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Sonntag, 7. Mai 2017

52 und 25

Zwei Zahlen aus den Nachrichten der letzten Tage.

Die Sozialausgaben belaufen sich mittlerweile auf 52 % (!) des Bundeshaushalts. Aus meiner Sicht bedeutet das, dass der Sozialstaat zumindest mittelfristig im gegebenen Umfang nicht mehr finanziert werden kann.

Die andere Zahl ist die 25, die für die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge steht. Vielen - besonders von links - ist sie ein Dorn im Auge, weil Kapitalerträge geringer besteuert werden als Arbeitseinkommen. Das stimmt zwar nur begrenzt, weil die durchschnittliche Steuerbelastung eines verheirateten Normalverdieners mit Kindern 25 % kaum erreichen wird, aber sei´s drum. Übersehen wird, dass es eben nicht nur Großverdiener sind, die am Kapitalmarkt Geld anlegen, sondern auch Leute aus dem Mittelstand. Die schaffen sich Rücklagen für das Alter, weil auf den Sozialstaat ( siehe oben) eher kein Verlass ist. Die private Vorsorge sollte man fördern und zwar steuerlich, Die beste steuerliche Förderung ist ein geringer Steuersatz. 

25 % können also helfen, die 52 % Sozialausgaben zu reduzieren. Denn insbesondere die Rentenversicherung wird ja jedes Jahr mit Milliarden aus dem Bundeshaushalt finanziert

Freitag, 27. Mai 2016

Die Schere zwischen Arm und Reich: Frau Dreyer und die Abgeltungssteuer

Und wieder meldet sich eine Steuerspezialistin: Frau Dreyer, ihres Zeichens Ministerpräsidentin.

Sie meint, die Abgeltungssteuer gehöre abgeschafft, weil sie Kapitalanleger gegenüber Menschen, die den ganzen Tag arbeiten gehen, unangemessen privilegiere. Dazu fällt mir folgendes ein:

1. Auch Kapitalanleger gehen zuweilen einem Beruf nach, sorgen aber zusätzlich vor, weil das Schneeballsystem namens Rente nicht verlässlich ist.

2. Die Geldpolitik, die insbesondere auch von der Partei von Frau Dreyer unterstützt wird, hat zu einer Enteignung der Kapitalanleger geführt.

3. Gutverdiener werden von einer Reform der Besteuerung von Kapitalerträgen nach dem Halb- oder Teileinkünfteverfahren - darauf würde es wohl hinauslaufen - profitieren. 

Wie sagte schon Alfred Tetzlaff: Der Sozi ist nicht grundsätzlich dumm, er hat nur sehr viel Pech beim nachdenken.

Dienstag, 10. Mai 2016

Gabriel: Abgeltungssteuer abschaffen

Er ist nicht der Erste, der die Abgeltungssteuer abschaffen will, aber wohl der lauteste Rufer.

Ich habe schon vor langer Zeit prophezeit, dass die Abgeltungssteuer einhergehend mit dem automatischen Informationsaustausch in Steuersachen fallen wird. Wenn dieser eingeführt ist, gibt es keinen Grund mehr Kapitaleinkünfte steuerlich zu privilegieren.

Die wirklich Reichen werden, wenn Gabriels Wünsche war werden, ihren Wohnsitz verlagern, wenn sie das noch nicht getan haben. Das ist legal - es sei denn man schränkt die Freizügigkeit ein.

Und die Mittelschicht wird sich möglicherweise freuen. Mit Halb- oder Teileinkünfteverfahren und (anteiligem) Werbungskostenabzug fahren sie wahrscheinlich besser als mit der Schedulenbesteuerung in Form der Abgeltungssteuer.

Für die ärmeren Mitbürger wird sich nichts ändern. Entweder haben sie keine Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aber können heute schon beantragen, dass diese mit ihrem persönlichen Steuersatz besteuert werden.

Sonntag, 6. Dezember 2015

Ein paar Gedanken zur Abgeltungssteuer

Die Regelung des § 20 Abs. 9 EStG ist verfassungswidrig, weil sie Anleger in ihren Grundrechten aus Artikeln 2, 3 und 14 GG verletzt.



Es ist zwar richtig, dass der Gesetzgeber im Steuerrecht berechtigt ist, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne wegen der damit im Einzelfall verbundenen Härten gegen das Prinzip der Belastungsgleichheit zu verstoßen. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die mit dem Werbungskostenabzugsverbot verbundenen Härten nicht nur einzelne Fälle betreffen, sondern vielmehr die Mehrheit der Kapitalanleger, jedenfalls aber eine große Zahl von Kapitalanlegern.




Bei alledem ist kein sachlicher Grund erkennbar, Anleger, die in eine Kapitalgesellschaft investieren, gegenüber solchen, die in eine Personengesellschaft investieren, schlechter zu stellen. Genau das aber geschieht mit § 20 Abs. 9 EStG und begründet einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und zugleich einen solchen gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Das Werbungskostenabzugsverbot stellt nämlich einen unangemessenen, nicht durch verfassungsrechtlich anerkannte Gründe gerechtfertigten Eingriff in die Freiheit, nach eigenem Gutdünken über die Anlage des eigenen Vermögens zu entscheiden, dar. Diese Freiheit ist Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit.




Die Einschränkung dieser Freiheit mit dem Argument, dass sonst die Abgeltung durch Kapitalertragsteuerabzug nicht administrierbar sei, ist nicht möglich. Es ist zunächst nicht Aufgabe des Steuerbürgers, dem in seine Vermögensrechte eingreifenden Staat diesen Eingriff möglichst einfach zu machen. Es ist vielmehr Aufgabe des Staates - im Sinne eines freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaats - den Bürger so wenig wie möglich zu belasten und damit einhergehend auch Steuergesetze und Finanzverwaltung so bürgerfreundlich wie möglich zu gestalten. Es wäre ohne weiteres möglich, trotz Kapitalertragsteuerabzug im Rahmen der Veranlagung der Einkommensteuer Werbungskosten zu berücksichtigen. Auch die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG erfordert z. B.  einen gewissen Verwaltungsaufwand.




In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass die Abgeltungssteuer nicht etwa als Wohltat für den Steuerbürger eingeführt worden ist, sondern vielmehr in der Hoffnung, dass nach ihrer Einführung "schwarzes" Auslandsvermögen in das Steuerinland verlagert wird und dann als Steuersubstrat zur Verfügung steht. Nachdem nun der automatische Informationsaustausch in Steuersachen  mit allen relevanten Staaten beschlossene Sache ist, wird daher ja auch die Abschaffung der Abgeltungssteuer ernsthaft diskutiert. Sie ist mehr oder weniger beschlossene Sache.




Jedenfalls in Fällen der Fremdfinanzierung einer Kapitalanlage hat das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG eine erdrosselnde Wirkung, die der Gesetzgeber nicht berücksichtigt hat, obwohl er sie hat berücksichtigen können und müssen. Der Steuerbürger wird in diesen Fällen nämlich über seine Leistungsfähigkeit hinaus besteuert, weil seine im Rahmen der Anlage anfallenden Erwerbsaufwendungen nicht berücksichtigt werden.




Aus den dargestellten Gründen stellt das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG auch einen Verstoß gegen die in Art. 14 Art. 1 GG verbürgte Eigentumsfreiheit dar. Die Eigentumsfreiheit ist Grundlage der Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland. In sie darf nur unter engen Voraussetzungen eingegriffen werden. Die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Eigentumsfreiheit geht der Bequemlichkeit des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung vor.