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Dienstag, 14. Januar 2025

Richter dürfen irren und Finanzbeamte täuschen!


Vorab: Lange nicht alle Finanzbeamten und Richter sind so, wie nachstehend dargestellt.

Man könnte meinen, dass alle Finanzbeamten und Richter sich ihrer Verantwortung bewusst sind, sorgfältig arbeiten und sich als Diener des Souveräns, dem Volk (Art. 20 Abs. 2 GG), verstehen. Ein Fall, der das Finanzgericht und das Landgericht D. sowie das für Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt V. betrifft, belegt leider etwas anderes:

Gegen einen von mehreren Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts D. (Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers) wird Beschwerde eingelegt, weil die Begründung - es geht um Steuerrecht - schlicht hanebüchen ist. Nach acht Monaten und zwei Wochen entscheidet der zuständige Spruchkörper des Landgerichts. Er entscheidet aber zu einem anderen Durchsuchungsbeschluss als dem angefochtenen. Damit nicht genug: Es wird dann auch gleich noch ein Schriftsatz des Beschwerdeführers erwähnt, den es nicht gibt. Allerdings entspricht das Datum dieses angeblichen Schriftsatzes dem des angefochtenen Beschlusses. Auch wird eine neue Steuer namens Kapitalsteuer vom Spruchköper  erfunden und ein Kleidungsstück - Mantel - erwähnt, so dass aus Sicht des Spruchkörpers kein Zweifel daran bestehen kann, das ein Abgrund von allerschändlichster Steuerhinterziehung im Grunde schon bewiesen ist.

Eigentlich müsste der Beschwerdeführer ja schon froh sein, dass nicht weitere Kleidungsstücke mit Ziel einer doppelten Besteuerung oder - besser - lebenslangen Inhaftierung bei vollständiger Enteignung angeführt werden. Ist er aber nicht und besorgt, dass die Kammer befangen ist, was er dann auch durch seinen Verteidiger zu Papier bringen lässt. Es folgen gleichlautende dienstliche Äußerungen der dem Spruchkörper angehörenden Justizpersonen. Sie teilen mit, dass man übersehen habe, gegen welchen der zahlreichen Beschlüsse sich die Beschwerde richte. Hierzu teilt der Verteidiger mit, dass man das hätte leicht erkennen können, weil das Aktenzeichen des angefochtenen Beschlusses ganz oben in der Beschwerdeschrift angegeben sei.

Ein anderer Spruchkörper hat dann judiziert, dass bei umfangreichen Akten (war hier nicht der Fall) und einer Mehrzahl von Durchsuchungsbeschlüssen es ja durchaus vorkommen könne, dass Richter zu einem Beschluss entscheiden, der gar nicht Gegenstand der Beschwerde ist. Und auch die Erwähnung von tatsächlich nicht existierenden Schriftsätzen sei völlig unverdächtig, wobei mit Kapitalsteuer dann auch die Kapitalertragssteuer gemeint sei, was doch auf der Hand liege. Dass die Kapitalertragsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer ist, die entweder vom Schuldner der Kapitalerträge oder von einem Kreditinstitut für Rechnung des Gläubigers einbehalten und abgeführt wird, fällt wahrscheinlich aus Sicht der entscheidenden Justizpersonen in das Geheimwissen dubioser Kreise.

Die Besorgnis des Beschwerdeführers sei völlig unbegründet.

Zwischenergebnis Nr. 1:  Richter dürfen sich irren!

Etwa fünf Jahre später stellt sich heraus, dass der Vorwurf der Steuerhinterziehung in siebenstelliger Höhe nicht zu halten ist. Es bleibt der Vorwurf eines niedrigverzinslichen Darlehens und einer damit verbundenen Schenkungsteuerhinterziehung. Die Staatsanwaltschaft schlägt Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von sage und schreibe 10.000,00 EUR vor. Der Beschuldigte nimmt an und zahlt, weil mit dieser Einstellung kein Strafmakel verbunden ist.

In engerem zeitlichem Zusammenhang, nämlich im Juli 2023, meldet sich das für den Wohnort des Beschuldigten a. D. (nachfolgend „H.“) das für Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt V. Es will eine Schenkungsteuererklärung haben. Der Anwalt des H. schreibt, dass er entgegen der Rechtsprechung des BFH in einem sog. niedrigverzinslichen Darlehen (siebenstellige Summe, Zinssatz 1 %) keine Schenkung sehe. Die Parteien des Darlehensvertrages seien Staatsbürger eines deutschsprachigen Landes, aber eben keine Deutschen. Eine der Vertragsparteien lebe in Asien. Es gelte die Privatautonomie. Darlehensgeber und -nehmer würden sich seit Jahrzehnten und Studienzeiten in einer wunderschönen europäischen Stadt kennen und einander vertrauen, weil sie die Verhältnisse des jeweils anderen daher sehr gut einschätzen könnten. 

Es folgt was? Ein Schenkungsteuerbescheid mit Datum vom 18.07.2024. Sachbearbeiter ist Herr Ru. Es wird aber nicht nur die angebliche Schenkung „geschätzt“ besteuert. Angesetzt wird zur Strafe auch eine Vorschenkung in Höhe von 50.000,00 EUR, weil ja keine Schenkungsteuererklärung abgegeben wurde. Anhaltspunkte für eine Vorschenkung gibt es nicht. Als Bezugsgröße gilt ein angemessener Zinssatz von 3 % und zwar auf der  Grundlage eines gleichlautenden Erlassess der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.09.2022 (Finanzministerium des Landes NRW, 09.09.2022, S 3103-000002 2022-0004955 VA6, FMNR202202043) angegeben. Nach Einspruch und AdV-Antrag wird AdV (Aussetzung der Vollziehung) gewährt.

Mit Datum vom 06.11.2024 folgt ein zweiter Schenkungsteuerbescheid. Sachbearbeiter ist Herr Ka. Gleicher Sachverhalt, aber anderer Schenker. Nun wird eine Ltd. als Schenker benannt, im ersten Bescheid ist es deren wirtschaftlicher Berechtigter. Es folgt nach Einspruch und AdV-Antrag einschließlich Hinweis auf den ersten Bescheid ein Telefonat mit Herrn Ka., in dem der Rechtsanwalt des H. auch auf eine mögliche Amtshaftung für die Gebühren, die durch den zweiten Einspruch entstehen, hinweist. Auf Nachfrage sagt der Sachbearbeiter, dass da wohl etwas schiefgelaufen sei, die Rechtsbehelfsstelle arbeite an einer Lösung. Die Lösung bestand darin, sich schriftlich ahnungslos zu geben und AdV zu verweigern, weil man gar nicht erkennen könne, was an dem zweiten Bescheid falsch sei. Es folgt ein AdV-Antrag beim Finanzgericht D. mit der Begründung, es könnten zu ein- und demselben Sachverhalt nicht zwei voneinander unabhängige Bescheide ergehen; der zweite Bescheid sei nichtig. Das sieht der Berichterstatter anders. Auch der Hinweis des Rechtsanwalts auf §§ 121, 126 AO überzeugt ihn nicht. Dass der erste Bescheid nicht längst aufgehoben wurde, ficht den Herrn Berichterstatter auch nicht an. Der Hinweis auf § 365 Abs. 3 AO verfängt bei ihm sowieso nicht. Ob der Herr Berichterstatter in einem früheren Leben vielleicht Finanzbeamter war, ist nicht bekannt.

Der Herr Berichterstatter setzt noch einen „drauf“. Das Finanzamt V. könne den zweiten Bescheid auch verbösern, weil man auch mit 5,5 % statt 3 % rechnen dürfe. Das ergebe sich aus § 15 Abs. 1 BewG. Von einer Selbstbindung der Verwaltung aufgrund des Erlasses vom 09.09.2022 könne keine Rede sein. Warum wird dann bei beiden Bescheiden genau nach diesem Erlass gerechnet. Und wahrscheinlich in unzähligen Fällen bundesweit auch? Das Urteil des BFH v. 31.07.2024 zu II R 20/22 kam für H. leider zu spät.

Das Finanzamt V. droht die Verböserung für den Fall an, dass der Einspruch nicht zurückgenommen wird. Insoweit ist zu ergänzen, dass der erste Bescheid vom Juli 2023 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, der zweite vom November 2023 aber nicht, wovon der Rechtsanwalt des H. aber irrtümlich ausging, und zwar auch im Rahmen eines Telefonats mit der Dame von der Rechtsbehelfsstelle. Seine eidestattliche Versicherung zu dem Telefonat enthält u. a. folgendes:

„Ich habe am 13.03.2024 um 14:07 Uhr mit Frau Ro. vom Finanzamt V. telefoniert. Dieses Telefonat hat nach meinen Aufzeichnungen 5 Minuten und 50 Sekunden gedauert. In diesem Telefonat habe ich ausgeführt, dass eine Einspruchsrückname nicht verfahrensökonomisch sei, weil es ja einen Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) gebe; von einem solchen bin ich bezogen auf den streitgegenständlichen Bescheid irrtümlich ausgegangen. Vorausgehend habe ich erklärt, dass ich den Einspruch zurücknehme, wenn auf eine Änderung nach § 164 AO verzichtet werde. Frau Ro. sagte einige Sekunden nichts, was mich veranlasst hat, zu fragen, ob sie noch in der Leitung sei. Sie bejahte dies und meinte, sie müsse nachdenken. Tatsächlich hat sie – davon muss ich ausgehen - in ihre Akte gesehen und festgestellt, dass ich mich hinsichtlich des VdN irre. Sie antwortete dann einen Moment später, dass sie meinen Vorschlag nicht aufgreifen wolle. Bestärkt durch das geschilderte Telefonat habe ich dann wenig später, nämlich um 14:20 Uhr (Eingang in Ihrem Amt) die Aufrechterhaltung des Einspruchs erklärt. Bleibt anzufügen, dass Frau Ro. in unserem Telefonat sinngemäß angeregt hat, dass ich die mir gesetzte Frist zur Erklärung nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO nicht ausschöpfen müsse, sondern mich vorher erklären könne. Dies würde die Dinge beschleunigen.“

Es folgt eine Einspruchsentscheidung, in der der Rechtsanwalt darauf hingewiesen wird, dass er eben besser und genauer lesen müsse. Im Finanzamt V. haben sicher die Plastikkorken von ein paar Flaschen Schaumwein der Sonderangebotsklasse geknallt.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Rücknahme des Einspruchs wird in der Folge abgelehnt. Das Rechtsstandsprinzip im Allgemeinen und § 89 AO im Besonderen begründeten keine Pflicht zur Aufklärung offensichtlicher Irrtümer. Das schreibt das aus Sicht des Rechtsanwalts mehr als schlecht organisierte Finanzamt V., das kein Problem mit seinem eigenen Versagen hat und zu einem Sachverhalt zwei Bescheide erlässt, was kausal für  den Irrtum des Rechtsanwalts ist. Und was sagt der Herr Berichterstatter? Das ist unbedenklich! Es sei ja schon gar nicht klar, dass der Rechtsanwalt sich hätte einigen wollen.

Auf der Grundlage der Haltung des Gerichts nimmt H. den Vorschlag des Senats an, die Klage gegen den zweiten Bescheid zurück, wenn das Finanzamt V. den ersten Bescheid aufhebt und zahlt. Er hatte mit dem sog. Rechtsstaat zunächst abgeschlossen.

Zwischenergebnis Nr. 2: Finanzbeamte dürfen anders als Steuerbürger (durch Unterlassen) täuschen. Und Rechtsanwälte darf man sowieso hinter die Fichte führen. Manche Richter finden das gut Zu diesen gehört möglicherweise auch der Herr Berichterstatter.

Fall zu Ende? Mitnichten! Es folgt ein Bescheid über Hinterziehungszinsen. Die in einem Teil C. genannten Grundlagen der Zinsberechnung weichen um etwa 4.000,00 EUR von der festgesetzten Schenkungsteuer ab. Es wird Einspruch eingelegt, Erläuterung nach § 364 AO erbeten und Erörterung des Sach- und Rechtsstands vor der Entscheidung über den Einspruch nach § 364a AO beantragt. Antwort: Der Rechtsanwalt solle gefälligst Teil C des Bescheids lesen, zu erörtern gäbe es nichts. Er wartet nun auf eine Antwort auf seine Dienstaufsichtbeschwerde, die er bei der Vorsteherin des Finanzamts V., Frau Kö., angebracht hat. Antwort hat er bisher nicht. Er ahnt aber, was kommt.

Zwischenergebnis Nr. 3: Sorgfalt kann und darf von einem Finanzbeamten nicht erwartet werden.

H. will jetzt, dass die Nichtigkeit des zweiten Bescheids festgestellt wird. M. a. W.: Der Fall wird komplett neu aufgerollt.

Mein Fazit:  Manche Behördenmitarbeiter und auch Richter haben jeden moralischen und rechtlichen Kompass verloren; wenn sie denn je einen hatten. Ein mit dem Rechtsanwalt schon länger bekannter pensionierte Vorsitzender eines Senats eines nicht in D. ansässigen Finanzgerichts erwähnte im hier fraglichen Zusammenhang noch das in Deutschland aus der Mode gekommene Wort "Anstand". 

Dienstag, 18. Juli 2023

Amtsermittlungsgrundsatz? Überzeugungsbildung im Sinne von § 96 FGO? Alles Blödsinn!

Auf diese Idee könnte man kommen, wenn man das Schreiben eines Vorsitzenden Richters eines Finanzgerichts in NRW liest. Nein, es ist nicht mein Heimatgericht und auch der Westfälische Frieden wurde nicht am Gerichtsort verhandelt.

Das beklagte Finanzamt begründet die angefochtenen Bescheide mit allerei Ermittlungen. Die wollte es schon im Einsrpuchsverfahren weder weiter erläutern noch Einsicht in relevante Dokumente geben. Und auch der Herr Vorsitzende - so scheint es - will sich mit den Auskünften des Finanzamts und ein paar Aktenvermerken begnügen und schreibt mir, um die Ermittlungsakten solle ich mich gefälligst selber bemühen.

Ich habe ihm nett geantwortet und auf §§ 88, 96 und 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO hingewiesen. Natürlich habe ich auch beantragt, die Ermittlungsakten beizuziehen. Ob er aufwacht? Wenn nicht, wecke ich ihn.

 

 

Donnerstag, 13. August 2020

Verdeckte Schenkung und Güterstandsschaukel - Problem gelöst?

In einem konkreten Fall bin ich auf das Urteil des Hessischen Finanzgericht vom 07.05.2018 zu 10 K 477/17 angesprochen worden, das folgendes entschieden hat:

1. Eine Verkürzung von Schenkungsteuer im Sinne von § 370 Abs. 4 AO liegt vor, wenn der Empfänger einer Schenkung und der Zuwendende ihren Anzeigepflichten nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG nicht nachkommen, die Finanzbehörden somit pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wurden (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) und die Schenkungsteuer für diese Zuwendung infolge der Nichtanzeige gegenüber der Finanzbehörden nicht rechtzeitig festgesetzt wurde (Rn.27).
2. Der rückwirkende Wegfall des Steueranspruchs "ex tunc" (hier: Erlöschen des Schenkungsteueranspruchs nach § 29 ErbStG) führt nicht zum Entfallen des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung (Rn.37) (Rn.38).
3. Die Akzessorietät des Zinsanspruchs schließt es nicht aus, Zinsen für einen Steueranspruch festzusetzen, der zum Zeitpunkt der Zinsfestsetzung nicht mehr besteht (Rn.40).

(Orientierungssätze bei Juris)


Denkt man die Entscheidung weiter ergibt sich folgendes:

Seit der Reform der Selbstanzeige zum 01.01.2015 tritt bei einer Selbstanzeige Straffreiheit nur ein, wenn auch die Hinterziehungszinsen und – soweit anfallend – die Zuschläge nach § 398a AO gezahlt werden. Letztere fielen schon seit der Vorgänger-Reform 2011 an. Zum 01.01.2015 wurden diese merklich erhöht.

Der Ansatz des Hessischen Finanzgerichts ist richtig. Bei der verdeckten Schenkung ist erst einmal Schenkungsteuer angefallen, die dann später rückwirkend entfallen ist. Damit ist aber keineswegs gesagt, dass damit auch die Strafbarkeit rückwirkend entfallen ist. Nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen ist das nicht der Fall. Die Rückwirkung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist nur eine Art Schadenwiedergutmachung. Wenn der Dieb die Beute zurückbringt, bleibt er trotzdem ein Dieb. Die Straftat ist begangen.

Im Steuerstrafrecht kann man der Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nur durch eine Selbstanzeige entgehen, wenn und soweit die Steuerstraftat noch verfolgbar ist. Der Strafaufhebungsgrund „Selbstanzeige“ greift aber nur, wenn alle (!) Voraussetzungen des § 371 AO erfüllt sind. Es muss also vor Eintritt eines Sperrgrunds nacherklärt werden und es müssen rechtzeitig die anfallenden Steuern, die Zinsen und ggfls. auch die Zuschläge nach § 398a AO gezahlt werden. Im Fall des § 398a AO liegt zwar kein Strafaufhebungsgrund, sondern nur ein Verfolgungshindernis vor. Für den Betroffenen macht das aber keinen Unterschied.

Fazit: Soweit noch nicht Verfolgungsverjährung eingetreten ist, droht hier immer noch die strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung. Eine Selbstanzeige ist daher angezeigt. 

Sonntag, 8. März 2020

Cum Ex - Haftstrafe ohne Steuerverkürzung


Die Überschrift ist in der Tat knapp. Das dahinter stehende Thema ist aber brisant.

Ganz aktuell läuft ja in Sachen Cum Ex eine Hauptverhandlung beim Landgericht Bonn. Anfang Dezember 2019 hat der Vorsitzende der zuständigen 12. großen Strafkammer eine vorläufige Einschätzung der Kammer mitgeteilt, wonach Cum Ex - Geschäfte in der angeklagten Konstellation strafbar seien. Die grundsätzliche Strafbarkeit habe man schon mit der Eröffnung des Hauptverfahrens zum Ausdruck gebracht.



Im Rahmen eines Vortrags im Rahmen der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e. V. wurde gestern das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.07.2019 zu 2 K 2672/17 besprochen, gegen das die Revision zugelassen wurde, die dann auch - wie zu erwarten - eingelegt zu VIII R 5/20 wurde.



Es ist jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass der BFH über die Revision erst entscheidet, wenn das Strafverfahren vor dem Landgericht Bonn schon abgeschlossen ist. Wird gegen eine Verurteilung dann keine Revision eingelegt und entscheidet der BFH dann aber, dass in Cum Ex - Fällen eine Steuerverkürzung zu verneinen ist, dann würde das den Angeklagten in dem Verfahren vor dem Landgericht Bonn nicht mehr helfen.



Eine Aussetzung des Verfahrens vor dem Landgericht Bonn nach § 396 AO kommt nicht in Betracht, weil die dort streitige Steuerverkürzung nichts mit dem Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem Finanzgerichts Köln zu tun hat.


Freitag, 30. November 2018

Und es gibt auch noch gute Nachrichten

Eine davon ist, dass der Vorsitzende eines Senats eines Finanzgerichts das Finanzamt anschreibt und nachfragt, ob es nicht durch Änderungsbescheid abhelfen will. Die Rechtslage sei eindeutig.

Für die Mandantin geht es um die Existenz. 

Man fragt sich, warum es da erst eines Machtwortes des Senats bedarf. Auch ich - so meine ich jedenfalls - kann mich deutlich ausdrücken und habe die Rechtslage hinreichend dargelegt. 

Mittwoch, 28. November 2018

Akteneinsicht nur in frisierte Akte?

Behörden arbeiten Akten gerne auf bevor sie Akteneinsicht erteilen.

Einen nach meiner Ansicht besonders dreisten Fall erlebe ich gerade in einem finanzgerichtlichen Verfahren. Ich beantrage Akteneinsicht, das Finanzgericht gewährt sie. Bei Einsichtnahme stelle ich dann fest, dass viele Seiten entnommen worden sind; ein Band der Akte fehlt ganz. Ich rüge das und erbitte eine Stellungnahme des Finanzamts. Das antwortet nun, dass einige Dinge rein interner Natur seien, die man nicht weitergeben dürfe, und andere Dokumente seien nicht entscheidungsrelevant. 

Soweit man sich auf das Steuergeheimnis berufe, diene das dem Schutz des Mandanten ...

Ich habe geantwortet - nicht besonders freundlich.

Samstag, 23. September 2017

Finanzgericht Hamburg: Quantilschätzung ist dem Grunde nach zulässig

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 18.07.2017 zu 6 V 119/17 die sog. Quantilschätzung dem Grunde nach - also nicht uneingeschränk - für zulässig erachtet.

Gegen diese Schätzungsmethode werden viele Einwände erhoben. Sie ist nämlich in vieler Hinsicht mit einem Zeitreihenvergleich vergleichbar.

Samstag, 19. August 2017

Finanzgericht Münster: 6 % sind ok!

Nun hat sich auch das Finanzgericht Münster mit der Höhe der Nachzahlungszinsen auseinandergesetzt und  ist zu der Auffassung gelangt, dass 6 % in Ordnung sind, vgl. FG Münster v. 17.08.2017 zu 10 K 2472/16.

Es hat allerdings die Revision zugelassen.

Mittwoch, 24. August 2016

Richtige Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg

Mit Urteil vom 20.04.2016 zu 14 K 14207/15 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass "Kontrollmaterial" lediglich ein Indiz für eine Geschäftsbeziehung zu einer ausländischen Bank sei, aber eben kein Beweis. Änderungsbescheide, die aufgrund des "Kontrollmaterials" ergangen sind, wurden aufgehoben.

Wenn es sich bei dem Kontrollmaterial um die üblichen Unterlagen dubioser Herkunft handelt, dann kann ich diesem Urteil nur aus vollem Herzen zustimmen. Herr Walter-Borjans wird das anders sehen. 

Übrigens: Das "Kontrollmaterial" war das einzige, was die Finanzbehörden zur Grundlage der Änderungsbescheide gemacht haben. Insbesondere wurde keine Vermögenszuwachsrechnung erstellt, aus der man hätte entnehmen können, dass weitere Vermögenswerte neben den bekannten überhaupt möglich sind. Hier wurde nach dem Motto "Augen zu und durch" verfahren. Ein leider häufiger auftretendes Phänomen.

Sonntag, 17. Juli 2016

Hohe Barabhebungen rechtfertigen keine Schätzung von Kapitaleinkünften

Das hat - nein musste - das Finanzgericht Nürnberg entscheiden. Ein Steuerpflichtiger müsse keinen Nachweis über die Verwendung von Barabhebungen führen. Von ihm können auch nicht verlangt werden, zu beweisen, dass er nicht über ausländische Bankkonten verfügt.

Das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg zu 5 K 456/14 datiert vom 21.10.2015.

Dienstag, 14. Juni 2016

Immerhin: FG Düsseldorf legt Verzinsung von Steuernachzahlungen dem BVerfG vor

Das FG Düsseldorf ist zwar der Auffassung, dass die Zinsen gemäß §§ 233a, 238 AO verfassugnskonform sind, soweit es um den Zeitraum April 2013 bis Juli 2013 geht. Es will allerdings klären lassen können, ob die Niedrigzinsphase auf Dauer zu einer anderen Beurteilung führen kann. Daher hat es die Revision zugelassen (Quelle: beck.aktuell Nachrichten).

Sonntag, 17. April 2016

BFH: Finanzgericht darf Feststellungen aus Strafurteil übernehmen

Das hat der BFH in seinem Beschluss vom 12.01.2016 zu VIII B 148/15 wiederholt. Ausnahme: Der Kläger erhebt substantiierte Einwendungen und stellt Beweisanträge, die das Finanzgericht nach den allgemeinen, für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann.

Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des BFH auch für den Fall, dass Vernehmungs-protokolle und Urteile andere Tatbeteiligte betreffen. 

Donnerstag, 4. Juni 2015

Zuschätzung wegen unzureichender Kassenaufzeichungen

Das Finanzgericht Münster ist wieder einmal recht deutlich geworden: In bargeldintensiven Betrieben, wie z.B. Gastronomiebetrieben, können bereits nicht ordnungsgemäße Kassenaufzeichnungen den Schluss zulassen, dass nicht alle Bareinnahmen aufgezeichnet und verbucht worden sind.

Das haben die Richter des 8. Senats des Finanzgericht Münster Anfang des Jahres in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung entschieden. Im Streitfall geht es um ein italienisches Restaurant. Im Streitfall stellten sich erhebliche Mängel der Kassenführung heraus. U.a. waren einzelne Berichte, die mit der Kasse ausgedruckt werden konnten, vernichtet worden. 

Daher blieb der Antrag auf Aussetzung von geänderten Gewerbesteuermessbescheiden, die auf Schätzungen nach § 162 AO beruhen, weitestgehend erfolglos.

Bargeldintensive Betriebe stehen schon länger im Fokus der Finanzverwaltung. Sozusagen betreten Prüfer mit dem Wort "Zuschätzung" auf den Lippen den Ort der Prüfung. Aus Erfahrung kann ich sagen, dass diese Zuschätzungen für den Betriebsinhaber sehr oft den Verlust der wirtschaftlichen Existenz bedeuten und von den Finanzgerichten nur im Ausnahmefall nicht akzeptiert werden.

Montag, 25. Mai 2015

Verkäufer von Kassenmanipultionssoftware haftet als Gehilfe einer Steuerhinterziehung

Software, die zur Manipulation von Kassen eingesetzt werden kann (auch Zappen genannt), gibt es für viele Branchen. Im vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall lieferte der Antragsteller Software, die es erlaubte, Kasseneinnahmen prozentual zu kürzen.

Sein Kunde glaubte daran, dass das ganze eine absolut sichere Sache sei und nicht auffallen würde. Leider war das ein Irrglaube, dem auch der Antragsteller erlegen war.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung des an den Verkäufer gerichteten Haftungsbescheids am 07.01.2015 zu 5 V 2068/14 entschieden, dass dieser nach § 71 AO als Teilnehmer einer Steuerhinterziehung für die auf der Steuerhinterziehung seines Kunden beruhenden  Steuerschulden haftet.


Dienstag, 12. Mai 2015

Falsche Angaben vor dem Finanzgericht sind (versuchte) Steuerhinterziehung

Ein aktueller Fall erinnert mich wieder an die Entscheidung des OLG München vom 24.07.2012 zu 4St RR 99/12.


Hiernach kann Adressat unrichtiger Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen auch das Finanzgericht sein. Man kann sich also mit falschen Angaben im finanzgerichtlichen Verfahren dem Vorwurf der (versuchten) Steuerhinterziehung aussetzen.



Schade, dass das nicht allen Steuerberatern bekannt ist. 

Freitag, 8. Mai 2015

Finanzgericht Köln: Ein auf einer bewussten und willkürlichen Schätzung zum Nachteil des Steuerpflichtigen beruhender Steuerbescheid ist nichtig!

Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln (FG) vom 22.05.2014 zu 11 K 3056/11 ist schon fast ein Jahr alt, verdient aber unbedingt Beachtung, hat das Gericht doch entschieden, dass eine bewusst willkürliche Schätzung zu Lasten des Steuerpflichtigen zur Nichtigkeit des auf ihr beruhenden Steuerbescheids führt. 

Eine bewusst willkürliche Schätzung liegt  nach Ansicht des FG vor, wenn das Schätzungsergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären und die Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggfls. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden.

Leider sind Schätzungen dieser Art und Güte kein Einzelfall. So hat in einem meiner aktuellen Fälle eine Steuerfahnderin versucht, Bargeld in einem Bankschließfach in Deutschland gleichzeitig als Bestandteil eines Kontoguthabens im Ausland anzusetzen. Es ist beim Versuch geblieben ...

Subtiler ist da schon die Behauptung, die bei einer Geldanlage angesetzte Rendite von 6 % sei evident. Anhand von öffentlich zugänglichen Quellen konnte ich ohne weiteres nachweisen, dass das - mit Verlaub - Unsinn ist. Das FG sah das auch so. 


Freitag, 24. April 2015

Der Tritt ins Fettnäpfchen

Neulich bei einem Finanzgericht:
 
Es geht um die Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen.
 
Die Sachverhaltserforschung erfolgte durch die Steuerfahndung, die Unterlagen zu einer Bankfinanzierung gefunden hatte, aus denen hervorgeht, dass der "Mieter" die Mietzahlungen in einer Selbstauskunft nicht angegeben hat. Hierzu befragt sagt die Klägerin, dass doch auf der Hand liege, dass der Mieter bei Angabe der Mietzahlungen keine Finanzierungzusage erhalten hätte ....