Freitag, 1. Mai 2026

Keine Hinterziehungszinsen ohne Vorsatz: Wichtiges Urteil zur Schenkungsteuer bei niedrig verzinslichen Darlehen- FG Düsseldorf v. 21. April 2026 zu 4 K 981/25 AO

Wer ein Darlehen zu einem besonders günstigen Zinssatz erhält, denkt dabei selten an eine mögliche Schenkungsteuerpflicht. Wenn das Finanzamt eine solche Steuer nachträglich festsetzt und dann auch noch Hinterziehungszinsen verlangt, kann dies für Betroffene existenzielle finanzielle Folgen haben. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 21. April 2026 eine wichtige Grenze gezogen: Hinterziehungszinsen dürfen nur dann festgesetzt werden, wenn eine tatsächliche Steuerhinterziehung – einschließlich eines nachweisbaren Vorsatzes – vorliegt. Im konkreten Fall wurden Hinterziehungszinsen in sechsstelliger Höhe vollständig aufgehoben.

Ausgangspunkt war ein im Jahr 2014 geschlossener Darlehensvertrag über 2.100.000 Euro mit einem Zinssatz von lediglich 1 % bei einer Laufzeit bis Ende 2025. das Finanzamt zu dem Schluss, dass die Differenz zwischen dem vereinbarten Niedrigzins und einem angemessenen Marktzins eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung darstelle. Grundlage dieser Einschätzung ist eine gefestigte Rechtsprechung: Bereits der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens als gemischte Schenkung zu versteuern ist – der Empfänger erhält durch den Zinsvorteil eine Vermögensmehrung auf Kosten des Darlehensgebers.

Wie hoch dieser schenkungsteuerpflichtige Vorteil ist, richtet sich grundsätzlich nach dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % gemäß § 15 Abs. 1 BewG. Allerdings hat der BFH mit seinem Urteil vom 31. Juli 2024 (II R 20/22) klargestellt, dass dieser Wert nicht zwingend anzuwenden ist: Steht ein niedrigerer marktüblicher Zinssatz fest – etwa anhand der Bundesbankstatistik –, ist dieser heranzuziehen.  

Im vorliegenden Fall setzte das Finanzamt die Schenkungsteuer fest und erließ darüber hinaus einen Bescheid über Hinterziehungszinsen in sechsstelliger Höhe. 

Das Finanzgericht Düsseldorf hob den Zinsbescheid in vollem Umfang auf. Die rechtliche Begründung ist klar: Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 1 Satz 1 AO setzen voraus, dass tatsächlich Steuern worden sind. Dafür ist nach §§ 370 AO, 15 StGB ein bewusstes, vorsätzliches Handeln erforderlich – der Steuerpflichtige muss den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach gekannt oder zumindest für möglich gehalten und ihn verkürzen gewollt haben. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger mit einem solchen Vorsatz gehandelt hatte. Zwar war dem Kläger möglicherweise bewusst, dass der Zinssatz im Darlehensvertrag günstig war. Dass er aber erkannt hatte oder hätte erkennen müssen, dass dadurch Schenkungsteuer ausgelöst werden könnte, ließ sich nicht nachweisen.

Besondere Bedeutung hatte dabei die persönliche Situation des Klägers: Er ist nicht deutscher Staatsbürger, lebt aber seit rund 30 Jahren in Deutschland. In seinem Heimatland hat er zwar Jura studiert, ist aber in Deutschland nie juristisch tätig gewesen – geschweige denn hatte er Erfahrungen mit dem deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuerrecht.

Auch das Argument des Finanzamts, der Kläger sei aufgrund anderweitiger Darlehensverträge mit marktüblichen Zinssätzen wirtschaftlich versiert und hätte den Zinsvorteil als solchen erkennen müssen, ließ das Gericht nicht gelten: Jene anderen Verträge hätten auf grundlegend anderen wirtschaftlichen Risiken und Rahmenbedingungen beruht.

Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob dem Kläger eine leichtfertige Steuerverkürzung vorzuwerfen wäre – also eine Art grobe Fahrlässigkeit. Diese Frage war für das Ergebnis irrelevant, weil Hinterziehungs-zinsen nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 235 AO ausschließlich bei einer vollendeten Steuerhinterziehung angeknüpft werden dürfen.

Auch die Berufung des Finanzamts auf ein BGH-Urteil (1 StR 38/11), wonach Kaufleute bei geschäftlichen Aktivitäten einer erhöhten Erkundigungspflicht unterliegen, verfing nicht: Der Kläger hatte den Darlehensvertrag als Privatperson geschlossen, nicht in Ausübung eines Gewerbes – und es ging um Schenkungsteuer, nicht um Umsatzsteuer.   

Samstag, 14. März 2026

Steuerhinterziehung bei Erklärungen vor Gericht mit einer Prise Anstiftung zur Falschaussage

  

Es gibt nichts, was es nicht gibt!

 

Vor ca. 11 Jahren habe ich mit einem Co-Verteidiger, er vertrat die Ehefrau, ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einem Gastronomiebetrieb mit einer tatsächlichen Verständigung („tV“) im Besteuerungsverfahren und einer sehr schonenden Beendigung der Strafverfahren erreicht.

 

Das war nicht einfach. Mein Mandant bestritt alles, bis es ihm nachgewiesen wurde. So wurde ich gefragt, ob die Eheleute bei einem bestimmten Großhändler (zusätzlich und schwarz) einkaufen würden. Mein Mandant als Wortführer der Eheleute bestritt das. Die Steuerfahnder haben den Großhändler dann mit Passfotos, die bei einer Behörde der Stadt vorlagen, aufgesucht und gefragt, ob die Eheleute da bekannt sind. Antwort: Ja, die kommen jeden Dienstag um 11:00 Uhr.

 

Nachdem tV und Beendigung der Strafverfahren unter Dach und Fach waren, kam der Co-Verteidiger auf die glorreiche Idee die tV anzufechten, weil die Eheleute nicht verstanden hätten, was sie unterschrieben hätten. Ich habe jede Beteiligung an diesem glorreichen Plan abgelehnt. Die Eheleute wussten, was sie unterschreiben. Da bin ich mir auch heute noch sicher. Sonst hätte ich Ihnen bzw. meinem Mandanten geraten, nicht zu unterschreiben.

 

Das Büro des Herrn Co-Verteidigers war übrigens auch mit der steuerlichen Beratung beauftragt, was einen gesonderten Beitrag wert wäre. Von der Finanzverwaltung, die aus Gründen etwas misstrauisch war (siehe oben, es gab da aber noch ein anderes Highlight), wurde eine A-Konto-Zahlung in Höhe von 300.000,00 EUR verlangt, bevor die tV unterschrieben werden könne. Dieser Betrag floss von einem Anderkonto des Co-Verteidigers. Auch darüber könnte man weiter nachdenken.    

 

Ich war beim Abschluss der tV zugegen, der Herr Co-Verteidiger, der jedes Jahr viele Tagungen und Seminare in aller Herren Länder besucht(e), nicht.  

 

Der Herr Co-Verteidiger hat dann einen Kollegen gefunden, der die Vertretung der Eheleute insbesondere vor dem Finanzgericht übernimmt.

 

Anfang des Monats, nämlich am vorvergangenen Freitag, kam es dann zum Showdown in Form einer Beweisaufnahme vor dem zuständigen Senat. Einige Wochen vorher hat mich der Herr Co-Verteidiger angerufen und gefragt, ob der Senat beabsichtige, auch mich zu befragen, was ich ziemlich genervt bejaht habe. Herr Co-Verteidiger sagte dann, dass ich doch nur sagen müsse, dass ich bei dem Abschluss der tV nicht zugegen war. Daraufhin habe ich das Telefonat mit deutlichen Worten beendet.

 

Im Rahmen meiner Vernehmung habe ich den Inhalt des Telefonats wiedergegeben und konnte und wollte meine Entrüstung über das Ansinnen des „Kollegen“ nicht verbergen. Der Inhalt meiner Aussage wurde dem Herrn Co-Verteidiger unverzüglich mitgeteilt. Von wem wohl? Er hat mich dann am vergangenen Samstagabend gegen 22:30 Uhr (Eingang in meinem beA) mit einem weinseligen Schreiben bedacht, in dem er mich der Falschaussage bezichtigt. Ich solle meine Aussage korrigieren und zwar unter Fristsetzung. Habe ich das getan? Natürlich nicht!

 

Anstiftung zu einer Straftat ist nur eingeschränkt strafbar. Indes ist versuchte Steuerhinterziehung auch in mittelbarer Täterschaft möglich. Und ein Gericht ist eine Behörde, § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB. Stellt sich also die Frage, ob die Anfechtung  einer tV mit wissentlich falschen Angaben eine unrichtige Erklärung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist.

 

Was meinen Sie/Ihr?