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Freitag, 27. September 2019

Cum Ex - Neuigkeiten aus Bonn

Der Bonner General-Anzeiger berichtet heute wieder vom vor dem Landgericht Bonn anhängigen Strafverfahren in Sachen Cum Ex. Einer der Angeklagten, das dürfte bekannt sein, äußert sich umfangreich zur Sache und lenkt das Interesse nun auch auf die Deutsche Bank. 

Zwei Einheiten seines früheren Arbeitgebers Ballance seien praktisch Außenstellen der Deutschen Bank gewesen. Die Bank habe aus Cum Ex - Geschäften feste Gewinnbeteiligungen gezogen; ein Dokument hierzu habe aber nie gesehen.

Es bleibt spannend. 


Dienstag, 17. Januar 2017

Dauerthema Schätzung im Steuerstrafverfahren

In einem kürzlich bekannt gegebenen Beschluss vom 06.04.2016 zu 1 StR 523/15 hat der BGH erneut zur Frage der Schätzung des Verkürzungserfolgs im Steuerstrafverfahren Stellung genommen und das Urteil angefochtene Urteil des Landgerichts Kleve aufgehoben.

Der Fall betrifft die Taxi-Branche.

Der BGH hat erneut hohe Hürden für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Strafverfahren aufgestellt und dabei altbekanntes wiederholt. Im konkreten Fall waren dem BGH die Berechnungen des Landgerichts zu pauschal. Es sei übersehen worden, dass Fahrzeuge unterschiedliche Laufleistungen gehabt hätten. Der pauschale Ansatz von durchschnittlichen Fahrtkilometern pro Jahr sei daher nicht sachgerecht.

Mittwoch, 27. April 2016

LuxLeaks - Ist der Strafprozess gegen die "Whistleblower" ein Skandal?

Meine klare Antwort lautet: Nein!

Die Angeklagten haben nach meiner Einschätzung gegen geltendes Recht verstoßen und werden nun in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zur Rechenschaft gezogen. Ihnen passiert also genau das, was z. B. einem Steuerhinterzieher blüht.

Mit Kopfschütteln nehme ich zur Kenntnis, was nicht nur linke Politiker zum Prozess äußern. Von Orden ist die Rede. Es mag sein, dass in Luxemburg Vereinbarungen mit Unternehmen geschlossen worden sind, die z. B. das Steueraufkommen in Deutschland geschmälert haben. Aber: Steuervermeidung ist anders als Steuerhinterziehung nicht strafbar. 

Fazit: Vor dem Gesetz sind alle gleich. Und das gilt für alle Straftäter, für Steuerhinterzieher und Geheimnisverräter gleichermaßen. Es gibt keine guten Straftaten. Und Straftäter verdienen keinen Orden.


Freitag, 10. Juli 2015

Ein Druckmittel besonderer Art: Der dingliche Arrest im Strafverfahren

Gerade in größeren Steuerstrafverfahren werden Beschuldigte mit der Drohung, man werde einen dinglichen Arrest beantragen und natürlich völlig klar und selbstverständlich bekommen, wenn nicht sofort eine größere Summe freiwillig hinterlegt werde.

Dazu werden dann auch Berechnungen zum Steuerschaden vorgelegt, die oftmals fern der Realität sind. Gleichwohl werden Arrestbeschlüsse vielfach erlassen. Und ist das erst einmal geschehen, steht dem Verteidiger ein harter Kampf bevor. Dem Mandanten droht nämlich der wirtschaftliche Tod.

In solchen Fällen ist daran zu denken, eine Schutzschrift - der Begriff stammt aus dem Wettbewerbsrecht - bei zuständigen Gericht zu hinterlegen. In dieser sollte nicht nur dargelegt werden, warum denn keine Arrestgründe vorliegen, sondern auch zu den Rechenkünsten der Finanzverwaltung Stellung genommen werden.