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Mittwoch, 15. Januar 2025

Richtsatzsammlung - Die Untote

 Mein Mandant hat die Dummheit begangen, für einen insolventen "Freund" eine Kfz-Werkstatt UG (Unter Ganoven) zu gründen. Gesellschafter und Geschäftsführer mein Mandant. Der "Freund" führt Geschäfte der Werkstatt und kassiert in 99 % der Fälle bar.

Mandant erstellt mit dem, was man ihm vorlegt, eine Buchhaltung für die § 158 AO mit Sicherheit nicht gilt. Es kommt zu einem Steuerstrafverfahren und einer Betriebsprüfung. Ich weise darauf hin, dass Mandant im Grunde ahnungslos ist (und dumm) und letztlich nur der "Freund" als Auskunftsperson zur Verfügung steht.

Gestern nun Erörterung im Finanzamt V.  Das ist auch das Finanzamt, dass mich zu meinem vorausgegangenen Beitrag veranlasst hat.

Ich weise nochmals auf den "Freund" hin, der als faktischer Geschäftsführer grundsätzlich die Pflichten eines Geschäftsführer habe. Nein, den will man nicht ansprechen. Das sei eine zivilrechtliche Sache zwischen dem "Freund" und meinem Mandanten. Wen vom Mandanten nichts kommt, wird man schätzen. Dazu wird man die Richtsatzsammlung heranziehen. Ich erläutere die Bedenken gegen die Richtsatzsammlung, von denen die Damen auf der Gegenseite nach meiner Einschätzung nichts wussten oder aber hofften, dass ich diese nicht kenne. Ich habe dann die Beitrittsaufforderung des BFH v. 14.12.2022 zu X R 19/21 ausführlich erläutert (einschließlich von mir empfohlenem Umgang mit Schätzungen auf der Grundlage der Richtsatzsammlung) und angeboten, dass wir alle uns verfügbaren Belege zur Verfügung stellen. Und wiederholt, dass es eine Auskunftsperson gebe. 

Die Antwort war wie folgt: Sie würden die Prüfung abschließen. Wie und in welchem Umfang sie prüfen, würden sie allein entscheiden. Da hätte ich nicht reinzureden.

Ich habe dann nach der Rückkehr ins Büro ein nettes kleines Schreiben - Versand per Telefax natürlich - verfasst, in dem ich mitteile, dass es hinreichend Literatur und Rechtsprechung zu der Frage gebe, welche Bemühungen im Rahmen von Prüfungen und Schätzungen geschuldet werden und auch die Belegordner nochmals angeboten. 

Auf die Pflichten des Prüfers bei Vorliegen eines Anfangsverdachts gegen einen (weiteren) Beteiligten habe ich auch hingewiesen. Ich will doch nicht, dass die Damen ihren Job verlieren. Da gibt es doch so eine komische Vorschrift im StGB.

 

 

 

Donnerstag, 16. Januar 2020

BFH: Ein Tabelleneintrag kann gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch im Haftungsverfahren Bindungswirkung entfalten

Der BFH hat bereits 2017 entschieden, dass § 166 AO auch für widerspruchslose Anmeldungen zur Insolvenztabelle gilt. Viele Geschäftsführer von insolventen GmbHs können daher im Haftungsverfahren nach §§34. 69, 191 AO keine Einwände gegen die Steuerforderung an sich Einwendungen erheben.

Ergänzend hat der BFH nun am 17.09.2019 zu VII R 5/18 entschieden, dass der Geschäftsführer, der selbst Gläubiger ist, an den Tabelleneintrag nach § 178 Abs. 3 InsO gebunden ist.

Auch darauf werden Insolvenzverwalter einen Geschäftsführer nicht, jedenfalls selten hinweisen. Umso mehr sind Berater und Verteidiger eines betroffenen Geschäftsführers gefordert.

Mittwoch, 2. Oktober 2019

Sonntag, 21. April 2019

Vorträge beim Kölner und beim Freiburger Anwaltverein

Nach bisherigen Planungen werde ich am 10.10.2019 (Köln) und am 21.11.2019 (Freiburg) zu Strafbarkeits- und Haftungsrisiken von Unternehmenslenkern einschließlich Testamentsvollstreckern vortragen. Im Rahmen des Vortrags werde ich - auch - aufzeigen, wie schnell man nach der Rechtsprechung zum sog. faktischen Geschäftsführer wird.

Donnerstag, 14. März 2019

§ 166 AO - Große Gefahren für Geschäftsführer in der Insolvenz der GmbH

Heute habe ich wieder einen Fall verhandelt, in dem es - auch - um Anmeldungen von Steuerforderungen gegen eine GmbH zur Insolvenztabelle geht.

Was viele Geschäftsführer einer GmbH in Insolvenz nicht wissen: Sie bleiben Geschäftsführer und müssen ggfls. von der Finanzverwaltung im Insolvenzverfahren angemeldeten Steuerforderungen widersprechen. Tun sie das nicht und werden die Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt, sind sie bei einer etwaigen Haftungsinanspruchnahme mit Einwendungen gegen die Steuerforderungen an sich nach § 166 AO ausgeschlossen.

Das kann bedeuten, dass man als Geschäftsführer im Wege der Haftung etwas zahlen muss, obwohl die Steuerforderung nicht oder nicht in voller Höhe gerechtfertigt ist.

Die Erfahrung zeigt, dass Insolvenzverwalter vielfach Forderungen der Finanzverwaltung nicht widersprechen und auch die Geschäftsführer auf deren Rechtsstellung nicht hinweisen. Damit befördern sie den fatalen Irrglauben, man müsse sich als Geschäftsführer einer insolventen GmbH nicht mehr kümmern.

Freitag, 25. März 2016

Keine Überraschung: BFH missbilligt Arbeitszeitkonto für einen GmbH-Geschäftsführer

Im Streitfall hat der BFH entschieden, dass  es nicht möglich ist, einen Teil des Gehalts des Geschäftsführer auf ein Investmentkonto abzuführen, um dann später das Guthaben für einen vorgezogenen Ruhestand oder eine Altersversorgung zu nutzen bei gleichzeitiger Bildung einer entsprechenden Rückstellung.

Der BFH sieht hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Az.: I R 26/15

Dienstag, 22. März 2016

Geschäftsführer aufgepasst!

Wenn eine GmbH in Insolvenz gerät, wachsen dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Dinge schnell über den Kopf. Steuerbescheide beruhen in dieser Situation oft auf Schätzungen - und werden nicht angefochten. Nach Insolvenzeröffnung kommt dann der Haftungsbescheid. Und gegen den kann man dann wegen § 166 AO wenig einwenden.

Und Steuerforderungen, die rechtskräftig zur Tabelle angemeldet sind, können auch zur Haftung führen, selbst wenn die Zahlen falsch sind.

Auch in der Krise muss der Geschäftsführer also klaren Kopf bewahren. Im eigenen Interesse!

Sonntag, 28. Juni 2015

Dauerbrenner § 166 AO

Immer wieder werden Einwendungen von Geschäftsführern einer insolventen GmbH unter Hinweis auf § 166 AO zurückgewiesen. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der in der Lage war, den gegen einen Steuerpflichtigen ergangenen (an sich bestandskräftigen) Bescheid als dessen Vertreter oder Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten, die Steuerfestsetzung gegen sich gelten lassen.

Der BFH hat nun am 22.04.2015 entschieden, dass das nicht für einen Geschäftsführer gilt, der namens der GmbH die Änderung eines Steuerbescheids beantragt, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, solange der Vorbehalt wirksam ist.