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Samstag, 22. August 2020

beck aktuell berichtet: Verkürzung der Strafverfolgungsverjährung (bei § 266a StGB) – Zustimmung des 2. Strafsenats

Nachdem nun auch der 2. Strafsenat mitgeteilt hat, dass er die Ansicht des 1. Strafsenats folgt, treten nun vier von sechs Strafsenaten für eine vernünftige Begrenzung der Strafverfolgungsverjährung ein.

Weiteres findet man hier: beck aktuell vom 20.08.2020

Mittwoch, 8. April 2020

BGH v. 14.01.2020 zu 1 StR 428/19: Blaupause für Cum-Ex, Cum-Cum, Goldfinger et alia

Im entschiedenen Fall kannte und billigte der Angeklagte den Plan seiner Berater, seine Gesellschaft nach Österreich zu verlagern und einem mit der Bewertung des zu veräußernden Unternehmens beauftragten Wirtschaftsprüfer einen günstigen Firmenwert als gewünschtes Bewertungsergebnis vorzugeben. So sollte seine Steuerbelastung niedrig gehalten werden. Hierin sah das Landgericht eine beträchtliche kriminelle Energie.

Mit seiner Entscheidung beanstandet der BGH die Strafzumessung im entschiedenen Fall mit der Begründung, dass der Angeklagte an keinem der vorbereitenden Gespräche mit seinem Steuerberater, seinen Anwälten und Wirtschaftsprüfern teilgenommen habe. Seine Berater hätten den Plan entworfen, den mit der Bewertung des zu veräußernden Unternehmens zu beauftragenden Wirtschaftsprüfern einen günstigen Firmenwert als Bewertungsergebnis vorzugeben. Der Steuerpflichtige habe nur die Planung und Umsetzung der Verlagerung nach Österreich einschließlich der steuerrechtlichen Folgen gekannt und gebilligt. 

Ist das die Blaupause für Cum-Ex, Cum-Cum, Goldfinger et alia?

Donnerstag, 2. April 2020

BGH - Beschluss vom 14.01.2020 zu 1 StR 446/19 - Steueranspruchslehre adé?

Die auf einer Täuschung durch Dritte beruhende Annahme des Angeklagten, dem Fiskus entstehe durch unrichtige USt-Erklärungen kein Schaden, weil die USt auf anderem Wege beglichen werde, ist strafmildernd zu beachten. Ein solcher „Schadensirrtumt“ berührt damit nicht die Feststellungen zum Tatbeitrag und zum Vorsatz. Insofern bleibt nur die Strafzumessung, um dem Irrtum Rechnung zu tragen. (Zusammenfassung der Entscheidung in PStR Heft 5/2020, hier Auszug aus den aktuellen Nachrichten auf iww.de).

Nach der sog. Steueranspruchslehre, die auch der BGH vertritt, ist die Steuerverkürzung normatives Tatbestandsmerkmal des § 370 AO. Müssen wir aufgrund des zitierten Beschlusses von einer anstehenden Rechtsprechungsänderung ausgehen?


Dienstag, 12. November 2019

Döner macht schöner - Schwarzlöhne mindern Verkürzungbeträge

Mit Beschluss vom 24.07.2019 zu 1 StR 44/19 hat der 1. Strafsenat entschieden, dass gezahlte Schwarzlöhne bei der Berechnung des Verkürzungserfolgs mindernd anzusetzen sind. Das sog. Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO gelte nicht.

Auch diese Entscheidung belegt die nun schon etwas länger zurückliegende Äußerung eines Mitglieds des 1. Strafsenats, wonach man bei sich bietender Gelegenheit dem Kompensationsverbot mehr Kontur geben werde.

Samstag, 1. Dezember 2018

Kompensationsverbot bei Vorsteuer adé - BGH v. 13.09.2018 zu 1 StR 642/17

Verstanden haben es selbst "Leute vom Fach" nicht. Aufgrund des sog. Kompensationsverbots durften selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach §§ 14, 14a und 15 UStG nach der Rechtsprechung des BGH bei der strafrechtlichen Verkürzungsberechtigung Vorsteuern nicht berücksichtigt werden. Vorsteuern waren daher nur bei der Strafzumessung von Belang.

Prof. Dr. Jäger, Mitglied des 1. Strafsenats, hat auf Tagungen in letzter Zeit immer wieder gesagt, dass sein Senat sich bei nächster Gelegenheit zum Kompensationsverbot äußern werde. Zuweilen muss man das als Drohung auffassen. Diesmal ist es anders. Das Kompensationsverbot für Vorsteuern ist passé, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.

Samstag, 3. März 2018

Was muss in einer Anklageschrift stehen?

Mit dieser Frage hat sich nun der BGH in seinem Urteil vom 09.01.2018 zu 1 StR 370/17 bezogen auf Steuerhinterziehung auseinandergesetzt. 

An eine Anklageschrift sind nicht die Anforderungen zu stellen, die der BGH für Urteilsbegründungen fordert. Daher gehört auch eine Berechnung des Verkürzungserfolgs nicht zwingend in die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen.

Dienstag, 17. Januar 2017

Dauerthema Schätzung im Steuerstrafverfahren

In einem kürzlich bekannt gegebenen Beschluss vom 06.04.2016 zu 1 StR 523/15 hat der BGH erneut zur Frage der Schätzung des Verkürzungserfolgs im Steuerstrafverfahren Stellung genommen und das Urteil angefochtene Urteil des Landgerichts Kleve aufgehoben.

Der Fall betrifft die Taxi-Branche.

Der BGH hat erneut hohe Hürden für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Strafverfahren aufgestellt und dabei altbekanntes wiederholt. Im konkreten Fall waren dem BGH die Berechnungen des Landgerichts zu pauschal. Es sei übersehen worden, dass Fahrzeuge unterschiedliche Laufleistungen gehabt hätten. Der pauschale Ansatz von durchschnittlichen Fahrtkilometern pro Jahr sei daher nicht sachgerecht.

Freitag, 12. Februar 2016

Wenn die Verschärfung der Rechtsprechung der Rechtssicherheit dienen soll

In meinem gestrigen Beiträg habe ich bereits darauf hingewiesen, dass der BGH das Regelbeispiel des großen Ausmaßes im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO nun unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung einheitlich schon ab 50.000 EUR annimmt.

Eines seiner Argumente hierfür ist die Rechtssicherheit. Aha. Und wie haben wir den Betrag ermittelt? Mit dem Würfel? Ein Vergleich mit dem Betrugstatbestand verbietet sich ja, da es zwischen Steuerhinterziehung und Betrug - in der Tat - strukturelle Unterschiede gibt.

Donnerstag, 11. Februar 2016

BGH setzt Grenze für die Steuerhinterziehung im großen Ausmaß nun einheitlich bei 50.000 EUR an!

Lange hat der 1. Strafsenat nichts neues zum Tatbestand der Steuerhinterziehung von sich hören lassen. Mit Urteil vom 27.10.2015 zu 1 StR 373/15 hat er nun entschieden, dass das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000,00 EUR vorliegt. Die bisher für bestimmte Fälle vorgesehene Wertgrenze von 100.000,00 EUR ist damit Geschichte.

Montag, 6. Juli 2015

Keine Pflicht des neuen Steuerberaters auf mögliche Regressansprüche gegen den früheren Steuerberater hinzuweisen

Der BGH hat am 07.05.2015 zu IX ZR 186/14 entschieden, dass ein Steuerberater, der mit dem Einspruch gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, nicht verpflichtet ist, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen den Vorberater und dessen drohende Verjährung hinzuweisen. Die für die Beurteilung eines solchen Anspruchs und dessen Verjährung erforderlichen  Rechtskenntnisse könne ein Mandant von seinem Steuerberater (regelmäßig) nicht erwarten.


Wer Vorschenkungen in einer Schenkungsteuererklärung verschweigt begeht Steuerhinterziehung

Mit Beschluss vom 10.02.2015 zu 1 StR 405/14 hat der BGH entschieden, dass das Verschweigen von Vorschenkungen in einer Schenkungsteuererklärung sowohl für die Besteuerung der Schenkung, auf die sich die Erklärung bezieht, als auch in Bezug auf die Vorschenkungen eine unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO darstellt.

Eine hierdurch im Hinblick auf eine Vorschenkung begangene Steuerhinterziehung sei gegenüber einer zuvor durch Unterlassen für diese Schenkung begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer mitbestrafte Nachtat, deren Straflosigkeit entfalle, wenn die Vortat nicht mehr verfolgbar sei.

Montag, 22. Juni 2015

Und noch etwas zum Thema Uli Hoeneß

"Der Erpresser sollte länger in Haft als der Steuersünder - das findet der Bundesgerichtshof nicht in Ordnung. Der Prozess gegen den Mann, der Uli Hoeneß einen "unruhigen Haftverlauf" androhte, muss laut "BamS" neu verhandelt werden."

Das findet sich unter dem 21.06.2015 auf Spiegel Online. Jede Wette, dass der BGH keinen Vergleich zwischen der Strafe für Uli Hoeneß und derjenigen für seinen Erpresser gezogen hat. Im weiteren Text wird das auch nicht behauptet. Also, lieber Spiegel, blöde Überschrift. 

Freitag, 22. Mai 2015

Was muss ein Steuerberater wissen und lesen?

Neben meiner Tätigkeit als Verteidiger in Steuerstrafsachen vertrete ich häufiger Steuerberater, wenn diese von (früheren) Mandanten in Haftung genommen werden.

Schwierig können die Fälle werden, bei denen sich eine Änderung der Rechtsprechung abzeichnet, der Steuerberater davon aber nichts weiß und folglich Bescheide nicht offen hält.

Was aber muss der Steuerberater lesen? Der BGH hält sich auch in seiner jüngsten Entscheidung vom 25.09.2014 zu IX ZR 199/13 mit einer klaren Antwort zurück. Man kann aus seiner Entscheidung lediglich entnehmen, dass ein Steuerberater das Bundessteuerblatt und die DStR lesen sollte.

Nur wenn er hinreichende Anhaltspunkte hat, dass sich auf einem Spezialgebiet "etwas tut", z.B. weil ihn der Mandant darauf hinweist, muss er sich dazu ggfls. Spezialliteratur verschaffen.