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Mittwoch, 6. April 2022

Hanno Berger vor Gericht - Der Skandal hinter dem Skandal

Die Medienberichterstattung zumVerfahren gegen Hanno Berger kann bei einem unbefangenen Betrachter der Eindruck erwecken, Hanne Berger sei der Staatsfeind Nr. 1. Ich will nicht ausschließen, dass sie vom Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 09.03.2021 zu 2 Ws132/20 und insbesondere von dessen Wortlaut inspiriert ist.

Die Einordnung der Cum Ex - Geschäfte als Steuerhinterziehung ist höchstrichterlich bestätigt. Gleichwohl wird bei einem jeden Beschuldigten zu prüfen sein, ob und wie er sich - vorsätzlich - an Steuerstraftaten beteiligt hat.

War´s das? Nein! Der zitierte Beschluss des OLG Frankfurt/Main ist ein Skandal. Er bricht mit dem auch vom BGH getragenen Konsens, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung den des Betruges verdrängt. Natürlich darf jedes Gericht eine Rechtsprechungsänderung anstoßen. Darum ging es dem OLG aber nicht. Der Betrugsvorwurf wurde allein mit dem Ziel erhoben, die Auslieferung von Hanno Berger zu erreichen. Mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung allein wäre sie nämlich nicht zu erreichen gewesen.

Und das ist ein Skandal! 

Der Rechtsstaat ist nämlich für alle da.

Dienstag, 12. September 2017

Wer zu spät kommt, den bestraft das OLG Nürnberg

Der Fall: Ein Mandant bittet den für ihn zuständigen Steuerfachangestellten seines Steuerberaters um Vorbereitung einer Selbstanzeige, nachdem über den Ankauf von Kundendaten der Bank, bei der sein Schwarzgeld deponiert ist, berichtet wird.

Der Steuerfachangestellte tut erst einmal nichts. Nach einem Monat fordert er von der fraglichen Bank Unterlagen an. Noch vor Eingang der Unterlagen wird gegen den Mandanten ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist damit nicht mehr möglich.

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 24.02.2017 zu 5 U 1687/16 entschieden, dass der Steuerberater für die Kosten der Verteidigung des Mandanten einschließlich der Geldstrafe aufzukommen hat. Die Situation habe sofortiges Handeln erfordert. Auch ohne Unterlagen hätte eine sog. Stufenselbstanzeige (rechtzeitig) erstattet werden können und müssen.

Damit weicht das OLG Nürnberg von der aktuellen Rechtsprechung zur Tatentdeckung der Strafgerichte ab. 

Dienstag, 12. Mai 2015

Falsche Angaben vor dem Finanzgericht sind (versuchte) Steuerhinterziehung

Ein aktueller Fall erinnert mich wieder an die Entscheidung des OLG München vom 24.07.2012 zu 4St RR 99/12.


Hiernach kann Adressat unrichtiger Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen auch das Finanzgericht sein. Man kann sich also mit falschen Angaben im finanzgerichtlichen Verfahren dem Vorwurf der (versuchten) Steuerhinterziehung aussetzen.



Schade, dass das nicht allen Steuerberatern bekannt ist.