Mittwoch, 30. März 2016

Gerne übersehen: Die Haftung nach § 75 AO

In einem aktuellen Fall hat ein Neffe ein Unternehmen des Onkels erworben. Das passiert täglich viele Male. Und oft wird übersehen, dass der Erwerber für Steuern, die im Betrieb des übernommenen Unternehmens gründen, nach § 75 AO haftet.

Eine Tax Due Diligence ist immer hilfreich.

Samstag, 26. März 2016

Zinsen auf historischem Tief - Nur beim Fiskus ist das anders

Der Bund der Steuerzahler fordert eine Herabsetzung der Nachzahlungszinsen, die aktuell bei 6 Prozent liegen. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums hat der Fiskus in den Jahren 2014 und 2015 1,92 Milliarden Zinsen eingenommen, was mit der Selbstanzeigenwelle zusammenhängen dürfte.

Der Zinssatz von 6 % ist seit 50 Jahren unverändert und nach der Rechtsprechung verfassungskonform.

Freitag, 25. März 2016

Keine Überraschung: BFH missbilligt Arbeitszeitkonto für einen GmbH-Geschäftsführer

Im Streitfall hat der BFH entschieden, dass  es nicht möglich ist, einen Teil des Gehalts des Geschäftsführer auf ein Investmentkonto abzuführen, um dann später das Guthaben für einen vorgezogenen Ruhestand oder eine Altersversorgung zu nutzen bei gleichzeitiger Bildung einer entsprechenden Rückstellung.

Der BFH sieht hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Az.: I R 26/15

Mittwoch, 23. März 2016

Man kann es auch übertreiben - Die Abrechnungsorgie eines Kollegen

Vor einigen Tagen habe ich von einem Fall berichtet, in dem der Kollege rund 125.000,00 EUR für eine Selbstanzeige auf der Grundlage von Schätzungen berechnet hat.

Vereinbart hat er einen Stundensatz von 250,00 EUR netto. Das ist nicht auffällig. Gleich in der nächsten Klausel wird die Steuerberatergebührenverordnung (StBVV) in Bezug genommen, die in solchen Fällen ja auch für "uns" Anwälte gilt. Auch das ist noch nicht besonders bemerkenswert, weil die Gebühren nach der StBVV die gesetzlichen Gebühren sind.

Aber: Der Gegenstandswert ist stets mindestens das Doppelte des Mindestgegenstandswerts, also mindestens 16.000,00 EUR. Einkünfte in dieser Höhe kann man mit einer durchschnittlichen Geldanlage kaum erreichen.

Einbezogen in die Ermittlung des Gegenstandswerts werden natürlich auch Sicherheitszuschläge von 20 %. Und vereinbart wird - unabhängig vom Aufwand - das Doppelte der Höchstgebühr von 30/10, also ein Gebührensatz von 60/10.

Und weil der Erbe die Erblasserin auch immer wieder einmal zur Bank im Ausland gefahren hat, aber nichts von dem abgeholten Geld behalten hat, rechnen wir auch dafür eine gesonderte Selbstanzeige ab (jeweils nach einem Gegenstandswert, den man aus den addierten im jeweiligen Jahr abgeholten Beträgen errechnet hat).

Ich denke immer wieder an § 352 StGB.


Dienstag, 22. März 2016

Geschäftsführer aufgepasst!

Wenn eine GmbH in Insolvenz gerät, wachsen dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Dinge schnell über den Kopf. Steuerbescheide beruhen in dieser Situation oft auf Schätzungen - und werden nicht angefochten. Nach Insolvenzeröffnung kommt dann der Haftungsbescheid. Und gegen den kann man dann wegen § 166 AO wenig einwenden.

Und Steuerforderungen, die rechtskräftig zur Tabelle angemeldet sind, können auch zur Haftung führen, selbst wenn die Zahlen falsch sind.

Auch in der Krise muss der Geschäftsführer also klaren Kopf bewahren. Im eigenen Interesse!

Montag, 21. März 2016

Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen

Über die Manipulation von Kassen und wie solche vermieden werden können, wird schon lange diskutiert. Nun liegt ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vor:


Meinen Dank an Herrn Kollegen Franke-Roericht für den Hinweis.

Sonntag, 20. März 2016

Luxemburger Lebensversicherung - Ein Haftungsfall

Ich habe ja verschiedentlich schon berichtet, dass das mit den Luxemburger Lebensversicherung nicht so einfach ist. Das zu Lebensversicherungen ergangene BMF-Schreiben sollte man kennen, wenn man für Mandanten eine Selbstanzeige anfertigt, in der eine solche eine Rolle spielt.

In einem Fall, in dem ich jetzt das Mandat übernommen habe, hat der Vorberater sich der Mühe der Überprüfung der ihm vorliegenden Unterlagen anhand dieses BMF-Schreibens nicht unterzogen. Er kannte es mit großer Wahrscheinlichkeit gar nicht. Sonst wäre ihm aufgefallen, dass der Versicherer z. B. gar kein biometrisches Risiko hat. Und nicht nur das: Die Anlagestrategie kann gleich zwei Mal pro Jahr geändert werden und Teilveräußerungen des Fondsbestandes sind auch möglich.

Für die Selbstanzeige wurden aber satte 125.000,00 EUR abgerechnet. Nein, es geht nicht um Millionen, sondern um eine Erbschaft von einer Tante, die dem Neffen 650.000,00 EUR Schwarzgeld hinterlassen hat. 

Samstag, 19. März 2016

Ein interessantes Gespräch über den Banken- und Versicherungsstandort Luxemburg

Diese Woche hatte ich Gelegenheit über den Banken- und Versicherungsstandort mit wirklichen Insidern zu sprechen. Diese habe meinen in den letzten Monaten gewonnen Eindruck bestätigt: In Luxemburg liegt noch einiges an Schwarzgeld.

Insbesondere Kunden von Luxemburger Lebensversicherungen dürfen sich nicht in Sicherheit wiegen: Zum Einen werden die Rückkaufwerte von Lebensversicherungen in Deutschland ansässiger Kunden ab 2017 nach Deutschland gemeldet. Zum Anderen ist nicht alles, wo Lebensversicherung "drauf steht", auch tatsächlich eine Lebensversicherung, sondern nur ein Versicherungsmantel. Das dazu schon 2009 ergangene BMF-Schreiben ist auch Beratern, die Nacherklärungen für Anleger anfertigen, völlig unbekannt. Das kann ich aufgrund eines von mir betreuten Haftungsfalls leider aus Erfahrung sagen.

Donnerstag, 17. März 2016

Gier frisst Hirn

Das Thema Beihilfe zur Steuerhinterziehung stößt auf großes Interesse, wenn ich mir die Zahlen zu den Zugriffen auf meinen Blog ansehe. Daher heute noch ein Beispiel:

Vor einiger Zeit wurde ich von Steuerberatern in folgendem Fall hinzugezogen: Ein Unternehmen in der Rechtsform der GmbH hat an eine andere GmbH viele Tausend Euro aus der Kasse bezahlt. Rechnungen existieren. Der Gegenstand des Unternehmens der GmbH hat mit dem der Empfängerin nichts, aber auch gar nichts zu tun. Die eine handelt mit - sagen wir einmal - Gemüse, die andere mit Druckerpatronen.

Der Geschäftsführer erscheint in Begleitung eines Unternehmensberaters. Man erzählt mir, dass das Ganze ein Betrug sei. Ich frage, ob es überhaupt je einen Leistungsaustausch gegeben habe. Das wird verneint. Daraufhin rate ich zur Selbstanzeige, weil die Zahlungen - aus der Kasse wohlgemerkt - dann nicht als Aufwand behandelt werden durften und auch der Vorsteuerabzug unberechtigt in Anspruch genommen worden sei. 

Wenig später meldet sich (etwas empört) ein Partner der Steuerberater. Selbstanzeige komme nicht in Betracht. Die Zahlung der hinterzogenen Steuern könne nicht "gestemmt" werden. Die Selbstanzeige würde also zu einer Insolvenz führen.

Noch ein bisschen später erhalte ich einen Vermerk, unterschrieben vom Geschäftsführer der GmbH, wonach es sehr wohl einen Leistungsaustausch gegeben habe. 

Und dann erfahre ich, dass man die GmbH und den Geschäftsführer als Dauermandanten gewonnen habe. 


Dienstag, 15. März 2016

Beihilfe durch Steuerberater - Ein Beispiel

Das Thema der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Steuerberater habe ich schon mehrfach in diesem Blog angesprochen.

Folgendes wurde mir kürzlich von einem Kollegen berichtet, der eine Aussenprüfung bei einem Gastronomen begleitet hat: Der Gastronom betreibt eine größere Gaststätte mit mehreren Kassen. Es fehlt die Verfahrensdokumentation. Der Steuerberater kennt keine Grenzen bei seiner Tätigkeit und veranlasst einen Mitarbeiter, anhand von Vorlagen aus dem Internet und Einbeziehung eines EDV - Fachmanns eine solche im Nachhinein zu erstellen.

§ 370 AO? Steuerhinterziehung? Alles Blödsinn sagt der Berater. Seine Aufgabe sei es, dem Mandanten zu helfen. 

Ob er das auch noch so sieht, wenn er die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mitgeteilt bekommt. Eines muss er sich vor Augen halten. Wer solcherlei von seinen Mitarbeitern verlangt, muss damit rechnen, dass diese ihn irgendwann einmal verpfeifen. Die nächste Gehaltsrunde jedenfalls dürfte für den Berater schwierig werden.

Donnerstag, 10. März 2016

Negativzinsen sind nicht abzugsfähig

Nachdem nun auch der Durchschnittsbürger mit Ersparnissen Negativzinsen zahlen muss, stellt sich die Frage, wie diese zu behandeln sind. Die Ministerialbürokratie hat die Antwort schon parat: Negativzinsen sind "eine Art Verwahr- und Einlagegebühr" und keine Zinsen und damit also Werbungskosten. Und die sind über den Sparerpauschbetrag von 801,00 EUR hinaus nicht zu berücksichtigen.

Bei Aktien ist das anders: Dort können Verluste beim Verkauf mit Gewinnen verrechnet werden.