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Sonntag, 4. Mai 2025

Steuer für nichts - Neues aus dem Tollhaus namens Betriebsprüfung

A und B sind Brüder und zu je 50 % an der C GmbH und der D GmbH beteiligt. A und B wohnen in E. Dort haben auch die Gesellschaften ihren Sitz. A, B, C GmbH und D GmbH werden bei dem Finanzamt CLP geführt. 

Die D GmbH erbringt für die C GmbH Leistungen, die sie mit einem Stundenverrechnungssatz abrechnet, der nach Auffassung des Betriebsprüfers zu niedrig ist. Das sei eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in allen Prüfungsjahren. Den Hinweis, dass die Steuersätze für die Gesellschaften identisch sind, die C GmbH aufgrund der angeblichen zu niedrigen Stundensätze ensprechend mehr Steuern zahle und die D GmbH dann eben etwas weniger, lässt ihn kalt. Die Ebene der Gesellschafter bezieht er auch nicht in seine Überlegungen ein. Sonst müsste er ja anerkennen, dass bei diesen kein Cent mehr ankommt. Oder etwas unscharf kürzer: Linke Tasche, rechte Tasche!

Bleibt zu erwähnen, dass der (nächste) Prüfer bei einer Anhebung des Stundenverrechnungssatzes mit einiger Wahrscheinlichkeit erklärt, nun sei dieser zu hoch. Das sei eine vGA "andersherum".

Wenn es nicht so ernst wäre, könnte man lachen.

 

Freitag, 25. März 2016

Keine Überraschung: BFH missbilligt Arbeitszeitkonto für einen GmbH-Geschäftsführer

Im Streitfall hat der BFH entschieden, dass  es nicht möglich ist, einen Teil des Gehalts des Geschäftsführer auf ein Investmentkonto abzuführen, um dann später das Guthaben für einen vorgezogenen Ruhestand oder eine Altersversorgung zu nutzen bei gleichzeitiger Bildung einer entsprechenden Rückstellung.

Der BFH sieht hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Az.: I R 26/15

Samstag, 9. Mai 2015

Wenn die Wirklichkeit nicht den Wünschen und Vorstellungen des Betriebsprüfers entspricht

Ein Fall aus Sachsen-Anhalt: Im Rahmen einer Betriebsprüfung geht es um die Qualifizierung von Zahlungen an den früheren Lebensgefährten der Geschäftsführerin, deren Mutter und Großmutter die Geschäftsanteile an der GmbH halten.

Die Betriebsprüfer wollen diese Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifizieren mit der unschönen Folge, dass sie von Mutter und Großmutter zu versteuern wären. Leider hat es der Steuerberater der Betroffenen verabsäumt, rechtzeitig vernünftige Vereinbarungen zwischen den Beteiligten zu veranlassen. Was er veranlasst hat, ist Unsinn.

Ich lege auf vielen Seiten dar, dass der frühere Lebensgefährte tatsächlich an der GmbH atypisch still beteiligt ist. Ich schildere, was er tagtäglich im Unternehmen macht und weise vor allen Dingen darauf hin, dass er auch ein Grundstück der GmbH zur Nutzung überlässt, es also in die atypisch stille Gesellschaft eingelegt hat. 

In einem Entwurf des Betriebsprüfungsberichts picken sich die Prüfer nur die Rosinen heraus. Darauf angesprochen sagen sie wörtlich, dass man sich mit meinen Ausführungen zur atypisch stillen Gesellschaft nicht auseinandersetzen wolle. Daraufhin wende ich mich an den Vorsteher und teile ihm mit, dass ich die Befangenheit der Prüfer besorge, was ich auch noch mit anderen Äußerungen der Prüfer begründe. So fanden die Prüfer es "als bezeichnend", dass ich mich in einer Besprechung für die Geschäftsführerin äußere und nicht diese selbst. Der Vorsteher teilt meine Sorge nicht. Dagegen gibt es leider keinen Rechtsbehelf, vgl. § 83 AO. 

Nun liegen Bescheide vor. Ich hoffe, dass die Finanzverwaltung die Aussetzung der Vollziehung ablehnt, damit ich einen entsprechenden Antrag beim Finanzgericht stellen kann. Die Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht hat vielfach Auswirkung auf den Fortgang des Einspruchsverfahrens.