zusammenfasst, was den in den Fokus geratenen Beratern neben den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen so alles noch blühen kann.

Den Beitrag findet man hier.

Ich möchte aber ergänzen, dass auch in Betracht kommt, die betroffenen Kollegen als Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung für etwaige Steuerausfälle nach §§ 71, 191 AO in Haftung zu nehmen. Das ist bei den in Rede stehenden Beträgen sicherlich kein kleines Problem.

Und eine Restschuldbefreiung gibt es in diesen Fällen nicht, wie sich aus § 302 Nr. 1 AO ergibt.

Freitag, 17. Januar 2020

Kontoauskünfte dauern zu lange

Das sagt Oberstaatsanwalt Paintinger von der Staatsanwaltschaft München I.

Innerhalb Deutschlands dauere es vier bis 16 Wochen bis Banken die Auskünfte erteilen, innerhalb der EU 16 Wochen und bei Banken außerhalb der EU dauere es mindestens ein Jahr, zuweilen gäbe es von dort aber gar keine Auskunft. Dre Gesetzgeber müsse eine Frist von zwei Wochen vorsehen. Dass die Frist nur für deutsche Banken gelten soll, ist zu vermuten. Dem mir vorliegenden Bericht bei beck.online ist das nicht zu entnehmen.

Nun habe ich ja ein wenig Praxiserfahrung. Und die sagt mir, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle Anfragen an Banken gestellt werden und nicht etwa nur, wenn der Fall dafür Anlass gibt. Zuweilen ist es auch so, dass Banken angefragt werden, zu denen seit Jahren keine Geschäftsbeziehung mehr besteht. Da muss dann auch in der intern recherchiert werden. 







Donnerstag, 16. Januar 2020

BFH: Ein Tabelleneintrag kann gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch im Haftungsverfahren Bindungswirkung entfalten

Der BFH hat bereits 2017 entschieden, dass § 166 AO auch für widerspruchslose Anmeldungen zur Insolvenztabelle gilt. Viele Geschäftsführer von insolventen GmbHs können daher im Haftungsverfahren nach §§34. 69, 191 AO keine Einwände gegen die Steuerforderung an sich Einwendungen erheben.

Ergänzend hat der BFH nun am 17.09.2019 zu VII R 5/18 entschieden, dass der Geschäftsführer, der selbst Gläubiger ist, an den Tabelleneintrag nach § 178 Abs. 3 InsO gebunden ist.

Auch darauf werden Insolvenzverwalter einen Geschäftsführer nicht, jedenfalls selten hinweisen. Umso mehr sind Berater und Verteidiger eines betroffenen Geschäftsführers gefordert.

Donnerstag, 2. Januar 2020

Unternehmer - Die Hilfsbeamten der Finanzverwaltung

Hilfsbeamter ist ein heute nicht mehr gebräuchlicher Begriff. Polizisten wurden als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichnet.

Der Begriff ist für mich aber auch heute noch aktuell. Unternehmer sind Hilfsbeamte. Warum? Ganz einfach: Sie machen für den Staat die Arbeit - ohne Bezahlung. Allmonatlich berechnen sie auf die von Ihnen gezahlten Löhne und Gehälter anfallende Lohnsteuer, melden diese bei zuständigen Finanzamt an und führen sie dorthin ab. Die Finanzverwaltung weiß nun, wer was verdient und hat das Geld schon in der Tasche. 

Und wehe der Unternehmer macht einen Fehler. Dann haftet er und ein Steuerstrafverfahren ist auch nicht fern.

Muss das so sein? Nein! Ich meine, der Staat sollte die Frage der von Arbeitnehmern zu zahlenden Steuern mit diesen direkt klären. Er könnte z. B. von Arbeitnehmern genau wie von Unternehmern Einkommensteuervorauszahlungen verlangen. Die Lohnsteuer ist im Grunde nämlich nichts anderes als eine Einkommensteuervorauszahlung, die allerdings für den Unternehmer mit viel Aufwand verbunden ist.