Dienstag, 25. August 2026

„Manches Mandat hat man lieber nicht – warum klare Verteidigungslinien wichtiger sind als vermeintliche Nähe zur Behörde“


Einleitung

Es klingelt das Telefon, die Situation ist akut: In einer Arztpraxis steht die Steuerfahndung mit einem Durchsuchungsbeschluss. Offiziell durchsucht man „beim Dritten“ nach § 103 StPO – tatsächlich ergibt der Beschluss aber, dass auch gegen den Arzt selbst ein Verdacht besteht, Scheinrechnungen verbucht zu haben, unter anderem für Leistungen eines Unternehmens, das solche Dienste gar nicht anbietet. Gleichzeitig interessiert sich die Steuerfahndung für seinen „Uhrenhandel“.

Was dann folgt, ist ein Musterfall dafür, warum man als Verteidiger nicht jedes Mandat will – und Warum „sofortige Kooperation“ mit der Behörde und strafrechtlich saubere Verteidigung oft zwei verschiedene Dinge sind.

 

1. Durchsuchung „beim Dritten“ – und doch Beschuldigter: Rechte, die viele nicht kennen

Durchsuchungen nach § 103 StPO richten sich formal gegen Dritte, bei denen Beweisgegenstände vermutet werden; Beschuldigten-Durchsuchungen laufen über § 102 StPO, setzen aber ebenfalls einen Anfangsverdacht voraus. In vielen Steuerfahndungsverfahren ist die Abgrenzung mehr Schein als Sein: Der Beschluss ist als „Durchsuchung beim Dritten“ überschrieben, enthält aber tatsächliche Verdachtsmomente gegen den Praxisinhaber selbst – hier etwa die Verbuchung von Scheinrechnungen und Auffälligkeiten rund um einen „Uhrenhandel“. Damit steht der Betroffene faktisch mit einem Fuß im Beschuldigtenstatus.

 

Was Mandanten in dieser Situation oft nicht wissen (oder nicht wissen wollen):

         Sie sind nicht zur Aussage verpflichtet. Weder gegenüber der Steuerfahndung noch anderen Ermittlungsorganen besteht eine Pflicht, sich selbst zu belasten. Das Schweigerecht gilt auch schon beim Betroffenen, der noch nicht formal als Beschuldigter vernommen wird.

         Der Durchsuchungsbeschluss berechtigt zur Durchsuchung – nicht zur spontanen Vernehmung. Das Personal der Praxis ist durch den Beschluss in der Regel nicht zu Aussagen verpflichtet; es besteht keine „Zwangsvernehmung“ vor Ort.

         „Hilfsbereite Erklärungen“ können irreparablen Schaden anrichten. Was im Stress der Durchsuchung „freiwillig“ gesagt wird, landet später in der Ermittlungsakte und bildet oft die Grundlage für Anklage oder Strafbefehl.

 

Eine professionelle Verteidigung beginnt hier schlicht: Schweigen, keine spontanen Unterlagenherausgaben über den Beschluss hinaus, Sicherstellung, dass auch Mitarbeiter nicht „zwischendurch“ befragt werden. Genau das war die Linie, die in der geschilderten Situation gegenüber Mandant und Steuerfahndung klar kommuniziert wurde.

 

2. „Man müsse doch gleich kooperieren“ – wenn falsche Ratschläge gefährlich werden

In dem Fall entscheidet sich der potenzielle Mandant anders. Ein anderer Anwalt – im Vorfeld bereits mit der Steuerfahndung im Gespräch – empfiehlt ihm, „freiwillig alle Unterlagen herauszugeben“ und möglichst früh zu kooperieren. Der Mandant, verunsichert durch die Durchsuchung, folgt dem Rat, zumal der andere Anwalt angeblich „den stellvertretenden Leiter des Finanzamts kennt“. Nähe zur Behörde wird hier als strategischer Vorteil verkauft.

 

Strafprozessual ist das riskant:

         Eine „freiwillige“ Herausgabe über den Inhalt des Beschlusses hinaus kann die Beweisbasis der Ermittler deutlich verbreitern. Was einmal in der Akte ist, bekommt man selten wieder heraus.

         Frühzeitige, unstrukturierte Kooperation ohne genaue Aktenkenntnis führt oft dazu, dass der Mandant eigene Strukturen und Schwachstellen offenlegt, bevor überhaupt klar ist, worauf sich der Anfangsverdacht konkret stützt.

         Die Vorstellung, man könne ein Steuerstrafverfahren „wegkooperieren“, verkennt, dass die Ermittlungsbehörden an Recht und Gesetz gebunden sind – und am Ende die objektive Beweislage zählt, nicht die subjektive „Hilfsbereitschaft“.

          

Für den Verteidiger stellt sich damit eine Grundsatzfrage: Will ich ein Mandat, in dem der Mandant eine Verteidigungslinie verfolgt, die meiner fachlichen und strafprozessualen Überzeugung diametral widerspricht – und zwar von Beginn an? Wer die Verteidigung darauf aufbauen soll, dass man „gut mit der Behörde kann“, und Schweigen als unkooperativ empfindet, sucht faktisch eine andere Art von Beistand als einen Strafverteidiger.

In der geschilderten Konstellation ist die Konsequenz klar: Das Mandat will man nicht. Das ist nicht Ausdruck von Dünnhäutigkeit, sondern von Berufsauffassung.

 

3. Mandatsablehnung als professionelle Konsequenz – warum „Nein“ manchmal besser ist

Das Berufsrecht verlangt keine Annahme jedes Mandats. Im Gegenteil: Anwälte sind zur gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet und müssen Mandate ablehnen oder niederlegen, wenn die Rahmenbedingungen eine seriöse Verteidigung faktisch unmöglich machen oder zu unvertretbaren Risiken führen. Dazu gehört auch, wenn der Mandant:

         grundlegende Verteidigungssätze (Schweigerecht, kontrollierte Kommunikation) nicht akzeptiert,

         erkennbar „Kooperation“ mit der Behörde über rechtlich gebotene Grenzen hinaus erzwingen will,

         seine Strategie erkennbar darauf stützt, vermeintliche persönliche Kontakte zur Finanzverwaltung zu nutzen.

 

Hinzu kommt der persönliche Aspekt: Strafverteidigung – gerade im Steuerstrafrecht – verlangt eine hohe Vertrauensbasis und die gemeinsame Akzeptanz einer klaren Linie. Wenn Mandant und Verteidiger schon in den ersten Stunden nicht übereinkommen, ob man schweigt oder „alles sofort auf den Tisch legt“, ist das Mandat meistens von Anfang an zum Scheitern verurteilt.

Den Sekt zu öffnen, als klar war, dass dieses Mandat nicht zustande kommen wird, ist deshalb kein Zynismus, sondern ein Ausdruck von Erleichterung: Man muss nicht jedes Mandat halten, das einen fachlich und persönlich in eine Rolle drängt, die man berufsethisch nicht vertreten kann.

 

Zusammenfassung: Was heißt das für Mandanten?

         Wer sich in einer Durchsuchungssituation – ob „beim Dritten“ oder faktisch als Beschuldigter – befindet, sollte wissen: Schweigen ist Recht, keine Schwäche. Der Durchsuchungsbeschluss berechtigt die Steuerfahndung nicht zur spontanen Vernehmung des Praxispersonals.

         „Kooperation“ ohne Strategie und Aktenkenntnis ist gefährlich. Freiwillige Herausgabe von Unterlagen und vorschnelle Erklärungen können die Beweislage massiv verschärfen und spätere Verteidigungschancen reduzieren.

         Ein Verteidiger, der ein Mandat ablehnt, weil die gewünschte Linie offenkundig unvereinbar mit einer professionellen Strafverteidigung ist, handelt nicht gegen den Mandanten, sondern konsequent im Rahmen seiner Berufsethik.

 

Manche Mandanten hat man lieber nicht – und manche Mandanten sind besser mit einem Verteidiger beraten, der zu ihrer Vorstellung von „Kooperation“ passt. Für beide Seiten ist es oft ein Glücksfall, wenn dieser Punkt früh genug geklärt ist.

Donnerstag, 16. Juli 2026

Nichts neues zum Steuerstrafrecht und zur Selbstanzeige

 Die Tagesschau berichtet

Gefühlt alle zehn Jahre kommt die SPD mehr oder weniger mit den gleichen Vorschlägen zum Steuerstrafrecht im Allgemeinen und zur Selbstanzeige im Besonderen.

Ich denke gerade wieder einmal an Alfred Tetzlaff, der da sagte:

 Der Sozi ist nicht grundsätzlich dumm,

erhat nur viel Pech beim Nachdenken! 

Freitag, 1. Mai 2026

Keine Hinterziehungszinsen ohne Vorsatz: Wichtiges Urteil zur Schenkungsteuer bei niedrig verzinslichen Darlehen- FG Düsseldorf v. 21. April 2026 zu 4 K 981/25 AO

Wer ein Darlehen zu einem besonders günstigen Zinssatz erhält, denkt dabei selten an eine mögliche Schenkungsteuerpflicht. Wenn das Finanzamt eine solche Steuer nachträglich festsetzt und dann auch noch Hinterziehungszinsen verlangt, kann dies für Betroffene existenzielle finanzielle Folgen haben. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 21. April 2026 eine wichtige Grenze gezogen: Hinterziehungszinsen dürfen nur dann festgesetzt werden, wenn eine tatsächliche Steuerhinterziehung – einschließlich eines nachweisbaren Vorsatzes – vorliegt. Im konkreten Fall wurden Hinterziehungszinsen in sechsstelliger Höhe vollständig aufgehoben.

Ausgangspunkt war ein im Jahr 2014 geschlossener Darlehensvertrag über 2.100.000 Euro mit einem Zinssatz von lediglich 1 % bei einer Laufzeit bis Ende 2025. das Finanzamt zu dem Schluss, dass die Differenz zwischen dem vereinbarten Niedrigzins und einem angemessenen Marktzins eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung darstelle. Grundlage dieser Einschätzung ist eine gefestigte Rechtsprechung: Bereits der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens als gemischte Schenkung zu versteuern ist – der Empfänger erhält durch den Zinsvorteil eine Vermögensmehrung auf Kosten des Darlehensgebers.

Wie hoch dieser schenkungsteuerpflichtige Vorteil ist, richtet sich grundsätzlich nach dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % gemäß § 15 Abs. 1 BewG. Allerdings hat der BFH mit seinem Urteil vom 31. Juli 2024 (II R 20/22) klargestellt, dass dieser Wert nicht zwingend anzuwenden ist: Steht ein niedrigerer marktüblicher Zinssatz fest – etwa anhand der Bundesbankstatistik –, ist dieser heranzuziehen.  

Im vorliegenden Fall setzte das Finanzamt die Schenkungsteuer fest und erließ darüber hinaus einen Bescheid über Hinterziehungszinsen in sechsstelliger Höhe. 

Das Finanzgericht Düsseldorf hob den Zinsbescheid in vollem Umfang auf. Die rechtliche Begründung ist klar: Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 1 Satz 1 AO setzen voraus, dass tatsächlich Steuern worden sind. Dafür ist nach §§ 370 AO, 15 StGB ein bewusstes, vorsätzliches Handeln erforderlich – der Steuerpflichtige muss den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach gekannt oder zumindest für möglich gehalten und ihn verkürzen gewollt haben. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger mit einem solchen Vorsatz gehandelt hatte. Zwar war dem Kläger möglicherweise bewusst, dass der Zinssatz im Darlehensvertrag günstig war. Dass er aber erkannt hatte oder hätte erkennen müssen, dass dadurch Schenkungsteuer ausgelöst werden könnte, ließ sich nicht nachweisen.

Besondere Bedeutung hatte dabei die persönliche Situation des Klägers: Er ist nicht deutscher Staatsbürger, lebt aber seit rund 30 Jahren in Deutschland. In seinem Heimatland hat er zwar Jura studiert, ist aber in Deutschland nie juristisch tätig gewesen – geschweige denn hatte er Erfahrungen mit dem deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuerrecht.

Auch das Argument des Finanzamts, der Kläger sei aufgrund anderweitiger Darlehensverträge mit marktüblichen Zinssätzen wirtschaftlich versiert und hätte den Zinsvorteil als solchen erkennen müssen, ließ das Gericht nicht gelten: Jene anderen Verträge hätten auf grundlegend anderen wirtschaftlichen Risiken und Rahmenbedingungen beruht.

Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob dem Kläger eine leichtfertige Steuerverkürzung vorzuwerfen wäre – also eine Art grobe Fahrlässigkeit. Diese Frage war für das Ergebnis irrelevant, weil Hinterziehungs-zinsen nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 235 AO ausschließlich bei einer vollendeten Steuerhinterziehung angeknüpft werden dürfen.

Auch die Berufung des Finanzamts auf ein BGH-Urteil (1 StR 38/11), wonach Kaufleute bei geschäftlichen Aktivitäten einer erhöhten Erkundigungspflicht unterliegen, verfing nicht: Der Kläger hatte den Darlehensvertrag als Privatperson geschlossen, nicht in Ausübung eines Gewerbes – und es ging um Schenkungsteuer, nicht um Umsatzsteuer.   

Samstag, 14. März 2026

Steuerhinterziehung bei Erklärungen vor Gericht mit einer Prise Anstiftung zur Falschaussage

  

Es gibt nichts, was es nicht gibt!

 

Vor ca. 11 Jahren habe ich mit einem Co-Verteidiger, er vertrat die Ehefrau, ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einem Gastronomiebetrieb mit einer tatsächlichen Verständigung („tV“) im Besteuerungsverfahren und einer sehr schonenden Beendigung der Strafverfahren erreicht.

 

Das war nicht einfach. Mein Mandant bestritt alles, bis es ihm nachgewiesen wurde. So wurde ich gefragt, ob die Eheleute bei einem bestimmten Großhändler (zusätzlich und schwarz) einkaufen würden. Mein Mandant als Wortführer der Eheleute bestritt das. Die Steuerfahnder haben den Großhändler dann mit Passfotos, die bei einer Behörde der Stadt vorlagen, aufgesucht und gefragt, ob die Eheleute da bekannt sind. Antwort: Ja, die kommen jeden Dienstag um 11:00 Uhr.

 

Nachdem tV und Beendigung der Strafverfahren unter Dach und Fach waren, kam der Co-Verteidiger auf die glorreiche Idee die tV anzufechten, weil die Eheleute nicht verstanden hätten, was sie unterschrieben hätten. Ich habe jede Beteiligung an diesem glorreichen Plan abgelehnt. Die Eheleute wussten, was sie unterschreiben. Da bin ich mir auch heute noch sicher. Sonst hätte ich Ihnen bzw. meinem Mandanten geraten, nicht zu unterschreiben.

 

Das Büro des Herrn Co-Verteidigers war übrigens auch mit der steuerlichen Beratung beauftragt, was einen gesonderten Beitrag wert wäre. Von der Finanzverwaltung, die aus Gründen etwas misstrauisch war (siehe oben, es gab da aber noch ein anderes Highlight), wurde eine A-Konto-Zahlung in Höhe von 300.000,00 EUR verlangt, bevor die tV unterschrieben werden könne. Dieser Betrag floss von einem Anderkonto des Co-Verteidigers. Auch darüber könnte man weiter nachdenken.    

 

Ich war beim Abschluss der tV zugegen, der Herr Co-Verteidiger, der jedes Jahr viele Tagungen und Seminare in aller Herren Länder besucht(e), nicht.  

 

Der Herr Co-Verteidiger hat dann einen Kollegen gefunden, der die Vertretung der Eheleute insbesondere vor dem Finanzgericht übernimmt.

 

Anfang des Monats, nämlich am vorvergangenen Freitag, kam es dann zum Showdown in Form einer Beweisaufnahme vor dem zuständigen Senat. Einige Wochen vorher hat mich der Herr Co-Verteidiger angerufen und gefragt, ob der Senat beabsichtige, auch mich zu befragen, was ich ziemlich genervt bejaht habe. Herr Co-Verteidiger sagte dann, dass ich doch nur sagen müsse, dass ich bei dem Abschluss der tV nicht zugegen war. Daraufhin habe ich das Telefonat mit deutlichen Worten beendet.

 

Im Rahmen meiner Vernehmung habe ich den Inhalt des Telefonats wiedergegeben und konnte und wollte meine Entrüstung über das Ansinnen des „Kollegen“ nicht verbergen. Der Inhalt meiner Aussage wurde dem Herrn Co-Verteidiger unverzüglich mitgeteilt. Von wem wohl? Er hat mich dann am vergangenen Samstagabend gegen 22:30 Uhr (Eingang in meinem beA) mit einem weinseligen Schreiben bedacht, in dem er mich der Falschaussage bezichtigt. Ich solle meine Aussage korrigieren und zwar unter Fristsetzung. Habe ich das getan? Natürlich nicht!

 

Anstiftung zu einer Straftat ist nur eingeschränkt strafbar. Indes ist versuchte Steuerhinterziehung auch in mittelbarer Täterschaft möglich. Und ein Gericht ist eine Behörde, § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB. Stellt sich also die Frage, ob die Anfechtung  einer tV mit wissentlich falschen Angaben eine unrichtige Erklärung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist.

 

Was meinen Sie/Ihr?

Montag, 8. Dezember 2025

Last Call: Fortbildung im Steuerrecht/Steuerstrafrecht 2025

 Kommende Woche werde ich noch zwei Online-Seminare durchführen:

 Beim KölnerAnwaltVerein werde ich am kommenden Dienstagnachmittag zur Haftung vortragen:

 Haftung - Online beim KAV

Donnerstag ist dann das Finale bei Goldwerth. Steuerstrafrecht wird das Thema sein:

Steuerstrafrecht - Online bei Goldwerth 

 

Und dann kommt völlig überraschend was? Weihnachten. 

Sonntag, 2. November 2025

Fortbildung im Steuerstrafrecht - Termine im November

 Das Jahresende naht. Und die Fortbildungsverpflichtung will erfüllt werden. 

Im November trage ich wieder zum Steuerstrafrecht vor und zwar mit einem deutlichen Schwerpunkt auf der neueren/neuesten Rechtsprechung zu Themen, die in der Verteidigung immer wieder vorkommen.

 20.11.2025, 14:00 Uhr - online

Goldwerth 


27./28.11.2025 - Präsenzveranstaltung

 DeutscheAnwaltAkademie 

 

 

Donnerstag, 7. August 2025

Update: beA und Finanzverwaltung

 In einem meiner Fälle, in denen ich Sprungklage erhoben habe, weil ich das Finanzamt nicht per beA anschreiben darf - ich danke nochmals der Ampel- , will das Finanzamt nun teilweise abhelfen, wozu ich mich erklären solle.

Wollte ich, aber telefonisch. Das reicht der sehr freundlichen Sachbearbeiterin nicht. Sie möchte es schriftlich oder per Elster. Ich antworte, dass ich für gesetzgeberisches Versagen weder Papier noch Porto verschwende, mein Fax abgestellt ist und ich nichts in Elster eintippe. 

Ich habe sie gebeten, dass Thema mit ihren Vorgesetzten zu besprechen und werde hier weiter berichten.