Ich habe mich gestern ins Bockshorn jagen lassen und meinen Post zur Veröffentlichung von Namen zu Amtshilfersuchen korrigiert. Mein erster Gedanke war aber richtig: Die Namen derjenigen, die nun im Schweizer Bundesblatt genannt werden, können auch für die deutsche Finanzverwaltung interessant sein. Die Auskunftsersuchen kommen ja nicht sämtlich aus Deutschland, können aber auch Personen betreffen, an deren steuerlichen Verhältnissen auch deutsche Behörden ein Interesse haben.
Fachanwalt für Steuerrecht aus Köln, bundesweit tätig, Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Steuerstreit, Rechtsbehelfsverfahren, Einspruch, Klage, Aussetzung der Vollziehung, Finanzgericht
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Mittwoch, 27. Mai 2015
Montag, 25. Mai 2015
Schweizer Steuerverwaltung verletzt das deutsche Steuergeheimnis - Was tun?
In meinem vorausgegangenen Beitrag habe ich darauf hingewiesen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Bundesblatt und damit auch im Internet Amtshilfeersuchen (auch) der deutschen Finanzverwaltung publik macht.
Das ist ein klarer Verstoß gegen § 30 AO. Eine Befugnis zur Offenbarung des Ersuchens durch die ESTV gibt es im deutschen Recht nicht.
Aber: Zwar ist die Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 355 StGB strafbar. Indes wird die Tat nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt, vgl. § 355 Abs. 4 StGB. Nachdem Schweizer Banken über Jahrzehnte das Bruttosozialprodukt der Schweiz durch Schwarzgeldanlagen auch deutscher Steuerpflichtiger gestärkt und mit dem Schweizer Bankgeheimnis geworben haben, wünsche ich mir, dass einer der Betroffenen Rückgrat beweist und Strafanzeige erstattet.
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