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Donnerstag, 29. Dezember 2016

Juve interviewt Michael Sell

Her Sell ist Leiter der Steuerabteilung im Bundesfinanzministerium.

Eine Abschaffung der Selbstanzeige hält er nicht für machbar und zwar vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots, dass sich niemand wegen einer Straftat selbst belasten muss. Genau das aber wäre der Fall, wenn z. B. ein Kapitalanleger von weiteren Steuerverkürzungen Abstand nehmen will und plötzlich in einer Steuererklärung erhebliche Erträge aus einer Auslandanlage deklariert. Damit würde er letztlich Steuerverkürzungen für bereits veranlagte Jahre offenbaren.

Unscharf ist hingegen seine Abgrenzung der Nacherklärung nach § 153 AO von der Selbstanzeige nach §§ 371, 378 Abs. 3 AO. Er sagt, erstere Vorschrift greife nur bei Irrtümern, die beiden anderen Vorschriften hingegen bei Vorsatz und Leichtfertigkeit. Das stimmt nicht. Nach Ansicht des BGH besteht die Berichtigungspflicht nach § 153 AO auch bei bedingt vorsätzlichem Handeln. So steht es auch in dem Anwendungserlass zu § 153 AO.

Sonntag, 11. Oktober 2015

Lasten im Keller

Das ist die Überschrift eines Artikels in der heutigen Welt am Sonntag kompakt.

Es geht um das Schwarzgeld im Erbe. Auf das Problem, das Erben haben können, wenn sie damit nicht richtig umgehen, kann nicht oft genug hingewiesen werden. 

Stellen Erben fest, dass der Erblasser über ein Auslandskonto verfügt hat, das nun Ihnen gehört, müssen sie nicht nur die künftigen Erträge versteuern, sondern auch etwaige unzutreffende Steuererklärungen des Erblassers für die noch nicht festsetzungsverjährten Jahre korrigieren, vgl. § 153  Abs. 1 Satz 2 AO. Dabei ist von der verlängerten Festsetzungsfrist von zehn Jahren nach § 169 Abs. 2  Satz 2 AO auszugehen - unter Beachtung der Anlauf- und Ablaufhemmungstatbestände der §§ 170, 171 AO.

Nach durchaus ernst zu nehmenden Quellen schlummert im Ausland immer noch viel Schwarzgeld. Nicht nur Liechtenstein und die Schweiz waren früher ein sicherer Hafen für Steuerhinterziehung.