Posts mit dem Label ohne werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label ohne werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Sonntag, 31. Juli 2016

Steuerberater, die keine sind

Immer wieder kommen Mandanten zu mir, die von einem selbsternannten Steuerberater betreut wurden oder werden.

Diesen selbsternannten Steuerberatern ist eines gemeinsam: Sie haben nie die Steuerberaterprüfung abgelegt und sind im besten Fall Bilanzbuchhalter. Viele aber haben nicht einmal eine abgeschlossene Ausbildung zum Steuerfachangestellten.

Diese Herrschaften wagen sich an alles, was ein Steuerberater macht zu Preisen, die ein Steuerberater nicht vereinbaren kann, weil sie a) nicht auskömmlich sind und b) gegen die Steuerberatergebührenverordnung verstoßen.  Dafür machen sie aber auch so gut wie nichts richtig. Die Quittung erhält der Kunde und zwar vielfach in Form eines Steuerstrafverfahrens.

Guter Rat ist teuer, schlechter unbezahlbar.

Dienstag, 19. Mai 2015

Der Steuerberater als Verteidiger im Steuerstrafverfahren

Immer wieder übernehme ich Fälle von externen Steuerberatern, die zunächst versucht haben, ihren Mandanten selbst zu verteidigen.

Leider muss ich in solchen Fällen immer wieder feststellen, dass der Steuerberater es zwar gut gemeint, aber nicht gut gemacht hat, weil er z.B. ohne vorher Akteneinsicht zu nehmen sozusagen "aus dem Bauch" heraus eine Einlassung für seinen Mandanten abgibt. 

Steuerberatern ist das Strafprozessrecht mit allen seinen Eigenheiten fremd. Sie sollten daher nur gemeinsam mit einem Strafverteidiger verteidigen. Allerdings sollten sie von der Verteidigung eigener (langjähriger) Mandanten Abstand nehmen, weil bei langjährigen Mandatsbeziehungen manches dafür spricht, dass die nötige Distanz zwischen Steuerberater und Mandant nicht gegeben ist.

Darüber hinaus muss ein Steuerberater, der aus einem laufenden Beratungsverhältnis hinaus die Verteidigung übernimmt, damit rechnen, dass man ihm den Vorwurf der Beteiligung an der (angeblichen) Steuerhinterziehung macht. Dann ist er nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Verteidigung auszuschließen.