Dienstag, 26. Mai 2020

Cum Ex - Kuscheln oder verteidigen

Ich habe hier gestern einen Bericht im Handelsblatt geteilt. In diesem wird - so meine ich - insinuiert, dass diejenigen, die ihre Verfahren nicht einfach schnell und glimpflich über die Bühne bringen wollen, einfach nur auf Zeit spielen und auf die absolute Verjährung ihrer (angeblichen) Taten setzen.

Bislang ist die Frage der Strafbarkeit von Cum Ex - Geschäften nicht abschließend geklärt. Entscheidungen des BFH und des BGH gibt es nämlich noch nicht. Es sind auch nicht alle Cum Ex - Konstellationen bzw. Gestaltungen identisch. 

Viel wichtiger aber ist, dass es das gute Recht eines jeden Beschuldigten ist, sich gegen strafrechtliche Vorwürfe zu verteidigen. Ansatzpunkt hierfür ist u. a. der angebliche Schaden und die Einordnung dessen, was der jeweilige Beschuldigte denn zu den Geschäften beigetragen hat. Cum grano salis: Nicht jedes Rädchen im Getriebe ist auch strafrechtlich verantwortlich.

Es sollte den Redakteuren einer großen Tageszeitung gelingen, nicht alle Beschuldigten über einen Kamm zu scheren und die Bedeutung der Rechte eines in einem Strafverfahren Beschuldigten bei ihrer Berichterstattung zu würdigen.   








Donnerstag, 14. Mai 2020

FG Münster v. 17.01.2020 zu 4 K 16/16: Formelle Kassenmängel sind kein Nachweis eines Hinterziehungsvorsatzes

Im entschiedenen Fall hat der beschuldigte Gastronom keine Tagesendsummenbons (Z-Bons) gesammelt. Das Finanzamt erließ Steuerbescheide für Jahre, die bei Zugrundelegung der regelmäßigen Festsetzungsfrist festsetzungsverjährt sind.

Das Finanzamt meinte, die Nichtaufbewahrung der Z-Bons belege einen Hinterziehungsvorsatz. Daher greife die verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz AO (zehn Jahre). Das hat das FG Münster nun unter Hinweis auf BFH-Rechtsprechung zu Recht verneint. 

Es hat ergänzend darauf hingewiesen, dass die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels reduziertem Beweismaß nicht in Betracht komme. Das Gericht müsse überzeugt sein, dass eine Steuerstraftat vorliege. Auch insoweit zitiert es (bereits ältere) Rechtsprechung des BFH.

 

Mittwoch, 13. Mai 2020

Ein Gespenst geht um: Die Vermögensabgabe

Nach der Krise ist vor der Vermögensabgabe - sagen Politiker des linken Parteienspektrums. Nichts genaues weiß man allerdings noch nicht. Betroffen sein sollen die Superreichen. Die Linke meint damit das eine Prozent der vermögendsten Privatpersonen in Deutschland.

Gesichert ist die Erkenntnis, dass eine solche Abgabe nicht per se unzulässig ist. Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 GG lässt sie zu. Streitig sind hingegen die Voraussetzungen einer Vermögensabgabe. So wird u. a. diskutiert, ob sie nur dann zulässig ist, wenn der Staat die Folgen der Corona-Pandemie nicht anderweitig finanzieren kann. Ich halte diese Sichtweise für richtig. Das bedeutet:

1. 
Bevor der Staat Bürgern Sonderlasten auferlegt, muss er erst einmal überschauen können, welche Lasten ihm denn überhaupt entstanden sind.

2. 
Hiernach müssen die staatlichen Institutionen prüfen, wo und wie die Lasten durch Einsparungen an anderer Stelle kompensiert werden können. 

Wir brauchen z. B. keinen Bundestag mit 700 Mitgliedern und entsprechend vielen Mitarbeitern. 

Warum sollen nicht die, die als Staatsdiener auch in Krisenzeiten jeden Monat pünktlich ihr Salär auf dem Konto finden, für die Kosten der Krise mit aufkommen? Ich bin mir sicher, dass Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes jetzt empört sind. Empörung ist aber kein Argument. 

Von dem Zuschuss zur Rentenversicherung in Höhe von 100 Milliarden EUR jährlich aus Steuermitteln will hier gar nicht erst sprechen. 

Ansonsten gilt:

In Anlehnung an entsprechende Abgaben in der Vergangenheit wird wieder das Vermögen zu einem bestimmten Stichtag maßgeblich sein. Das ist jedenfalls meine Prognose. Was ein Vermögen nach der Pandemie noch wert ist, steht in den Sternen. 

Nach Art 106 GG zählt die Vermögensabgabe zu den Steuern. Falsche Angaben zum Vermögen per Stichtag können daher nach § 370 AO (Steuerhinterziehung) verfolgt werden.

Und ich glaube fest, dass der Begriff "superreich" noch etwas weiter gefasst wird.

Bleiben Sie gesund!