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Sonntag, 14. Februar 2021

Augen auf bei der Auswahl des Verteidigers oder der gute Rat des Steuerberaters

Vergangene Woche wurde ich von einem Gastronomen kontaktiert, der eine Betriebsprüfung über sich ergehen lassen muss. Der Prüfer geht nach dem, was mir erzählt wurde, von Schwarzeinkäufen aus; ein Steuerstrafverfahren ist bislang nicht eingeleitet. Das bereitet dem Gastronomen berechtigte Sorgen.

Ich erläutere §§ 393 AO, 10 BpO und rate - trotzdem - zu besonnenem Handeln. Ein Termin mit dem Steuerberater soll vereinbart werden, damit ich mir noch ein besseres Bild machen kann. Der Steuerberater weiss es besser: "Bloß keinen spezialisierten Rechtsanwalt einschalten. Sonst kommen die noch auf dumme Gedanken."

Wie immer gilt: Guter Rat ist teuer, schlechter Rat ist unbezahlbar!

Montag, 5. September 2016

Hinweis auf Verwertungsverbot verschlechtert die Stimmung

Das sagte ein Kollege, als ich mich über das Vorgehen der Steuerfahndung in einem sehr speziellen Fall ärgerte. Der Steuerfahndung wurden sehr detaillierte Unterlagen zu einer Vielzahl von Steuerhinterziehungen zugespielt. Ein Anfangsverdacht drängte sich geradezu auf. Es wurde aber nicht etwa ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, sondern vielmehr die Akte an die Groß- und Konzernbetriebsprüfung weitergegeben. Die prüfte fleißig alle Tatbestände. Die Schlußbesprechung fan dergestalt statt, dass bei den Gesellschafter-Geschäftsführern und im Unternehmen morgens um 07:00 Uhr mit Durchsuchungen begonnen wurde.

Wir wussten schnell, was Sache war. Ich habe dann angeführt, dass hier wegen Verstoßes gegen §§ 393 AO, 10 BpO Verwertungsverbote bestünden. Der Kollege äußerte sich wie angegeben. Ich kann nur sagen, dass die Stimmung schon dadurch ganz mies ist, wenn die Ermittlungsbehörden sich nicht an gesetzliche Vorschriften halten. Das Rechtsstaatsprinzip gilt nicht nur bei schönem Wetter!