Posts mit dem Label GG werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label GG werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Sonntag, 31. März 2019

Was ist der Unterschied zwischen einem Steuerpflichtigen und einem Richter?

Vorab: Nicht alle Richter sind so, wie nachstehend dargestellt. Vor allen Dingen sind die Richter an den Finanzgerichten sehr akkurat und in 99 % der Fälle bestens vorbereitet.

Steuerpflichtige müssen Fristen einhalten, sämtliche Einkünfte in ihren Erklärungen auf den Cent genau angeben, Rückfragen der Finanzverwaltung vollständig und richtig beantworten und sich in Geduld üben, wenn Bescheide zu ihren Gunsten aus welchen Gründen auch immer nicht zeitnah erlassen werden.

Nun könnte man meinen, dass auch Richter immer sorgfältig arbeiten müssen. Ein Fall an einem Landgericht in einer Landeshauptstadt an einem sehr großen Fluss - wir sprechen nicht von Mainz - belegt etwas anderes:

Gegen einen von mehreren Durchsuchungsbeschlüssen des im gleichen Hause ansässigen Amtsgerichts (Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers) wird Beschwerde eingelegt, weil die Begründung - es geht um Steuerrecht - schlicht hanebüchen ist. Nach acht Monaten und zwei Wochen entscheidet der zuständige Spruchkörper des Landgerichts. Er entscheidet aber zu einem anderen Durchsuchungsbeschluss als dem angefochtenen. Damit nicht genug: Es wird dann auch gleich noch ein Schriftsatz des Beschwerdeführers erwähnt, den es nicht gibt. Allerdings entspricht das Datum dieses angeblichen Schriftsatzes dem des angefochtenen Beschlusses. Auch wird eine neue Steuer namens Kapitalsteuer vom Spruchköper  erfunden und ein Kleidungsstück - Mantel - erwähnt, so dass aus Sicht des Spruchkörpers kein Zweifel daran bestehen kann, das ein Abgrund von allerschändlichster Steuerhinterziehung im Grunde schon bewiesen ist.

Eigentlich müsste der Beschwerdeführer ja schon froh sein, dass nicht weitere Kleidungsstücke mit Ziel einer doppelten Besteuerung oder - besser - lebenslangen Inhaftierung bei vollständiger Enteignung angeführt werden. Ist er aber nicht und besorgt, dass die Kammer befangen ist, was er dann auch durch seinen Verteidiger zu Papier bringen lässt. Es folgen gleichlautende dienstliche Äußerungen der dem Spruchkörper angehörenden Justizpersonen. Sie teilen mit, dass man übersehen habe, gegen welchen der zahlreichen Beschlüsse sich die Beschwerde richte. Hierzu teilt der Verteidiger mit, dass man das hätte leicht erkennen können, weil das Aktenzeichen des angefochtenen Beschlusses ganz oben in der Beschwerdeschrift angegeben sei.

Ein anderer Spruchkörper hat nun erklärt, dass bei umfangreichen Akten und einer Mehrzahl von Durchsuchungsbeschlüssen es ja durchaus vorkommen könne, dass Richter über etwas entscheiden, was gar nicht Beschwerdegegenstand ist. Und auch die Erwähnung von tatsächlich nicht existierenden Schriftsätzen sei völlig unverdächtig, wobei mit Kapitalsteuer dann auch die Kapitalertragssteuer gemeint sei, was doch auf der Hand liege. Sorgfältig arbeiten müssten Justizpersonen also nicht. Die Besorgnis des Beschwerdeführers sei völlig unbegründet. Zwischen den Zeilen könnte man noch lesen, dass Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG völlig überschätzt werden.

Dass die Kapitalertragsteuer eine  besondere Erhebungsform der Einkommensteuer ist, die entweder vom Schuldner der Kapitalerträge oder von einem Kreditinstitut für Rechnung des Gläubigers einbehalten und abgeführt wird, fällt wahrscheinlich aus Sicht der entscheidenen Justizpersonen in das Geheimwissen dubioser Kreise. 

Ich bin mir sicher, dass die beteiligten Spruchkörper fortan Steuerpflichtigen mit größter Nachsicht begegnen, gibt es doch so viele Vorschriften im Steuerrecht. Da kann man doch einmal etwas übersehen.  

Freitag, 18. Mai 2018

Das neue Einziehungsrecht - Beitrag von Wulf in PStR 2018, 150 ff.

Auf diesen ausgezeichneten Beitrag möchte ich ausdrücklich hinweisen und die Ausführungen dahingehend ergänzen, dass man beim Rechtschutz gegen Einziehungsmaßnahmen auch an Art. 19 Abs. 4 GG denken muss.

Sonntag, 13. Dezember 2015

Kann man die Selbstanzeige ersatzlos abschaffen?

Kleine Nachlese zum Seminar an diesem Wochenende: 

Im Rahmen des Referats zur Selbstanzeige habe ich darauf hingewiesen, dass aus der Politik immer wieder der Ruf nach der vollständigen Abschaffung der Selbstanzeige kommt. Das dürfte aber kaum möglich sein, wenn man folgendes bedenkt: Steuerhinterziehung ist sehr häufig ein Dauersachverhalt. Will ein Hinterzieher, der z. B. Schwarzeinkünfte mit einem ausländischen Depot erzielt, in die Steuerehrlichkeit zurückkehren und gibt für ein Jahr nun auch die mit dem ausländischen Depot erzielten Einkünfte an, wird es zu Nachfragen seitens der Finanzverwaltung für die davoneilenden Jahre kommen. Letztlich kommt er also in die Gefahr, sich selbst belasten zu müssen. Und das kann von Verfassung wegen nicht von ihm verlangt werden. 

Schafft man die Selbstanzeige also ab, müsste der Gesetzgeber sie mehr oder weniger gleich wieder einführen, wenn er sich  verfassungskonform verhalten will.

Betrachtet man bei alledem das, was durch die beiden letzten Reformen des Selbstanzeigenrechts herausgekommen ist, stellt sich die Frage, ob nicht schon die aktuelle Fassung von § 371 AO verfassungskonform ist. 

Sonntag, 6. Dezember 2015

Ein paar Gedanken zur Abgeltungssteuer

Die Regelung des § 20 Abs. 9 EStG ist verfassungswidrig, weil sie Anleger in ihren Grundrechten aus Artikeln 2, 3 und 14 GG verletzt.



Es ist zwar richtig, dass der Gesetzgeber im Steuerrecht berechtigt ist, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne wegen der damit im Einzelfall verbundenen Härten gegen das Prinzip der Belastungsgleichheit zu verstoßen. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die mit dem Werbungskostenabzugsverbot verbundenen Härten nicht nur einzelne Fälle betreffen, sondern vielmehr die Mehrheit der Kapitalanleger, jedenfalls aber eine große Zahl von Kapitalanlegern.




Bei alledem ist kein sachlicher Grund erkennbar, Anleger, die in eine Kapitalgesellschaft investieren, gegenüber solchen, die in eine Personengesellschaft investieren, schlechter zu stellen. Genau das aber geschieht mit § 20 Abs. 9 EStG und begründet einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und zugleich einen solchen gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Das Werbungskostenabzugsverbot stellt nämlich einen unangemessenen, nicht durch verfassungsrechtlich anerkannte Gründe gerechtfertigten Eingriff in die Freiheit, nach eigenem Gutdünken über die Anlage des eigenen Vermögens zu entscheiden, dar. Diese Freiheit ist Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit.




Die Einschränkung dieser Freiheit mit dem Argument, dass sonst die Abgeltung durch Kapitalertragsteuerabzug nicht administrierbar sei, ist nicht möglich. Es ist zunächst nicht Aufgabe des Steuerbürgers, dem in seine Vermögensrechte eingreifenden Staat diesen Eingriff möglichst einfach zu machen. Es ist vielmehr Aufgabe des Staates - im Sinne eines freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaats - den Bürger so wenig wie möglich zu belasten und damit einhergehend auch Steuergesetze und Finanzverwaltung so bürgerfreundlich wie möglich zu gestalten. Es wäre ohne weiteres möglich, trotz Kapitalertragsteuerabzug im Rahmen der Veranlagung der Einkommensteuer Werbungskosten zu berücksichtigen. Auch die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG erfordert z. B.  einen gewissen Verwaltungsaufwand.




In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass die Abgeltungssteuer nicht etwa als Wohltat für den Steuerbürger eingeführt worden ist, sondern vielmehr in der Hoffnung, dass nach ihrer Einführung "schwarzes" Auslandsvermögen in das Steuerinland verlagert wird und dann als Steuersubstrat zur Verfügung steht. Nachdem nun der automatische Informationsaustausch in Steuersachen  mit allen relevanten Staaten beschlossene Sache ist, wird daher ja auch die Abschaffung der Abgeltungssteuer ernsthaft diskutiert. Sie ist mehr oder weniger beschlossene Sache.




Jedenfalls in Fällen der Fremdfinanzierung einer Kapitalanlage hat das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG eine erdrosselnde Wirkung, die der Gesetzgeber nicht berücksichtigt hat, obwohl er sie hat berücksichtigen können und müssen. Der Steuerbürger wird in diesen Fällen nämlich über seine Leistungsfähigkeit hinaus besteuert, weil seine im Rahmen der Anlage anfallenden Erwerbsaufwendungen nicht berücksichtigt werden.




Aus den dargestellten Gründen stellt das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG auch einen Verstoß gegen die in Art. 14 Art. 1 GG verbürgte Eigentumsfreiheit dar. Die Eigentumsfreiheit ist Grundlage der Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland. In sie darf nur unter engen Voraussetzungen eingegriffen werden. Die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Eigentumsfreiheit geht der Bequemlichkeit des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung vor.


Mittwoch, 13. Mai 2015

Nach dem 01.01.2009 anfallende Werbungskosten bei Kapitaleinkünften bis zum 31.12.2008

Leider hat der BFH mit Urteil vom 02.12.2014 das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.04.2013 aufgehoben und entschieden, dass ab dem 01.01.2009 angefallene Werbungskosten, die sich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, die bis zum 31.12.2008 erzielt worden sind, beziehen, dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG unterfallen.

Ich sehe darin einen Verstoß gegen Art. 3 GG. Dazu habe ich im aktuellen Heft des ErbschaftSteuerberater (Otto-Schmidt-Verlag) einen Beitrag veröffentlicht.