Wer ein Darlehen zu einem besonders günstigen Zinssatz erhält, denkt dabei selten an eine mögliche Schenkungsteuerpflicht. Wenn das Finanzamt eine solche Steuer nachträglich festsetzt und dann auch noch Hinterziehungszinsen verlangt, kann dies für Betroffene existenzielle finanzielle Folgen haben. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 21. April 2026 eine wichtige Grenze gezogen: Hinterziehungszinsen dürfen nur dann festgesetzt werden, wenn eine tatsächliche Steuerhinterziehung – einschließlich eines nachweisbaren Vorsatzes – vorliegt. Im konkreten Fall wurden Hinterziehungszinsen in sechsstelliger Höhe vollständig aufgehoben.
Ausgangspunkt war ein im Jahr 2014 geschlossener Darlehensvertrag über 2.100.000 Euro mit einem Zinssatz von lediglich 1 % bei einer Laufzeit bis Ende 2025. das Finanzamt zu dem Schluss, dass die Differenz zwischen dem vereinbarten Niedrigzins und einem angemessenen Marktzins eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung darstelle. Grundlage dieser Einschätzung ist eine gefestigte Rechtsprechung: Bereits der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens als gemischte Schenkung zu versteuern ist – der Empfänger erhält durch den Zinsvorteil eine Vermögensmehrung auf Kosten des Darlehensgebers.
Wie hoch dieser schenkungsteuerpflichtige Vorteil ist, richtet sich grundsätzlich nach dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % gemäß § 15 Abs. 1 BewG. Allerdings hat der BFH mit seinem Urteil vom 31. Juli 2024 (II R 20/22) klargestellt, dass dieser Wert nicht zwingend anzuwenden ist: Steht ein niedrigerer marktüblicher Zinssatz fest – etwa anhand der Bundesbankstatistik –, ist dieser heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall setzte das Finanzamt die Schenkungsteuer fest und erließ darüber hinaus einen Bescheid über Hinterziehungszinsen in sechsstelliger Höhe.
Das Finanzgericht Düsseldorf hob den Zinsbescheid in vollem Umfang auf. Die rechtliche Begründung ist klar: Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 1 Satz 1 AO setzen voraus, dass tatsächlich Steuern worden sind. Dafür ist nach §§ 370 AO, 15 StGB ein bewusstes, vorsätzliches Handeln erforderlich – der Steuerpflichtige muss den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach gekannt oder zumindest für möglich gehalten und ihn verkürzen gewollt haben. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger mit einem solchen Vorsatz gehandelt hatte. Zwar war dem Kläger möglicherweise bewusst, dass der Zinssatz im Darlehensvertrag günstig war. Dass er aber erkannt hatte oder hätte erkennen müssen, dass dadurch Schenkungsteuer ausgelöst werden könnte, ließ sich nicht nachweisen.
Besondere Bedeutung hatte dabei die persönliche Situation des Klägers: Er ist nicht deutscher Staatsbürger, lebt aber seit rund 30 Jahren in Deutschland. In seinem Heimatland hat er zwar Jura studiert, ist aber in Deutschland nie juristisch tätig gewesen – geschweige denn hatte er Erfahrungen mit dem deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuerrecht.
Auch das Argument des Finanzamts, der Kläger sei aufgrund anderweitiger Darlehensverträge mit marktüblichen Zinssätzen wirtschaftlich versiert und hätte den Zinsvorteil als solchen erkennen müssen, ließ das Gericht nicht gelten: Jene anderen Verträge hätten auf grundlegend anderen wirtschaftlichen Risiken und Rahmenbedingungen beruht.
Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob dem Kläger eine leichtfertige Steuerverkürzung vorzuwerfen wäre – also eine Art grobe Fahrlässigkeit. Diese Frage war für das Ergebnis irrelevant, weil Hinterziehungs-zinsen nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 235 AO ausschließlich bei einer vollendeten Steuerhinterziehung angeknüpft werden dürfen.
Auch die Berufung des Finanzamts auf ein BGH-Urteil (1 StR 38/11), wonach Kaufleute bei geschäftlichen Aktivitäten einer erhöhten Erkundigungspflicht unterliegen, verfing nicht: Der Kläger hatte den Darlehensvertrag als Privatperson geschlossen, nicht in Ausübung eines Gewerbes – und es ging um Schenkungsteuer, nicht um Umsatzsteuer.