Posts mit dem Label VIII R 34/13 werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label VIII R 34/13 werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Freitag, 8. April 2016

Traurige Nachricht: Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des VIII. Senats des BFH zu VIII R 34/13 nicht an!

Heute habe ich in meiner Eingangspost den Beschluss des 2. Senats des BVerfG vorgefunden, wonach meine Verfassungsbeschwerde in Sachen nachträgliche Werbungskosten bei Nacherklärungen nicht zur Entscheidung angenommen wird.

Dienstag, 7. Juli 2015

Abgeltungssteuer und nachträgliche Werbungskosten -Verfassungsbeschwerde eingelegt

Unter dieser Überschrift finden Sie in NWB 28/2015, S. 2051, meinen Beitrag zu der Frage, wie Berater die von mir eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des VIII. Senats vom 02.12.2014 zu VIII R 34/13 für ihre Einsprüche und Klagen in vergleichbaren Fällen nutzen können.

Mittwoch, 20. Mai 2015

BFH-Urteil zu Werbungskosten bei Kapitaleinkünften bis zum 31.12.2008

In einem meiner vorausgegangenen Beiträge habe ich auf einen von mir verfassten Beitrag im ErbschaftSteuerberater hingewiesen, in dem ich ausführe, dass die Entscheidung des BFH vom 02.12.2014 zu VIII R 34/13 gegen Art. 3 GG verstößt.

Die von mir eingelegte Verfassungsbeschwerde trägt das Aktenzeichen 2 BvR 878/15.

Mittwoch, 13. Mai 2015

Nach dem 01.01.2009 anfallende Werbungskosten bei Kapitaleinkünften bis zum 31.12.2008

Leider hat der BFH mit Urteil vom 02.12.2014 das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.04.2013 aufgehoben und entschieden, dass ab dem 01.01.2009 angefallene Werbungskosten, die sich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, die bis zum 31.12.2008 erzielt worden sind, beziehen, dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG unterfallen.

Ich sehe darin einen Verstoß gegen Art. 3 GG. Dazu habe ich im aktuellen Heft des ErbschaftSteuerberater (Otto-Schmidt-Verlag) einen Beitrag veröffentlicht.