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Dienstag, 24. März 2020

Der Kampf um vollständige Akteneinsicht

Die Begriffe "Aktenvollständigkeit" und "Aktenwahrheit" scheinen in vielen Strafsachenfinanzämtern nicht bekannt zu sein.

So habe ich in einem Fall, in dem meinem Mandanten Beihilfe zur Steuerhinterziehung vorgeworfen wird, die Mitteilung erhalten, in die Akte des (angeblichen) Haupttäters werde mir mit Blick auf § 30 AO keine Einsicht gewährt.

Ich sollte ergänzen, dass in der Sache auch Durchsuchungsbeschlüsse ergangen sind, die u. a. auch auf den Beihilfevorwurf gestützt werden.

Da bleibt am Ende nur die Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse nebst Akteneinsichtsgesuch, damit man die Beschwerde auch wirklich begründen kann. 


Montag, 25. Mai 2015

Schweizer Steuerverwaltung verletzt das deutsche Steuergeheimnis - Was tun?

In meinem vorausgegangenen Beitrag habe ich darauf hingewiesen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Bundesblatt und damit auch im Internet Amtshilfeersuchen (auch) der deutschen Finanzverwaltung publik macht.

Das ist ein klarer Verstoß gegen § 30 AO. Eine Befugnis zur Offenbarung des Ersuchens durch die ESTV gibt es im deutschen Recht nicht.

Aber: Zwar ist die Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 355 StGB strafbar. Indes wird die Tat nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt, vgl. § 355 Abs. 4 StGB. Nachdem Schweizer Banken über Jahrzehnte das Bruttosozialprodukt der Schweiz durch Schwarzgeldanlagen auch deutscher Steuerpflichtiger gestärkt und mit dem Schweizer Bankgeheimnis geworben haben, wünsche ich mir, dass einer der Betroffenen Rückgrat beweist und Strafanzeige erstattet.