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Dienstag, 17. April 2018

Steuerrechtliche Ratschläge auf Facebook

Ich bin ja seit ein paar Wochen zurück "auf Facebook" und lese da den einen oder anderen Beitrag. Heute stolpere ich über den Beitrag eines Anwaltskollegen, der sich u. a. mit Arbeitsrecht, aber z. B. auch Verkehrsrecht beschäftigt.  Das ist ehrenhaft.

Er schreibt darüber, dass vermögende Deutsche mit weniger als 10 Millionen Schweizer Banken meiden sollten. Sie würden da nicht gut bedient und sollten daher mit ihrem Geld in Deutschland bleiben. Da würden sie als Mensch behandelt und zuverlässig betreut. Außerdem stelle sich die Frage, was zu tun sei, wenn die Formulare/Mitteilungen der ausländischen Bank nicht mehr zu den hiesigen Anforderungen passen.  

Mit Formulare/Mitteilungen meint er wahrscheinlich Erträgnisaufstellungen ausländischer Banken. Ja, die waren anfangs nicht so richtig gut. Aber jedenfalls die großen Banken in der Schweiz haben dazugelernt und auch die deutschen Pendants der Erträgnisaufstellungen sind lange nicht immer richtig. Mit verhältnismäßig geringem Aufwand können Erträgnisaufstellungen ausländischer Banken von spezialisierten Beratern überprüft und angepasst werden. Ich kann da auf eine exzellente Steuerberaterin in meinem Netzwerk zurückgreifen.

Was die Beratung durch ausländische Banken und Vermögensverwalter anlangt, kann ich nur sagen: Es kommt darauf an. Es gibt - wie auch in Deutschland - sehr gute, gute, mittelmäßige und schlechte. Ich kenne Vermögensverwalter im Ausland gegen die sehen inländische alt aus und umgekehrt.

Und, dass für einen in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen (grundsätzlich) das Welteinkommensprinzip gilt, scheint der Kollege auch noch nicht gehört zu haben. 

Dienstag, 18. Oktober 2016

Ein alter Hut: Insolvenzverfahren im Ausland lohnen (meistens) nicht

Angefangen hat es mit Insolvenzverfahren im Elsass und Lothringen. Viele Deutsche, die die Regeln des deutschen Insolvenzrechts umgehen wollten, stellten mit Hilfe mehr oder weniger seriöser Rechtsanwälte z B. aus Straßburg einen Insolvenzantrag dort und hofften, bereits nach zwei Jahren schuldenfrei zu sein. Man muss wissen, dass im Elsass und in Lothringen jedenfalls damals ein anderes Insolvenzrecht als im Rest Frankreichs gegolten hat. Schnell merkten die zuständigen Stellen aber, dass die Antragsteller in Wirklichkeit gar nicht nach Frankreich gezogen waren, also nur zum Schein ein französische Adresse angaben. Und schon war es vorbei mit der schnellen Restschuldbefreiung.

Später hat sich dann England zu Mekka der Überschuldeten entwickelt. Und deshalb musste sich nun der BFH mit der Restschuldbefreiung, die einem deutschen Steuerberater in England erteilt worden war, befassen. In seiner Entscheidung vom 27.01.2016 zu VII B 119/15 hat er ausgeführt, dass diese in Deutschland nicht anzuerkennen sei. Der Steuerberater habe in England einen Wohnsitz nur zum Schein begründet. Nach Art. 26 VO 1346/2000 könne jeder Mitgliedstaat der EU die Anerkennung eines Insolvenzverfahren in einen anderen Mitgliedsstaat verweigern, wenn dies mit dem ordre public unvereinbar sei.

Montag, 18. Mai 2015

§ 153 AO - Unbekanntes Terrain?

Vor einigen Tagen erreicht mich der Anruf eines (externen) Steuerberaters. Er berichtet mir von dem Besuch einer Dame vor etwa zwei Monaten. 

Die Dame erzählt ihm, dass sie von ihrem Bruder unterrichtet worden sei, dass zu einer gemeinsamen Erbschaft auch ein Konto in der Schweiz gehört. Davon wusste sie bis dato nichts. Der Steuerberater vertröstet die Dame mit den Worten, er fahre am nächsten Tag für zwei Wochen in Urlaub. Sie solle schon einmal Unterlagen zu den Erträgen der letzten Jahre beschaffen.

Nun steht der Steuerberater ratlos vor den Unterlagen, die so gar nicht dem entsprechen, was wir als Erträgnisaufstellung kennen. Auch deshalb wäre er gut beraten gewesen, noch vor Urlaubsantritt seiner neuen Mandantin zu raten, eine Anzeige nach § 153 AO bei der Finanzverwaltung abzugeben. 

Das Verfahren nach § 153 AO ist zweistufig. Zunächst ist unverzüglich anzuzeigen, dass abgegebene Erklärungen unrichtig oder unvollständig sind. Später - im zweiten Schritt - erfolgen dann die erforderlichen Richtigstellungen. 

Es bleibt jetzt nur noch der Weg der Selbstanzeige. Und der ist steiniger, als die Berichtigung nach § 153 AO.