Posts mit dem Label Bundesfinanzhof werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Bundesfinanzhof werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Montag, 14. Mai 2018

Es gibt sie noch, die guten Nachrichten: BFH bezweifelt Verfassungsmäßigkeit des Nachzahlungszinssatzes von 6 %

Folgerichtig hat er in einem AdV-Verfahren zu IX B 21/18 den Antragstellern Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Allerdings bestehen die Zweifel des BFH nur für Verzinsungszeiträume ab 2015. Der Zinssatz  sei realitätsfern. Stimmt, kann man da nur sagen. Näheres finden Sie bei 


Ein guter Tag für den Steuerbürger!

Freitag, 25. März 2016

Keine Überraschung: BFH missbilligt Arbeitszeitkonto für einen GmbH-Geschäftsführer

Im Streitfall hat der BFH entschieden, dass  es nicht möglich ist, einen Teil des Gehalts des Geschäftsführer auf ein Investmentkonto abzuführen, um dann später das Guthaben für einen vorgezogenen Ruhestand oder eine Altersversorgung zu nutzen bei gleichzeitiger Bildung einer entsprechenden Rückstellung.

Der BFH sieht hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Az.: I R 26/15

Montag, 22. Juni 2015

Großer Senat entscheidet über Rechtmäßigkeit des Sanierungserlasses

Der X. Senat des BFH fragt den Großen Senat des BFH, ob der sog. Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Hintergrund ist ein vom Sächsischen Finanzgericht abgelehnter Erlass einer Steuerforderung.

Samstag, 23. Mai 2015

Akteneinsicht im Finanzgerichtsverfahren

Mit seiner Entscheidung vom 14.01.2015 zu V  B 146/14 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Gerichtsakten regelmäßig bei der Geschäftsstelle des Gerichts einzusehen sind. Nur in Ausnahmefällen käme die Einsichtnahme an einem anderen Ort (z.B. den Kanzleiräumen) in Betracht.

Ob an einem anderen Ort Einsicht gewährt wird, ist bei alledem eine Ermessensentscheidung.

Bedenkt man, dass die Akten ohne weiteres an ein anderes Finanzgericht übersandt werden, wenn der Bevollmächtigte darum bittet, ist es schon erstaunlich, dass die Übersendung in die Kanzlei des Bevollmächtigten regelmäßig abgelehnt wird, wenn man bedenkt, dass er unabhängiges Organ der (Steuer-) Rechtspflege ist.

Sonntag, 17. Mai 2015

Die zwei Seiten des Steuerstrafverfahrens - Teil 2

In meinem vorausgegangenen Post habe ich erläutert, dass der Verteidiger in Steuerstrafsachen das Besteuerungsverfahren nicht aus den Augen verlieren darf.

Aus der Trennung von Steuerstrafverfahren und Besteuerungsverfahren ergibt sich bei alledem nicht nur, dass beide Verfahren nach der jeweiligen Verfahrensordnung getrennt geführt werden, wenngleich die Sachverhaltsermittlung "einheitlich" durch die Steuerfahndung erfolgen kann, § 208 AO. Diese Trennung bedeutet auch, dass eine Entscheidung in dem einen Verfahren keine rechtliche Bindungswirkung in dem anderen Verfahren entfaltet. 

Das ist zum Einen bedeutsam für finanzgerichtliche Entscheidungen, die im Strafprozess nicht übernommen werden dürfen. Die Strafrichter müssen sich eine eigene Überzeugung bilden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Beweismaß im finanzgerichtlichen Verfahren - z. B. bei Schätzungen - niedriger ist, als im Strafverfahren.

Umgekehrt lässt aber auch ein rechtskräftiges Strafurteil die Amtsermittlungspflicht des Finanzgerichts nicht entfallen. Das Finanzgericht kann sich aber die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen aus dem Strafverfahren zu eigen machen, wenn diese nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zutreffend  sind und keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.04.2014 zu VII R 41/12 bestätigt hat.