Was es nicht alles gibt.-)
Fachanwalt für Steuerrecht aus Köln, bundesweit tätig, Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Steuerstreit, Rechtsbehelfsverfahren, Einspruch, Klage, Aussetzung der Vollziehung, Finanzgericht
Posts mit dem Label BFH werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label BFH werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Freitag, 16. Juni 2023
Mittwoch, 22. März 2023
Richtsatzsammlung - Es tut sich was
Mancher Prüfer oder Fahnder hält sie (die Richtsatzsammlung des BMF) für eine Bibel und wertet Kritik an ihr als Häresie. Dafür wurde man im Mittelalter verbrannt.
Die Fragen, die ich seit Jahren zur Richtsatzsammlung habe, stellt nun auch der 10. Senat des Bundesfinanzhofs. In seinem Beschluss vom 14.12.2022 zu X R 19/21 führt er u. a. folgendes aus und fordert das BMF zum Beitritt auf:
In Anbetracht der insbesondere für die steuerrechtliche, aber auch für die steuerstrafrechtliche (vgl. hierzu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2016 - 1 StR 505/16, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 970, Rz 16 f.) Praxis erheblichen Bedeutung der Verprobung und Schätzung von Besteuerungsgrundlagen anhand der amtlichen Richtsatzsammlung erscheint es sachgerecht, das BMF ‑‑auch mit Blick auf dessen Herausgeberschaft der Sammlung‑‑ am Revisionsverfahren zu beteiligen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass trotz der Antwort der Bundesregierung vom 11.09.2018 (BTDrucks 19/4238) auf die Kleine Anfrage zur Ermittlung der Richtsatzsammlung vom 27.08.2018 (BTDrucks 19/3987) weiterhin Klärungsbedarf über das Zustandekommen der einzelnen Richtsätze besteht und statistische Unzulänglichkeiten eingewandt werden (vgl. z.B. Beyer, Neue Wirtschafts-Briefe 2018, 3232).
Unklar erscheint insbesondere,
-
welche Einzeldaten mit welchem Gewicht in die Ermittlung der Richtsätze der jeweiligen Gewerbeklasse einfließen, wie die Repräsentativität der Daten sichergestellt wird und ob es Einzeldaten gibt, die von vornherein ausgeschlossen werden;
-
ob die regional zum Teil erheblich unterschiedliche Höhe fixer Betriebskosten (insbesondere Raum- und Personalkosten) der Festlegung bundeseinheitlicher Richtsätze entgegensteht;
-
weshalb die Ergebnisse von Außenprüfungen bei sog. Verlustbetrieben unberücksichtigt bleiben, obwohl auch solche Betriebe grundsätzlich einen positiven Rohgewinnaufschlagsatz ausweisen;
-
ob ganz oder teilweise erfolgreiche Rechtsbehelfe des Steuerpflichtigen gegen die auf eine Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide Eingang in die Richtsatzsammlung finden.
Zudem stellt sich die Frage, wie dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden kann, das Ergebnis einer Schätzung auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung ‑‑insbesondere auch im Hinblick auf die spezifischen Daten, die dieser Sammlung zugrunde liegen‑‑ nachzuvollziehen und zu überprüfen.
Auf den Ausgang des Verfahrens bin ich gespannt - und hoffe, dass die Bibel namens Richtsatzsammlung säkularisiert wird.
Montag, 14. Mai 2018
Es gibt sie noch, die guten Nachrichten: BFH bezweifelt Verfassungsmäßigkeit des Nachzahlungszinssatzes von 6 %
Folgerichtig hat er in einem AdV-Verfahren zu IX B 21/18 den Antragstellern Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Allerdings bestehen die Zweifel des BFH nur für Verzinsungszeiträume ab 2015. Der Zinssatz sei realitätsfern. Stimmt, kann man da nur sagen. Näheres finden Sie bei
Ein guter Tag für den Steuerbürger!
Montag, 5. Februar 2018
Goldfinger - In Memoriam Gerd Fröbe
Ich bin ein großer Fan alter James-Bond-Filme. Und "Goldfinger" mit Gerd Fröbe hat es mir besonders angetan. Das liegt auch am Titelsong, der von Dame Shirley Bassey gesungen wurde.
Nun taucht "Goldfinger" vor einem anderen Hintergrund wieder auf. Es geht - wenn wundert es - um Steuern und die Nutzung von DBA-Bestimmungen durch Gutverdiener. Dafür wurden dann nun schon sieben Leute in U-Haft genommen.
Bedenke ich, dass der BFH solchen Gestaltungen schon einmal seinen Segen gegeben hat, bin ich natürlich gespannt, was am Ende bei den Verfahren herauskommt.
Samstag, 22. Oktober 2016
Dauerbrenner Feststellung einer Steuerhinterziehung nach AO und FGO
Man könnte meinen, dass Finanzgerichte die Rechtsprechung des BFH zur Feststellung einer Steuerhinterziehung kennen. Das ist aber leider nicht immer der Fall. Daher musste der BFH am 12.07.2016 in seiner Entscheidung zu II R 42/14 wieder darauf hinweisen, dass die Finanzverwaltung die Feststellungslast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung trifft, wenn sie Hinterziehungszinsen festsetzen will.
Dienstag, 18. Oktober 2016
Ein alter Hut: Insolvenzverfahren im Ausland lohnen (meistens) nicht
Angefangen hat es mit Insolvenzverfahren im Elsass und Lothringen. Viele Deutsche, die die Regeln des deutschen Insolvenzrechts umgehen wollten, stellten mit Hilfe mehr oder weniger seriöser Rechtsanwälte z B. aus Straßburg einen Insolvenzantrag dort und hofften, bereits nach zwei Jahren schuldenfrei zu sein. Man muss wissen, dass im Elsass und in Lothringen jedenfalls damals ein anderes Insolvenzrecht als im Rest Frankreichs gegolten hat. Schnell merkten die zuständigen Stellen aber, dass die Antragsteller in Wirklichkeit gar nicht nach Frankreich gezogen waren, also nur zum Schein ein französische Adresse angaben. Und schon war es vorbei mit der schnellen Restschuldbefreiung.
Später hat sich dann England zu Mekka der Überschuldeten entwickelt. Und deshalb musste sich nun der BFH mit der Restschuldbefreiung, die einem deutschen Steuerberater in England erteilt worden war, befassen. In seiner Entscheidung vom 27.01.2016 zu VII B 119/15 hat er ausgeführt, dass diese in Deutschland nicht anzuerkennen sei. Der Steuerberater habe in England einen Wohnsitz nur zum Schein begründet. Nach Art. 26 VO 1346/2000 könne jeder Mitgliedstaat der EU die Anerkennung eines Insolvenzverfahren in einen anderen Mitgliedsstaat verweigern, wenn dies mit dem ordre public unvereinbar sei.
Donnerstag, 8. September 2016
BFH hebt ignorante Entscheidung auf
Mit Urteil vom 12.07.2016 zu II R 42/14 hat der BFH eine aus meiner Sicht ignorante Entscheidung des FG Nürnberg aufgehoben. Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen hat das FG in Bezug auf die Steuerhinterziehung aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ob diejenigen Tatsachen vorliegen, die den Tatbestand des § 370 AO ausfüllen. Eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast zu Lasten des Steuerpflichtigen ist nicht zulässig.
Der BFH hat in den vergangenen Jahren bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass sich ein FG von einer Steuerhinterziehung überzeugt sein muss, wenn es an eine solche steuerliche Folgen knüpfen will. Daher ist die aufgehobene Entscheidung für mich ignorant.
Donnerstag, 1. September 2016
Schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Eheleuten
Mit Urteil vom 29.06.2016 zu II R 41/14 hat der BFH entschieden, dass eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung auch dann vorliegt, wenn ein Ehegatte ein Einzelkonto oder -depot auf den anderen Ehegatten überträgt.
Der beschenkte Ehegatte trage die Beweislast dafür, dass eine Schenkung nicht vorliege oder aber er bereits vorher zur Hälfte an dem Vermögenswert beteiligt gewesen sei.
Samstag, 27. August 2016
Steuerzahlerbund unterstützt Musterverfahren gegen Verzinsung von Steuernachzahlungen
Zwar wurde erst kürzlich entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachzahlungen mit 6 % verfassungsrechtlich undenklich ist. Kläger aus NRW nehmen aber nun einen neuen Anlauf gegen diese realitätsferne Zinshöhe und zwar mit Unterstützung des Steuerzahlerbundes.
Dieses Verfahren wird beim FG Münster zu 10 K 2472/16 E geführt. Beim BFH ist ein Verfahren zu I R 77/15 anhängig. Vor dem Hintergrund des Bfh-Verfahrens kann eine sog. Zwangsruhe eines Einspruchsverfahrens beantragt werden, § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Labels:
§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO,
10 K 2472/16 E,
BFH,
FG Münster,
I R 77/15,
Musterverfahren,
Nachzahlungszinsen,
Zwangsruhe
Mittwoch, 3. August 2016
BFH hat entschieden - Sammelauskusftsersuchen der SteuFA an Presseunternehmen zu Auftraggebern von Kontaktanzeigen zulässig
Mit Urteil vom 12.05.2016 zu II R 17/14 hat der BFH in einem Fall, in dem es um Kontaktanzeigen für sexuelle Dienstleistungen ging, entschieden, dass einem auf die Ermittlung der Auftraggeber gerichteten Sammelauskunftsersuchen der SteuFA nicht die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit entgegenstehe.
Hintergrund des Ersuchens war eine Rüge des Bundesrechnungshofs, der ein Vollzugsdefizit bei der Besteuerung des Rotlichtmilieus angemahnt hat.
Das Düsseldorfer Verfahren mit dem Bordellbetreiber ohne Rechtsgrundlage , aber mit mehr oder weniger sanftem Zwang als Steuereintreiber verpflichtet werden, hat noch niemand kritisiert.
Donnerstag, 7. Juli 2016
BFH versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag
Mit Beschluss vom 15.06.2016 zu II B 91/15 hat der Bundesfinanzhof (BFH) vorläufigen Rechtsschutz gegen den Solidaritätszuschlag abgelehnt.
Das überrascht nicht. Bereits 2011 hat der BFH entschieden, dass der Solidaritätszuschlag verfassungskonform ist. Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden gegen den Solidaritätszuschlag nicht angenommen.
Sonntag, 26. Juni 2016
Bildungsnotstand in der Finanzverwaltung?
Auf diese Idee könnte man kommen, wenn man sich ein Schreiben eines rheinischen Finanzamts ansieht.
In diesem Schreiben wird im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Firmenfahrzeugs durch einen Mitarbeiter behauptet, dass der Wert des Fahrzeugs nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem Händlereinkaufspreis am Abgabeort bestimmt werde. Das ergebe sich aus der Entscheidung des BFH vom 17.06.2005 zu VI R 84/04.
Zum Glück gehöre nicht zu den Menschen, die auf die Aussagen der Finanzverwaltung blind vertrauen oder gar an deren Güte glauben. Daher habe ich die Entscheidung gelesen und folgendes gleich in den Leitsätzen gefunden:
""Der Erwerb eines Gebrauchtwagens vom Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der gezahlte Kaufpreis hinter dem nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmenden Wert des Fahrzeugs zurückbleibt. Für den danach maßgeblichen üblichen Endpreis des Fahrzeugs ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde."
Sonntag, 17. April 2016
BFH: Finanzgericht darf Feststellungen aus Strafurteil übernehmen
Das hat der BFH in seinem Beschluss vom 12.01.2016 zu VIII B 148/15 wiederholt. Ausnahme: Der Kläger erhebt substantiierte Einwendungen und stellt Beweisanträge, die das Finanzgericht nach den allgemeinen, für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann.
Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des BFH auch für den Fall, dass Vernehmungs-protokolle und Urteile andere Tatbeteiligte betreffen.
Freitag, 8. April 2016
Traurige Nachricht: Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des VIII. Senats des BFH zu VIII R 34/13 nicht an!
Heute habe ich in meiner Eingangspost den Beschluss des 2. Senats des BVerfG vorgefunden, wonach meine Verfassungsbeschwerde in Sachen nachträgliche Werbungskosten bei Nacherklärungen nicht zur Entscheidung angenommen wird.
Samstag, 2. April 2016
BFH: Festsetzungsfrist läuft nicht am Wochenende ab
Das hat (nein musste) der BFH mit Urteil vom 20.01.2016 zu VI R 14/15 entscheiden, nachdem das zuständige Finanzamt und das Thüringische Finanzgericht das anders gesehen haben.
Denn die Festsetzungsfrist ist eine Frist - im Sinne des § 108 AO.
Freitag, 25. März 2016
Keine Überraschung: BFH missbilligt Arbeitszeitkonto für einen GmbH-Geschäftsführer
Im Streitfall hat der BFH entschieden, dass es nicht möglich ist, einen Teil des Gehalts des Geschäftsführer auf ein Investmentkonto abzuführen, um dann später das Guthaben für einen vorgezogenen Ruhestand oder eine Altersversorgung zu nutzen bei gleichzeitiger Bildung einer entsprechenden Rückstellung.
Der BFH sieht hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Az.: I R 26/15
Sonntag, 4. Oktober 2015
Briefkastensitz und Vorsteuerabzug
Wer mit Umsatzsteuerhinterziehungsfällen zu tun hat, kennt die Rechtsprechung des BFH zum Briefkastensitz. Noch in seinem Beschluss vom 26.09.2014 zu XI S 14/14 hat der BFH ausgeführt, dass die Angabe einer Anschrift, an der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung keine geschäftlichen Aktivitäten stattfinden, (grundsätzlich) nicht als zutreffende Anschrift für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung ausreiche.
Diese Auffassung sieht das Finanzgericht Köln ausweislich seines Urteils vom 28.04.2015 zu 10 K 3803/13 angesichts der technischen Entwicklung als überholt an. Die bloße postalische Erreichbarkeit unter der angegebenen Anschrift sei ausreichend.
Labels:
10 K 3803/13,
26.09.2014,
28.04.2015,
BFH,
Briefkastensitz,
Erreichbarkeit,
FG Köln,
Online-Handel,
postalische,
reicht,
Vorsteuerabzug,
XI S 14/14
Dienstag, 7. Juli 2015
Abgeltungssteuer und nachträgliche Werbungskosten -Verfassungsbeschwerde eingelegt
Unter dieser Überschrift finden Sie in NWB 28/2015, S. 2051, meinen Beitrag zu der Frage, wie Berater die von mir eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des VIII. Senats vom 02.12.2014 zu VIII R 34/13 für ihre Einsprüche und Klagen in vergleichbaren Fällen nutzen können.
Donnerstag, 2. Juli 2015
Notarassessoren erhalten kein Trinkgeld
Nichts, was es nicht gibt. Der BFH musste über die Frage entscheiden, ob freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren als Trinkgelder zu bewerten und damit steuerfrei sind. Sind sie nicht, sagt der BFH.
Sonntag, 28. Juni 2015
Dauerbrenner § 166 AO
Immer wieder werden Einwendungen von Geschäftsführern einer insolventen GmbH unter Hinweis auf § 166 AO zurückgewiesen. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der in der Lage war, den gegen einen Steuerpflichtigen ergangenen (an sich bestandskräftigen) Bescheid als dessen Vertreter oder Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten, die Steuerfestsetzung gegen sich gelten lassen.
Der BFH hat nun am 22.04.2015 entschieden, dass das nicht für einen Geschäftsführer gilt, der namens der GmbH die Änderung eines Steuerbescheids beantragt, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, solange der Vorbehalt wirksam ist.
Abonnieren
Posts (Atom)