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Freitag, 25. Januar 2019

Steuerhinterziehung kostet EU-Staaten 825 Milliarden im Jahr

So titelt heute Spiegel online. Den Beitrag finden Sie hier.

Hintergrund ist eine Studie, die die sozialdemokratische Fraktion im EU-Parlament in Auftrag gegeben hat.

Im Bericht wird dann u. a. auch dargestellt, wie hoch der Turm von aufeinander gestapelten 500 Euro-Scheinen wäre, wenn man eben 825 Milliarden aufstapelt. Wie geschätzt wurde, bleibt allerdings im Dunkeln. Erwähnt wird aber, dass es auch nur 750 Milliarden oder auch mehr, nämlich 900 Milliarden, sein könnten. Aha!

Breiten Raum nimmt dann noch ein Fünf-Punkte-Plan der Sozialdemokraten ein, der an Allgemeinplätzen nicht zu überbieten ist.  So sollen u. a. fragwürdige Steuerregelungen abgeschafft werden.  

Ich halte es ja für äußerst fragwürdig, dass dem Steuerbürger über allerlei Steuern weit mehr als die Hälfte seines Einkommens weggenommen wird. Aber ich bin ja auch kein Sozialdemokrat.

Dienstag, 17. Januar 2017

Dauerthema Schätzung im Steuerstrafverfahren

In einem kürzlich bekannt gegebenen Beschluss vom 06.04.2016 zu 1 StR 523/15 hat der BGH erneut zur Frage der Schätzung des Verkürzungserfolgs im Steuerstrafverfahren Stellung genommen und das Urteil angefochtene Urteil des Landgerichts Kleve aufgehoben.

Der Fall betrifft die Taxi-Branche.

Der BGH hat erneut hohe Hürden für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Strafverfahren aufgestellt und dabei altbekanntes wiederholt. Im konkreten Fall waren dem BGH die Berechnungen des Landgerichts zu pauschal. Es sei übersehen worden, dass Fahrzeuge unterschiedliche Laufleistungen gehabt hätten. Der pauschale Ansatz von durchschnittlichen Fahrtkilometern pro Jahr sei daher nicht sachgerecht.

Donnerstag, 4. Juni 2015

Zuschätzung wegen unzureichender Kassenaufzeichungen

Das Finanzgericht Münster ist wieder einmal recht deutlich geworden: In bargeldintensiven Betrieben, wie z.B. Gastronomiebetrieben, können bereits nicht ordnungsgemäße Kassenaufzeichnungen den Schluss zulassen, dass nicht alle Bareinnahmen aufgezeichnet und verbucht worden sind.

Das haben die Richter des 8. Senats des Finanzgericht Münster Anfang des Jahres in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung entschieden. Im Streitfall geht es um ein italienisches Restaurant. Im Streitfall stellten sich erhebliche Mängel der Kassenführung heraus. U.a. waren einzelne Berichte, die mit der Kasse ausgedruckt werden konnten, vernichtet worden. 

Daher blieb der Antrag auf Aussetzung von geänderten Gewerbesteuermessbescheiden, die auf Schätzungen nach § 162 AO beruhen, weitestgehend erfolglos.

Bargeldintensive Betriebe stehen schon länger im Fokus der Finanzverwaltung. Sozusagen betreten Prüfer mit dem Wort "Zuschätzung" auf den Lippen den Ort der Prüfung. Aus Erfahrung kann ich sagen, dass diese Zuschätzungen für den Betriebsinhaber sehr oft den Verlust der wirtschaftlichen Existenz bedeuten und von den Finanzgerichten nur im Ausnahmefall nicht akzeptiert werden.

Sonntag, 10. Mai 2015

Die Form der Selbstanzeige - Eine Streit um des Kaisers Bart

Immer wieder werden in der Finanzverwaltung Stimmen laut, wonach bei einer Selbstanzeige Anlagen KAP, AUS und SO abzugeben sind. Das ist nicht richtig. Die Selbstanzeige ist und bleibt formlos möglich.

Allerdings lohnt eine Diskussion mit der Finanzverwaltung nicht. Im Sinne des Mandanten reichen wir die genannten Anlagen mit ein, wobei wir aber meistens nur das aufnehmen, was nacherklärt wird. Das liegt (auch) daran, dass wir die ursprünglichen Anlagen nicht kennen, weil wir den Mandanten bislang nicht beraten haben und er die Unterlagen nicht vorliegen hat. Außerdem wollen wir nicht schon erklärtes und nacherklärtes vermischen. Zusätzlich schaffen wir Klarheit durch Excel-Tabellen, aus den genau hervorgeht, was wir wie ermittelt haben.

Nun haben wir den "Spezialfall", dass wir auch Nacherklärungen zu erbschaftssteuerlich relevanten Sachverhalten abzugeben hatten. Wir wollten es der Finanzverwaltung einfach machen und haben die entsprechenden Formulare ausgefüllt und diese einem Anschreiben mit weiteren Anlagen beigefügt. Die Formulare wurden von den Mandanten nicht unterschrieben. Nach mehreren Rückfragen zum Fehlen der Unterschriften haben wir nun Schätzungsbescheide erhalten. Die Schätzungen werden damit begründet, dass wir trotz Aufforderung keine Erklärungen abgegeben haben.

Im Rahmen der Schätzung müssen unseren dezidierten Angaben berücksichtigt werden. Abweichungen sind zu begründen. Sollten sich Abweichungen ergeben, für die es mit Ausnahme der Schikane keinen Grund gibt, werden wir über einen Amtshaftungsanspruch nachdenken müssen.

Freitag, 8. Mai 2015

Finanzgericht Köln: Ein auf einer bewussten und willkürlichen Schätzung zum Nachteil des Steuerpflichtigen beruhender Steuerbescheid ist nichtig!

Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln (FG) vom 22.05.2014 zu 11 K 3056/11 ist schon fast ein Jahr alt, verdient aber unbedingt Beachtung, hat das Gericht doch entschieden, dass eine bewusst willkürliche Schätzung zu Lasten des Steuerpflichtigen zur Nichtigkeit des auf ihr beruhenden Steuerbescheids führt. 

Eine bewusst willkürliche Schätzung liegt  nach Ansicht des FG vor, wenn das Schätzungsergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären und die Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggfls. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden.

Leider sind Schätzungen dieser Art und Güte kein Einzelfall. So hat in einem meiner aktuellen Fälle eine Steuerfahnderin versucht, Bargeld in einem Bankschließfach in Deutschland gleichzeitig als Bestandteil eines Kontoguthabens im Ausland anzusetzen. Es ist beim Versuch geblieben ...

Subtiler ist da schon die Behauptung, die bei einer Geldanlage angesetzte Rendite von 6 % sei evident. Anhand von öffentlich zugänglichen Quellen konnte ich ohne weiteres nachweisen, dass das - mit Verlaub - Unsinn ist. Das FG sah das auch so.