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Dienstag, 19. Mai 2015

Der Steuerberater als Verteidiger im Steuerstrafverfahren

Immer wieder übernehme ich Fälle von externen Steuerberatern, die zunächst versucht haben, ihren Mandanten selbst zu verteidigen.

Leider muss ich in solchen Fällen immer wieder feststellen, dass der Steuerberater es zwar gut gemeint, aber nicht gut gemacht hat, weil er z.B. ohne vorher Akteneinsicht zu nehmen sozusagen "aus dem Bauch" heraus eine Einlassung für seinen Mandanten abgibt. 

Steuerberatern ist das Strafprozessrecht mit allen seinen Eigenheiten fremd. Sie sollten daher nur gemeinsam mit einem Strafverteidiger verteidigen. Allerdings sollten sie von der Verteidigung eigener (langjähriger) Mandanten Abstand nehmen, weil bei langjährigen Mandatsbeziehungen manches dafür spricht, dass die nötige Distanz zwischen Steuerberater und Mandant nicht gegeben ist.

Darüber hinaus muss ein Steuerberater, der aus einem laufenden Beratungsverhältnis hinaus die Verteidigung übernimmt, damit rechnen, dass man ihm den Vorwurf der Beteiligung an der (angeblichen) Steuerhinterziehung macht. Dann ist er nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Verteidigung auszuschließen.  

Samstag, 16. Mai 2015

Die zwei Seiten des Steuerstrafverfahrens

Wer als Verteidiger in einem Steuerstrafverfahren nur das Strafverfahren im Blick hat und das Besteuerungsverfahren nicht im Auge behält, der tut seinem Mandanten nicht nur keinen Gefallen, sondern riskiert vielfach dessen wirtschaftliche Existenz. 

Steuerstrafverfahren und Besteuerungsverfahren laufen nämlich selbstständig nebeneinander her und richten sich nach den jeweiligen Vorschriften, wie sich aus § 393 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt, mit einer Besonderheit: Mit Blick auf das Selbstbelastungsverbot können im Besteuerungsverfahren Auskünfte des Steuerpflichtigen nicht mit Zwangsmitteln erzwungen werden, wenn der Steuerpflichtige sich durch durch die Auskünfte wegen einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit selbst belasten würde, vgl. § 393 Abs. 1 Satz 2 AO.

Nicht verboten ist in diesen Fällen aber die Schätzung nach § 162 AO. Und die kann (und darf, Stichwort: Auslandsachverhalte) oft so ausfallen, dass der Betroffene ruiniert ist. 

Daher wägt ein versierter Verteidiger stets ab,  ob und welche Angaben gemacht werden.