Mittwoch, 2. Juni 2021

Neues aus der Finanzverwaltung: Zwischen Gesellschafter- Geschäftsführer und UG (haftungsbeschränkt) besteht Parteiidentität bei der Vollstreckung

Ein Finanzamt aus NRW hat gegen Herr U. Steuerforderungen und erlässt daher gegen ihn und ein Unternehmen X GmbH eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. So weit, so schlecht.

Herr U. ist Alleingesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt) und auch deren Geschäftsführer. Das Finanzamt teilt der X GmbH mit, die o. g. Verfügung erstrecke sich auch auf die UG; es bestünde Parteiindentität. Ich versuche dem Sachbearbeiter zu erläutern, dass zwischen UG als juristischer Person und Herrn U. als natürlicher Person zu unterscheiden sei. Antwort: Habe ich mit den Juristen hier im Haus besprochen, stimmt nicht, ich möge mich schriftlich äußern. Habe ich getan, indem ich die Vorsteherin angeschrieben habe mit Fristsetzung auf heute 12:00 Uhr. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist geht es zum Finanzgericht. 

Word!

 

UPDATE: Finanzamt war einsichtig und hat entsprechend reagiert.