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Samstag, 27. Oktober 2018

Steuerberater im Fadenkreuz

Jedenfalls gefühlt nehmen die Ermittlungsverfahren gegen Steuerberater zu. 

Natürlich gibt es unter Steuerberatern - wie auch bei Rechtsanwälten - echte Übelkrähen, die es nicht anders verdienen. Häufig wird aber mit allerlei Hypothesen ein Anfangsverdacht begründet. Das geschieht oftmals dann, wenn die Steuerfahndung im Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten nicht so recht vorankommt und an die (vertrauliche) Korrespondenz zwischen Mandant und Berater und dessen Aufzeichnungen herankommen will. Diese Unterlagen sind aber nach § 97 StPO beschlagnahmefrei, es sei denn, der Steuerberater ist selbst Beschuldigter. 

Rechtsstaatlich ist das äußerst bedenklich. 

Dienstag, 9. Juni 2015

Wenn der Berater bei einer Durchsuchung Unterlagen freiwillig herausgibt

Die Überschrift dieses Posts habe ich bewusst neutral formuliert, wenngleich die Zahl der Steuerberater, die Unterlagen eines Mandanten im Rahmen einer Durchsuchung freiwillig herausgeben, weitaus höher ist, als die der Rechtsanwälte, die das tun.

Nach § 97 Abs. 1 StPO sind viele Unterlagen, die ein Berater zu einem Mandanten in seinen Akten abgelegt hat, beschlagnahmefrei. Dazu gehören u.a. die Korrespondenz mit dem Mandanten, Strategiepapiere, Aktenvermerke und Besprechungsprotokolle. 

Leider erlebe ich es immer wieder und so auch in einem aktuellen Fall, dass ein Berater solche Unterlagen im Rahmen einer Durchsuchung freiwillig herausgibt. Wenn er das nicht mit dem Mandanten abgestimmt hat, verzichtet er auf das Beschlagnahme- und Verwertungsverbot trotzdem wirksam, macht sich aber nach § 203 Abs. 1 StGB wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar.

Gerechtfertigt wird die freiwillige Herausgabe vielfach damit, dass die Ermittler die Unterlagen ja sowieso gefunden und mitgenommen hätten. Man habe den unangenehmen Besuch lediglich verkürzen wollen. Das kann man als Berater aber legal erreichen: Man zeigt den Ermittlern den Standort der gesuchten Unterlagen und verweigert die freiwillige Herausgabe. Wenn sie dann (trotzdem) mitgenommen werden, kann dagegen später Rechtsbehelf eingelegt werden.