Dienstag, 24. März 2020

Der Kampf um vollständige Akteneinsicht

Die Begriffe "Aktenvollständigkeit" und "Aktenwahrheit" scheinen in vielen Strafsachenfinanzämtern nicht bekannt zu sein.

So habe ich in einem Fall, in dem meinem Mandanten Beihilfe zur Steuerhinterziehung vorgeworfen wird, die Mitteilung erhalten, in die Akte des (angeblichen) Haupttäters werde mir mit Blick auf § 30 AO keine Einsicht gewährt.

Ich sollte ergänzen, dass in der Sache auch Durchsuchungsbeschlüsse ergangen sind, die u. a. auch auf den Beihilfevorwurf gestützt werden.

Da bleibt am Ende nur die Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse nebst Akteneinsichtsgesuch, damit man die Beschwerde auch wirklich begründen kann. 


Sonntag, 22. März 2020

Besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen

Liebe Leser,
liebe Mandanten,

besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen.

In unser aller Interesse reduziere ich Außenkontakte auf ein Minimum und arbeite im HomeOffice. Ich bin weiterhin telefonisch unter 0221 986 53 921 oder 0160 968 60 848 erreichbar bzw. rufe binnen höchstens vier Stunden zurück, wenn Sie mir eine Nachricht hinterlassen.

Außerdem biete ich Telefon- oder Videokonferenzen über GoToMeeting, Microsoft Teams oder WebEx Cisco an. 

Umfangreichere Unterlagen können Sie mir nach vorheriger Vereinbarung in meine (sichere) Magenta Cloud überspielen. 

Bleiben Sie gesund!

Donnerstag, 19. März 2020

Landgericht Bonn fällt erstes Urteil zum Cum Ex

Angesichts der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Gefahren hat das Landgericht Bonn die Angeklagten zu Bewährungsstrafen von einem Jahr bzw. einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Einer der Angeklagten muss obendrein 14.000.000,00 EUR zahlen.

Ich bin sehr auf die Urteilsbegründung gespannt. Mich interessiert vor allen Dingen, ob die Feststellungen insbesondere zum Verkürzungsumfang dem, was die Strafsenate des BGH im Allgemeinen und der 1. Strafsenat im Besonderen verlangt, gerecht werden.

Ich bin nicht überrascht, dass Politiker schon behaupten, mit dem Urteil sei die Strafbarkeit von Cum Ex - Geschäften geklärt. Die Kenntnis von der Urteilsbegründung wird ja weithin überschätzt und der Ausgang eines Rechtsmittels (die Warburg Bank wird aller Wahrscheinlichkeit nach in Revision gehen) sowieso. Und das beim BFH anhängige Verfahren muss man auch nicht abwarten - als Politiker.

Sonntag, 8. März 2020

Cum Ex - Haftstrafe ohne Steuerverkürzung


Die Überschrift ist in der Tat knapp. Das dahinter stehende Thema ist aber brisant.

Ganz aktuell läuft ja in Sachen Cum Ex eine Hauptverhandlung beim Landgericht Bonn. Anfang Dezember 2019 hat der Vorsitzende der zuständigen 12. großen Strafkammer eine vorläufige Einschätzung der Kammer mitgeteilt, wonach Cum Ex - Geschäfte in der angeklagten Konstellation strafbar seien. Die grundsätzliche Strafbarkeit habe man schon mit der Eröffnung des Hauptverfahrens zum Ausdruck gebracht.



Im Rahmen eines Vortrags im Rahmen der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e. V. wurde gestern das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.07.2019 zu 2 K 2672/17 besprochen, gegen das die Revision zugelassen wurde, die dann auch - wie zu erwarten - eingelegt zu VIII R 5/20 wurde.



Es ist jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass der BFH über die Revision erst entscheidet, wenn das Strafverfahren vor dem Landgericht Bonn schon abgeschlossen ist. Wird gegen eine Verurteilung dann keine Revision eingelegt und entscheidet der BFH dann aber, dass in Cum Ex - Fällen eine Steuerverkürzung zu verneinen ist, dann würde das den Angeklagten in dem Verfahren vor dem Landgericht Bonn nicht mehr helfen.



Eine Aussetzung des Verfahrens vor dem Landgericht Bonn nach § 396 AO kommt nicht in Betracht, weil die dort streitige Steuerverkürzung nichts mit dem Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem Finanzgerichts Köln zu tun hat.


Montag, 2. März 2020

Wenn Anwälte ihren Job machen

Wenn Anwälte ihren Job machen, dann kann es ihnen passieren, dass sie wegen Strafvereitelung verfolgt werden:






"Es sei der Eindruck entstanden, dass die Anwälte Bankangestellte vor den Polizeikräften abschirmen wollten."


Ich verstehe das so, dass die Anwälte Spontanvernehmungen verhindern wollten. Der Durchsuchungsbeschluss berechtigt zur Durchsuchung, nicht aber zur Nutzung von Räumen der Bank (oder eines Unternehmens) für Vernehmungen. Insoweit gilt das Hausrecht der Bank fort. 

Ich glaube, dass es um Einschüchterung geht und zwar nicht nur auf den konkreten Fall bezogen. Die Ermittlungen sollen auch generalpräventiv wirken.

Sonntag, 1. März 2020

"Illegale" Zigaretten und Strafzumessung

Vergangene Woche habe ich mit einem ehemaligen Strafkammervorsitzenden gesprochen, der sein Augenmaß behalten hat. Wir sprachen über Zigarettenhandel. Da der regelmäßig im Rahmen einer Bande stattfindet, liegt ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO vor. damit ist dann eine Strafrahmenverschiebung verbunden, so dass auch für 1.500,00 EUR Steuerschaden sechs Monate Freiheitsstrafe vorgesehen sind.

Mein Gesprächspartner wies zurecht darauf hin, dass das völlig unangemessen ist, wenn man bedenkt, dass es für Schäden in Millionenhöhe fünf oder sechs Jahre gibt.