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Dienstag, 14. Januar 2025

Richter dürfen irren und Finanzbeamte täuschen!


Vorab: Lange nicht alle Finanzbeamten und Richter sind so, wie nachstehend dargestellt.

Man könnte meinen, dass alle Finanzbeamten und Richter sich ihrer Verantwortung bewusst sind, sorgfältig arbeiten und sich als Diener des Souveräns, dem Volk (Art. 20 Abs. 2 GG), verstehen. Ein Fall, der das Finanzgericht und das Landgericht D. sowie das für Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt V. betrifft, belegt leider etwas anderes:

Gegen einen von mehreren Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts D. (Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers) wird Beschwerde eingelegt, weil die Begründung - es geht um Steuerrecht - schlicht hanebüchen ist. Nach acht Monaten und zwei Wochen entscheidet der zuständige Spruchkörper des Landgerichts. Er entscheidet aber zu einem anderen Durchsuchungsbeschluss als dem angefochtenen. Damit nicht genug: Es wird dann auch gleich noch ein Schriftsatz des Beschwerdeführers erwähnt, den es nicht gibt. Allerdings entspricht das Datum dieses angeblichen Schriftsatzes dem des angefochtenen Beschlusses. Auch wird eine neue Steuer namens Kapitalsteuer vom Spruchköper  erfunden und ein Kleidungsstück - Mantel - erwähnt, so dass aus Sicht des Spruchkörpers kein Zweifel daran bestehen kann, das ein Abgrund von allerschändlichster Steuerhinterziehung im Grunde schon bewiesen ist.

Eigentlich müsste der Beschwerdeführer ja schon froh sein, dass nicht weitere Kleidungsstücke mit Ziel einer doppelten Besteuerung oder - besser - lebenslangen Inhaftierung bei vollständiger Enteignung angeführt werden. Ist er aber nicht und besorgt, dass die Kammer befangen ist, was er dann auch durch seinen Verteidiger zu Papier bringen lässt. Es folgen gleichlautende dienstliche Äußerungen der dem Spruchkörper angehörenden Justizpersonen. Sie teilen mit, dass man übersehen habe, gegen welchen der zahlreichen Beschlüsse sich die Beschwerde richte. Hierzu teilt der Verteidiger mit, dass man das hätte leicht erkennen können, weil das Aktenzeichen des angefochtenen Beschlusses ganz oben in der Beschwerdeschrift angegeben sei.

Ein anderer Spruchkörper hat dann judiziert, dass bei umfangreichen Akten (war hier nicht der Fall) und einer Mehrzahl von Durchsuchungsbeschlüssen es ja durchaus vorkommen könne, dass Richter zu einem Beschluss entscheiden, der gar nicht Gegenstand der Beschwerde ist. Und auch die Erwähnung von tatsächlich nicht existierenden Schriftsätzen sei völlig unverdächtig, wobei mit Kapitalsteuer dann auch die Kapitalertragssteuer gemeint sei, was doch auf der Hand liege. Dass die Kapitalertragsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer ist, die entweder vom Schuldner der Kapitalerträge oder von einem Kreditinstitut für Rechnung des Gläubigers einbehalten und abgeführt wird, fällt wahrscheinlich aus Sicht der entscheidenden Justizpersonen in das Geheimwissen dubioser Kreise.

Die Besorgnis des Beschwerdeführers sei völlig unbegründet.

Zwischenergebnis Nr. 1:  Richter dürfen sich irren!

Etwa fünf Jahre später stellt sich heraus, dass der Vorwurf der Steuerhinterziehung in siebenstelliger Höhe nicht zu halten ist. Es bleibt der Vorwurf eines niedrigverzinslichen Darlehens und einer damit verbundenen Schenkungsteuerhinterziehung. Die Staatsanwaltschaft schlägt Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von sage und schreibe 10.000,00 EUR vor. Der Beschuldigte nimmt an und zahlt, weil mit dieser Einstellung kein Strafmakel verbunden ist.

In engerem zeitlichem Zusammenhang, nämlich im Juli 2023, meldet sich das für den Wohnort des Beschuldigten a. D. (nachfolgend „H.“) das für Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt V. Es will eine Schenkungsteuererklärung haben. Der Anwalt des H. schreibt, dass er entgegen der Rechtsprechung des BFH in einem sog. niedrigverzinslichen Darlehen (siebenstellige Summe, Zinssatz 1 %) keine Schenkung sehe. Die Parteien des Darlehensvertrages seien Staatsbürger eines deutschsprachigen Landes, aber eben keine Deutschen. Eine der Vertragsparteien lebe in Asien. Es gelte die Privatautonomie. Darlehensgeber und -nehmer würden sich seit Jahrzehnten und Studienzeiten in einer wunderschönen europäischen Stadt kennen und einander vertrauen, weil sie die Verhältnisse des jeweils anderen daher sehr gut einschätzen könnten. 

Es folgt was? Ein Schenkungsteuerbescheid mit Datum vom 18.07.2024. Sachbearbeiter ist Herr Ru. Es wird aber nicht nur die angebliche Schenkung „geschätzt“ besteuert. Angesetzt wird zur Strafe auch eine Vorschenkung in Höhe von 50.000,00 EUR, weil ja keine Schenkungsteuererklärung abgegeben wurde. Anhaltspunkte für eine Vorschenkung gibt es nicht. Als Bezugsgröße gilt ein angemessener Zinssatz von 3 % und zwar auf der  Grundlage eines gleichlautenden Erlassess der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.09.2022 (Finanzministerium des Landes NRW, 09.09.2022, S 3103-000002 2022-0004955 VA6, FMNR202202043) angegeben. Nach Einspruch und AdV-Antrag wird AdV (Aussetzung der Vollziehung) gewährt.

Mit Datum vom 06.11.2024 folgt ein zweiter Schenkungsteuerbescheid. Sachbearbeiter ist Herr Ka. Gleicher Sachverhalt, aber anderer Schenker. Nun wird eine Ltd. als Schenker benannt, im ersten Bescheid ist es deren wirtschaftlicher Berechtigter. Es folgt nach Einspruch und AdV-Antrag einschließlich Hinweis auf den ersten Bescheid ein Telefonat mit Herrn Ka., in dem der Rechtsanwalt des H. auch auf eine mögliche Amtshaftung für die Gebühren, die durch den zweiten Einspruch entstehen, hinweist. Auf Nachfrage sagt der Sachbearbeiter, dass da wohl etwas schiefgelaufen sei, die Rechtsbehelfsstelle arbeite an einer Lösung. Die Lösung bestand darin, sich schriftlich ahnungslos zu geben und AdV zu verweigern, weil man gar nicht erkennen könne, was an dem zweiten Bescheid falsch sei. Es folgt ein AdV-Antrag beim Finanzgericht D. mit der Begründung, es könnten zu ein- und demselben Sachverhalt nicht zwei voneinander unabhängige Bescheide ergehen; der zweite Bescheid sei nichtig. Das sieht der Berichterstatter anders. Auch der Hinweis des Rechtsanwalts auf §§ 121, 126 AO überzeugt ihn nicht. Dass der erste Bescheid nicht längst aufgehoben wurde, ficht den Herrn Berichterstatter auch nicht an. Der Hinweis auf § 365 Abs. 3 AO verfängt bei ihm sowieso nicht. Ob der Herr Berichterstatter in einem früheren Leben vielleicht Finanzbeamter war, ist nicht bekannt.

Der Herr Berichterstatter setzt noch einen „drauf“. Das Finanzamt V. könne den zweiten Bescheid auch verbösern, weil man auch mit 5,5 % statt 3 % rechnen dürfe. Das ergebe sich aus § 15 Abs. 1 BewG. Von einer Selbstbindung der Verwaltung aufgrund des Erlasses vom 09.09.2022 könne keine Rede sein. Warum wird dann bei beiden Bescheiden genau nach diesem Erlass gerechnet. Und wahrscheinlich in unzähligen Fällen bundesweit auch? Das Urteil des BFH v. 31.07.2024 zu II R 20/22 kam für H. leider zu spät.

Das Finanzamt V. droht die Verböserung für den Fall an, dass der Einspruch nicht zurückgenommen wird. Insoweit ist zu ergänzen, dass der erste Bescheid vom Juli 2023 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, der zweite vom November 2023 aber nicht, wovon der Rechtsanwalt des H. aber irrtümlich ausging, und zwar auch im Rahmen eines Telefonats mit der Dame von der Rechtsbehelfsstelle. Seine eidestattliche Versicherung zu dem Telefonat enthält u. a. folgendes:

„Ich habe am 13.03.2024 um 14:07 Uhr mit Frau Ro. vom Finanzamt V. telefoniert. Dieses Telefonat hat nach meinen Aufzeichnungen 5 Minuten und 50 Sekunden gedauert. In diesem Telefonat habe ich ausgeführt, dass eine Einspruchsrückname nicht verfahrensökonomisch sei, weil es ja einen Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) gebe; von einem solchen bin ich bezogen auf den streitgegenständlichen Bescheid irrtümlich ausgegangen. Vorausgehend habe ich erklärt, dass ich den Einspruch zurücknehme, wenn auf eine Änderung nach § 164 AO verzichtet werde. Frau Ro. sagte einige Sekunden nichts, was mich veranlasst hat, zu fragen, ob sie noch in der Leitung sei. Sie bejahte dies und meinte, sie müsse nachdenken. Tatsächlich hat sie – davon muss ich ausgehen - in ihre Akte gesehen und festgestellt, dass ich mich hinsichtlich des VdN irre. Sie antwortete dann einen Moment später, dass sie meinen Vorschlag nicht aufgreifen wolle. Bestärkt durch das geschilderte Telefonat habe ich dann wenig später, nämlich um 14:20 Uhr (Eingang in Ihrem Amt) die Aufrechterhaltung des Einspruchs erklärt. Bleibt anzufügen, dass Frau Ro. in unserem Telefonat sinngemäß angeregt hat, dass ich die mir gesetzte Frist zur Erklärung nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO nicht ausschöpfen müsse, sondern mich vorher erklären könne. Dies würde die Dinge beschleunigen.“

Es folgt eine Einspruchsentscheidung, in der der Rechtsanwalt darauf hingewiesen wird, dass er eben besser und genauer lesen müsse. Im Finanzamt V. haben sicher die Plastikkorken von ein paar Flaschen Schaumwein der Sonderangebotsklasse geknallt.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Rücknahme des Einspruchs wird in der Folge abgelehnt. Das Rechtsstandsprinzip im Allgemeinen und § 89 AO im Besonderen begründeten keine Pflicht zur Aufklärung offensichtlicher Irrtümer. Das schreibt das aus Sicht des Rechtsanwalts mehr als schlecht organisierte Finanzamt V., das kein Problem mit seinem eigenen Versagen hat und zu einem Sachverhalt zwei Bescheide erlässt, was kausal für  den Irrtum des Rechtsanwalts ist. Und was sagt der Herr Berichterstatter? Das ist unbedenklich! Es sei ja schon gar nicht klar, dass der Rechtsanwalt sich hätte einigen wollen.

Auf der Grundlage der Haltung des Gerichts nimmt H. den Vorschlag des Senats an, die Klage gegen den zweiten Bescheid zurück, wenn das Finanzamt V. den ersten Bescheid aufhebt und zahlt. Er hatte mit dem sog. Rechtsstaat zunächst abgeschlossen.

Zwischenergebnis Nr. 2: Finanzbeamte dürfen anders als Steuerbürger (durch Unterlassen) täuschen. Und Rechtsanwälte darf man sowieso hinter die Fichte führen. Manche Richter finden das gut Zu diesen gehört möglicherweise auch der Herr Berichterstatter.

Fall zu Ende? Mitnichten! Es folgt ein Bescheid über Hinterziehungszinsen. Die in einem Teil C. genannten Grundlagen der Zinsberechnung weichen um etwa 4.000,00 EUR von der festgesetzten Schenkungsteuer ab. Es wird Einspruch eingelegt, Erläuterung nach § 364 AO erbeten und Erörterung des Sach- und Rechtsstands vor der Entscheidung über den Einspruch nach § 364a AO beantragt. Antwort: Der Rechtsanwalt solle gefälligst Teil C des Bescheids lesen, zu erörtern gäbe es nichts. Er wartet nun auf eine Antwort auf seine Dienstaufsichtbeschwerde, die er bei der Vorsteherin des Finanzamts V., Frau Kö., angebracht hat. Antwort hat er bisher nicht. Er ahnt aber, was kommt.

Zwischenergebnis Nr. 3: Sorgfalt kann und darf von einem Finanzbeamten nicht erwartet werden.

H. will jetzt, dass die Nichtigkeit des zweiten Bescheids festgestellt wird. M. a. W.: Der Fall wird komplett neu aufgerollt.

Mein Fazit:  Manche Behördenmitarbeiter und auch Richter haben jeden moralischen und rechtlichen Kompass verloren; wenn sie denn je einen hatten. Ein mit dem Rechtsanwalt schon länger bekannter pensionierte Vorsitzender eines Senats eines nicht in D. ansässigen Finanzgerichts erwähnte im hier fraglichen Zusammenhang noch das in Deutschland aus der Mode gekommene Wort "Anstand". 

Donnerstag, 19. März 2020

Landgericht Bonn fällt erstes Urteil zum Cum Ex

Angesichts der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Gefahren hat das Landgericht Bonn die Angeklagten zu Bewährungsstrafen von einem Jahr bzw. einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Einer der Angeklagten muss obendrein 14.000.000,00 EUR zahlen.

Ich bin sehr auf die Urteilsbegründung gespannt. Mich interessiert vor allen Dingen, ob die Feststellungen insbesondere zum Verkürzungsumfang dem, was die Strafsenate des BGH im Allgemeinen und der 1. Strafsenat im Besonderen verlangt, gerecht werden.

Ich bin nicht überrascht, dass Politiker schon behaupten, mit dem Urteil sei die Strafbarkeit von Cum Ex - Geschäften geklärt. Die Kenntnis von der Urteilsbegründung wird ja weithin überschätzt und der Ausgang eines Rechtsmittels (die Warburg Bank wird aller Wahrscheinlichkeit nach in Revision gehen) sowieso. Und das beim BFH anhängige Verfahren muss man auch nicht abwarten - als Politiker.

Sonntag, 8. März 2020

Cum Ex - Haftstrafe ohne Steuerverkürzung


Die Überschrift ist in der Tat knapp. Das dahinter stehende Thema ist aber brisant.

Ganz aktuell läuft ja in Sachen Cum Ex eine Hauptverhandlung beim Landgericht Bonn. Anfang Dezember 2019 hat der Vorsitzende der zuständigen 12. großen Strafkammer eine vorläufige Einschätzung der Kammer mitgeteilt, wonach Cum Ex - Geschäfte in der angeklagten Konstellation strafbar seien. Die grundsätzliche Strafbarkeit habe man schon mit der Eröffnung des Hauptverfahrens zum Ausdruck gebracht.



Im Rahmen eines Vortrags im Rahmen der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e. V. wurde gestern das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.07.2019 zu 2 K 2672/17 besprochen, gegen das die Revision zugelassen wurde, die dann auch - wie zu erwarten - eingelegt zu VIII R 5/20 wurde.



Es ist jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass der BFH über die Revision erst entscheidet, wenn das Strafverfahren vor dem Landgericht Bonn schon abgeschlossen ist. Wird gegen eine Verurteilung dann keine Revision eingelegt und entscheidet der BFH dann aber, dass in Cum Ex - Fällen eine Steuerverkürzung zu verneinen ist, dann würde das den Angeklagten in dem Verfahren vor dem Landgericht Bonn nicht mehr helfen.



Eine Aussetzung des Verfahrens vor dem Landgericht Bonn nach § 396 AO kommt nicht in Betracht, weil die dort streitige Steuerverkürzung nichts mit dem Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem Finanzgerichts Köln zu tun hat.


Mittwoch, 18. Dezember 2019

Cum Ex jetzt auch in Wiesbaden

Gestern hat das Landgericht Wiesbaden mitgeteilt, dass die Anklage gegen sechs Angeschuldigte zugelassen ist. Die Anklage richtet sich auch gegen einen Rechtsanwalt. Näheres findet man unter beck online.

Der Name des Rechtsanwalts ist bekannt.

Freitag, 27. September 2019

Cum Ex - Neuigkeiten aus Bonn

Der Bonner General-Anzeiger berichtet heute wieder vom vor dem Landgericht Bonn anhängigen Strafverfahren in Sachen Cum Ex. Einer der Angeklagten, das dürfte bekannt sein, äußert sich umfangreich zur Sache und lenkt das Interesse nun auch auf die Deutsche Bank. 

Zwei Einheiten seines früheren Arbeitgebers Ballance seien praktisch Außenstellen der Deutschen Bank gewesen. Die Bank habe aus Cum Ex - Geschäften feste Gewinnbeteiligungen gezogen; ein Dokument hierzu habe aber nie gesehen.

Es bleibt spannend. 


Montag, 1. Juli 2019

Cum Ex - Landgericht Bonn will Haftung der Banken prüfen

Aus der heutigen Süddeutschen Zeitung:

Die Bonner Strafkammer will offenbar gleich den ersten Cum-Ex-Prozess nutzen, um zu entscheiden, wer am Ende alles haften müsste für den Griff in die Staatskasse. Die Basis dafür liefern die Abschnitte 73a und 73b des Strafgesetzbuches. Darin ist festgelegt, dass und wie Täter, Teilnehmer und andere Profiteure von illegalen Geschäften haftbar gemacht werden können. Das geschähe dann im Wege der "Einziehung" von Vermögen; als Ausgleich für den angerichteten Schaden. Der Paragraf 73 und seine Nebenbestimmungen machen das leichter möglich, als es früher der Fall war. Mit diesen sehr weit gefassten Vorschriften könnte der Staat wieder zu seinem Geld kommen. Deshalb könnte es nun ernst werden für die Finanzbranche.

Weiteres unter Süddeutsche Zeitung.

Das wird spannend.

Mittwoch, 19. Juni 2019

Cum-Ex-Anklage zugestellt

Der Bonner General-Anzeiger berichtet in seiner gestrigen Ausgabe von der Zustellung der Anklageschriften durch das Landgericht Bonn an zwei britische Staatsangehörige.

Sie werden beschuldigt, in 34 besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung einen Schaden von440 Millionen Euro verursacht zu haben.

Sonntag, 31. März 2019

Was ist der Unterschied zwischen einem Steuerpflichtigen und einem Richter?

Vorab: Nicht alle Richter sind so, wie nachstehend dargestellt. Vor allen Dingen sind die Richter an den Finanzgerichten sehr akkurat und in 99 % der Fälle bestens vorbereitet.

Steuerpflichtige müssen Fristen einhalten, sämtliche Einkünfte in ihren Erklärungen auf den Cent genau angeben, Rückfragen der Finanzverwaltung vollständig und richtig beantworten und sich in Geduld üben, wenn Bescheide zu ihren Gunsten aus welchen Gründen auch immer nicht zeitnah erlassen werden.

Nun könnte man meinen, dass auch Richter immer sorgfältig arbeiten müssen. Ein Fall an einem Landgericht in einer Landeshauptstadt an einem sehr großen Fluss - wir sprechen nicht von Mainz - belegt etwas anderes:

Gegen einen von mehreren Durchsuchungsbeschlüssen des im gleichen Hause ansässigen Amtsgerichts (Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers) wird Beschwerde eingelegt, weil die Begründung - es geht um Steuerrecht - schlicht hanebüchen ist. Nach acht Monaten und zwei Wochen entscheidet der zuständige Spruchkörper des Landgerichts. Er entscheidet aber zu einem anderen Durchsuchungsbeschluss als dem angefochtenen. Damit nicht genug: Es wird dann auch gleich noch ein Schriftsatz des Beschwerdeführers erwähnt, den es nicht gibt. Allerdings entspricht das Datum dieses angeblichen Schriftsatzes dem des angefochtenen Beschlusses. Auch wird eine neue Steuer namens Kapitalsteuer vom Spruchköper  erfunden und ein Kleidungsstück - Mantel - erwähnt, so dass aus Sicht des Spruchkörpers kein Zweifel daran bestehen kann, das ein Abgrund von allerschändlichster Steuerhinterziehung im Grunde schon bewiesen ist.

Eigentlich müsste der Beschwerdeführer ja schon froh sein, dass nicht weitere Kleidungsstücke mit Ziel einer doppelten Besteuerung oder - besser - lebenslangen Inhaftierung bei vollständiger Enteignung angeführt werden. Ist er aber nicht und besorgt, dass die Kammer befangen ist, was er dann auch durch seinen Verteidiger zu Papier bringen lässt. Es folgen gleichlautende dienstliche Äußerungen der dem Spruchkörper angehörenden Justizpersonen. Sie teilen mit, dass man übersehen habe, gegen welchen der zahlreichen Beschlüsse sich die Beschwerde richte. Hierzu teilt der Verteidiger mit, dass man das hätte leicht erkennen können, weil das Aktenzeichen des angefochtenen Beschlusses ganz oben in der Beschwerdeschrift angegeben sei.

Ein anderer Spruchkörper hat nun erklärt, dass bei umfangreichen Akten und einer Mehrzahl von Durchsuchungsbeschlüssen es ja durchaus vorkommen könne, dass Richter über etwas entscheiden, was gar nicht Beschwerdegegenstand ist. Und auch die Erwähnung von tatsächlich nicht existierenden Schriftsätzen sei völlig unverdächtig, wobei mit Kapitalsteuer dann auch die Kapitalertragssteuer gemeint sei, was doch auf der Hand liege. Sorgfältig arbeiten müssten Justizpersonen also nicht. Die Besorgnis des Beschwerdeführers sei völlig unbegründet. Zwischen den Zeilen könnte man noch lesen, dass Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG völlig überschätzt werden.

Dass die Kapitalertragsteuer eine  besondere Erhebungsform der Einkommensteuer ist, die entweder vom Schuldner der Kapitalerträge oder von einem Kreditinstitut für Rechnung des Gläubigers einbehalten und abgeführt wird, fällt wahrscheinlich aus Sicht der entscheidenen Justizpersonen in das Geheimwissen dubioser Kreise. 

Ich bin mir sicher, dass die beteiligten Spruchkörper fortan Steuerpflichtigen mit größter Nachsicht begegnen, gibt es doch so viele Vorschriften im Steuerrecht. Da kann man doch einmal etwas übersehen.  

Mittwoch, 4. Oktober 2017

"Cum-Ex-Drathzieher" landen vor Gericht

Nach Medienberichten sind einige Beteiligte nun vor dem Landgericht Wiesbaden angeklagt worden. Unter ihnen soll sich Hanno Berger befinden, der von manchem als der Erfinder dieser Geschäfte bezeichnet wird. Das kann, muss aber nicht stimmen.


Montag, 2. November 2015

Auch Spiegel online berichtet über den Ankauf einer CD mit Daten zu Cum-Ex-Geschäften

Nun berichtet auch Spiegel online über den Kauf einer Steuer-CD zu Cum-Ex-Geschäften durch das Land NRW.

Vielleicht fühlen sich die Verantwortlichen durch die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 16.07.2015 zu 106 Qs 1/15 ermutigt. In dieser Entscheidung hat die 6. Große Strafkammer des Landgerichts Köln jedenfalls einen Anfangsverdacht für strafbare Steuerhinterziehung bei solchen Geschäften bejaht.