Donnerstag, 14. Mai 2020

FG Münster v. 17.01.2020 zu 4 K 16/16: Formelle Kassenmängel sind kein Nachweis eines Hinterziehungsvorsatzes

Im entschiedenen Fall hat der beschuldigte Gastronom keine Tagesendsummenbons (Z-Bons) gesammelt. Das Finanzamt erließ Steuerbescheide für Jahre, die bei Zugrundelegung der regelmäßigen Festsetzungsfrist festsetzungsverjährt sind.

Das Finanzamt meinte, die Nichtaufbewahrung der Z-Bons belege einen Hinterziehungsvorsatz. Daher greife die verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz AO (zehn Jahre). Das hat das FG Münster nun unter Hinweis auf BFH-Rechtsprechung zu Recht verneint. 

Es hat ergänzend darauf hingewiesen, dass die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels reduziertem Beweismaß nicht in Betracht komme. Das Gericht müsse überzeugt sein, dass eine Steuerstraftat vorliege. Auch insoweit zitiert es (bereits ältere) Rechtsprechung des BFH.

 

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