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Sonntag, 17. April 2016

BFH: Finanzgericht darf Feststellungen aus Strafurteil übernehmen

Das hat der BFH in seinem Beschluss vom 12.01.2016 zu VIII B 148/15 wiederholt. Ausnahme: Der Kläger erhebt substantiierte Einwendungen und stellt Beweisanträge, die das Finanzgericht nach den allgemeinen, für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann.

Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des BFH auch für den Fall, dass Vernehmungs-protokolle und Urteile andere Tatbeteiligte betreffen. 

Sonntag, 17. Mai 2015

Die zwei Seiten des Steuerstrafverfahrens - Teil 2

In meinem vorausgegangenen Post habe ich erläutert, dass der Verteidiger in Steuerstrafsachen das Besteuerungsverfahren nicht aus den Augen verlieren darf.

Aus der Trennung von Steuerstrafverfahren und Besteuerungsverfahren ergibt sich bei alledem nicht nur, dass beide Verfahren nach der jeweiligen Verfahrensordnung getrennt geführt werden, wenngleich die Sachverhaltsermittlung "einheitlich" durch die Steuerfahndung erfolgen kann, § 208 AO. Diese Trennung bedeutet auch, dass eine Entscheidung in dem einen Verfahren keine rechtliche Bindungswirkung in dem anderen Verfahren entfaltet. 

Das ist zum Einen bedeutsam für finanzgerichtliche Entscheidungen, die im Strafprozess nicht übernommen werden dürfen. Die Strafrichter müssen sich eine eigene Überzeugung bilden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Beweismaß im finanzgerichtlichen Verfahren - z. B. bei Schätzungen - niedriger ist, als im Strafverfahren.

Umgekehrt lässt aber auch ein rechtskräftiges Strafurteil die Amtsermittlungspflicht des Finanzgerichts nicht entfallen. Das Finanzgericht kann sich aber die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen aus dem Strafverfahren zu eigen machen, wenn diese nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zutreffend  sind und keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.04.2014 zu VII R 41/12 bestätigt hat.