Donnerstag, 16. Januar 2020

BFH: Ein Tabelleneintrag kann gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch im Haftungsverfahren Bindungswirkung entfalten

Der BFH hat bereits 2017 entschieden, dass § 166 AO auch für widerspruchslose Anmeldungen zur Insolvenztabelle gilt. Viele Geschäftsführer von insolventen GmbHs können daher im Haftungsverfahren nach §§34. 69, 191 AO keine Einwände gegen die Steuerforderung an sich Einwendungen erheben.

Ergänzend hat der BFH nun am 17.09.2019 zu VII R 5/18 entschieden, dass der Geschäftsführer, der selbst Gläubiger ist, an den Tabelleneintrag nach § 178 Abs. 3 InsO gebunden ist.

Auch darauf werden Insolvenzverwalter einen Geschäftsführer nicht, jedenfalls selten hinweisen. Umso mehr sind Berater und Verteidiger eines betroffenen Geschäftsführers gefordert.

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