Mittwoch, 8. April 2020

BGH v. 14.01.2020 zu 1 StR 428/19: Blaupause für Cum-Ex, Cum-Cum, Goldfinger et alia

Im entschiedenen Fall kannte und billigte der Angeklagte den Plan seiner Berater, seine Gesellschaft nach Österreich zu verlagern und einem mit der Bewertung des zu veräußernden Unternehmens beauftragten Wirtschaftsprüfer einen günstigen Firmenwert als gewünschtes Bewertungsergebnis vorzugeben. So sollte seine Steuerbelastung niedrig gehalten werden. Hierin sah das Landgericht eine beträchtliche kriminelle Energie.

Mit seiner Entscheidung beanstandet der BGH die Strafzumessung im entschiedenen Fall mit der Begründung, dass der Angeklagte an keinem der vorbereitenden Gespräche mit seinem Steuerberater, seinen Anwälten und Wirtschaftsprüfern teilgenommen habe. Seine Berater hätten den Plan entworfen, den mit der Bewertung des zu veräußernden Unternehmens zu beauftragenden Wirtschaftsprüfern einen günstigen Firmenwert als Bewertungsergebnis vorzugeben. Der Steuerpflichtige habe nur die Planung und Umsetzung der Verlagerung nach Österreich einschließlich der steuerrechtlichen Folgen gekannt und gebilligt. 

Ist das die Blaupause für Cum-Ex, Cum-Cum, Goldfinger et alia?

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen