Donnerstag, 21. Januar 2021

Seminarankündigung: Steuerstrafrecht am 19.02.2021 bei Aachener Anwaltverein

Hier die Themen: B

Berichtigungsanzeifen und -erklärungen in der Praxis

Der Kampf um vollständige Akteneinsicht

Verfahrensrechtliche Besonderheiten des Steuerstrafverfahrens

Aktuelle Fragen

Prävention und Vorsorge

 

Seminardauer: 6 Stunden

 

Hier kann man sich anmelden:

Anmeldung online 

Sonntag, 17. Januar 2021

Steuern sind legaler Raub!

Sie meinen, diese Überschrift ist polemisch? Dann lesen Sie diesen kleinen Erfahrungsbericht:

Die A GmbH meldet im Mai 2016 Insolvenz an. Die Geschäftsführer erhalten für diesen Monat kein (!) Gehalt mehr. Der Steuerberater meldet aber noch Gehaltszahlungen bzw. Lohnsteuer an das Finanzamt.

Wieso oft, tritt der Herr Insolvenzverwalter - höflich gesagt - sehr selbstbewusst auf und fordert die beiden Geschäftsführer auf, sich aus allem herauszuhalten. Das tun sie - leider. Die Lohnsteuerforderungen werden zur Tabelle angemeldet, niemand widerspricht. Die Forderungsanmeldung müssen die Geschäftsführer nach § 166 AO gegen sich gelten lassen. Das ist Rechtsprechung des BFH.

Es kommt, wie es kommen muss: Gegen die Geschäftsführer ergehen Haftungsbescheide. M. a. W.: Sie sollen Lohnsteuer auf Gehälter zahlen, die sie nicht bekommen haben. Wir beantragen - Festsetzungsverjährungsfrist war noch nicht abgelaufen - Änderung der Lohnsteuerfestsetzung nach § 168 Satz 2 AO. Das Finanzamt anwortet, es gelte § 130 AO, weil die Festsetzung durch Anmneldung ja ein rechtswidriger Verwaltungsakt sei. Aber es sei ermessensgerecht,  nicht nach besagter Vorschrift zu ändern und die Lohnsteuer einzufordern.

Bleiben Sie nun bei Ihrer Meinung, dass meine Überschrift polemisch ist?