Es gibt nichts, was es nicht gibt!
Vor ca. 11 Jahren habe ich mit einem Co-Verteidiger, er
vertrat die Ehefrau, ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einem Gastronomiebetrieb
mit einer tatsächlichen Verständigung („tV“) im Besteuerungsverfahren und einer
sehr schonenden Beendigung der Strafverfahren erreicht.
Das war nicht einfach. Mein Mandant bestritt alles, bis es
ihm nachgewiesen wurde. So wurde ich gefragt, ob die Eheleute bei einem
bestimmten Großhändler (zusätzlich und schwarz) einkaufen würden. Mein Mandant
als Wortführer der Eheleute bestritt das. Die Steuerfahnder haben den Großhändler
dann mit Passfotos, die bei einer Behörde der Stadt vorlagen, aufgesucht und
gefragt, ob die Eheleute da bekannt sind. Antwort: Ja, die kommen jeden
Dienstag um 11:00 Uhr.
Nachdem tV und Beendigung der Strafverfahren unter Dach und Fach
waren, kam der Co-Verteidiger auf die glorreiche Idee die tV anzufechten, weil
die Eheleute nicht verstanden hätten, was sie unterschrieben hätten. Ich habe
jede Beteiligung an diesem glorreichen Plan abgelehnt. Die Eheleute wussten,
was sie unterschreiben. Da bin ich mir auch heute noch sicher. Sonst hätte ich
Ihnen bzw. meinem Mandanten geraten, nicht zu unterschreiben.
Das Büro des Herrn Co-Verteidigers war übrigens auch mit der
steuerlichen Beratung beauftragt, was einen gesonderten Beitrag wert wäre. Von
der Finanzverwaltung, die aus Gründen etwas misstrauisch war (siehe oben, es
gab da aber noch ein anderes Highlight), wurde eine A-Konto-Zahlung in Höhe von
300.000,00 EUR verlangt, bevor die tV unterschrieben werden könne. Dieser Betrag
floss von einem Anderkonto des Co-Verteidigers. Auch darüber könnte man weiter
nachdenken.
Ich war beim Abschluss der tV zugegen, der Herr Co-Verteidiger,
der jedes Jahr viele Tagungen und Seminare in aller Herren Länder besucht(e), nicht.
Der Herr Co-Verteidiger hat dann einen Kollegen gefunden,
der die Vertretung der Eheleute insbesondere vor dem Finanzgericht übernimmt.
Anfang des Monats, nämlich am vorvergangenen Freitag, kam es
dann zum Showdown in Form einer Beweisaufnahme vor dem zuständigen Senat. Einige
Wochen vorher hat mich der Herr Co-Verteidiger angerufen und gefragt, ob der
Senat beabsichtige, auch mich zu befragen, was ich ziemlich genervt bejaht
habe. Herr Co-Verteidiger sagte dann, dass ich doch nur sagen müsse, dass ich
bei dem Abschluss der tV nicht zugegen war. Daraufhin habe ich das Telefonat mit
deutlichen Worten beendet.
Im Rahmen meiner Vernehmung habe ich den Inhalt des
Telefonats wiedergegeben und konnte und wollte meine Entrüstung über das Ansinnen
des „Kollegen“ nicht verbergen. Der Inhalt meiner Aussage wurde dem Herrn
Co-Verteidiger unverzüglich mitgeteilt. Von wem wohl? Er hat mich dann am
vergangenen Samstagabend gegen 22:30 Uhr (Eingang in meinem beA) mit einem
weinseligen Schreiben bedacht, in dem er mich der Falschaussage bezichtigt. Ich
solle meine Aussage korrigieren und zwar unter Fristsetzung. Habe ich das getan?
Natürlich nicht!
Anstiftung zu einer Straftat ist nur eingeschränkt strafbar.
Indes ist versuchte Steuerhinterziehung auch in mittelbarer Täterschaft
möglich. Und ein Gericht ist eine Behörde, § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB. Stellt sich
also die Frage, ob die Anfechtung einer
tV mit wissentlich falschen Angaben eine unrichtige Erklärung im Sinne von §
370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist.
Was meinen Sie/Ihr?