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Donnerstag, 29. Dezember 2016

Juve interviewt Michael Sell

Her Sell ist Leiter der Steuerabteilung im Bundesfinanzministerium.

Eine Abschaffung der Selbstanzeige hält er nicht für machbar und zwar vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots, dass sich niemand wegen einer Straftat selbst belasten muss. Genau das aber wäre der Fall, wenn z. B. ein Kapitalanleger von weiteren Steuerverkürzungen Abstand nehmen will und plötzlich in einer Steuererklärung erhebliche Erträge aus einer Auslandanlage deklariert. Damit würde er letztlich Steuerverkürzungen für bereits veranlagte Jahre offenbaren.

Unscharf ist hingegen seine Abgrenzung der Nacherklärung nach § 153 AO von der Selbstanzeige nach §§ 371, 378 Abs. 3 AO. Er sagt, erstere Vorschrift greife nur bei Irrtümern, die beiden anderen Vorschriften hingegen bei Vorsatz und Leichtfertigkeit. Das stimmt nicht. Nach Ansicht des BGH besteht die Berichtigungspflicht nach § 153 AO auch bei bedingt vorsätzlichem Handeln. So steht es auch in dem Anwendungserlass zu § 153 AO.

Freitag, 29. Mai 2015

Baustelle Justiz

So lautet ein Teil des Titels eines Posts auf der Internetpräsenz von Juve, den Sie hier finden:


Pauschalurteile sind unzulässig. Aus Erfahrung kann ich sagen, es gibt gute und schlechte Richter. Noch geht das Pendel in Richtung "gut". Wünschenswert wäre aus meiner Sicht, dass alle Spruchkörper sich so gut auf einen Fall vorbereiten, wie das z.B. regelmäßig bei den Finanzgerichten oder den Zivilkammern bei den Landgerichten mit Spezialzuständigkeit der Fall ist. 

Ärgerlich finde ich es, wenn Zivilkammern sich zu steuerlichen Fragen äußern ohne sich zumindest mit grundlegenden Fragen des Steuerrechts zu beschäftigen oder Urteile anderer Gerichte übernehmen ohne diese zumindest auf Plausibilität hin zu überprüfen.