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Dienstag, 24. März 2020

Der Kampf um vollständige Akteneinsicht

Die Begriffe "Aktenvollständigkeit" und "Aktenwahrheit" scheinen in vielen Strafsachenfinanzämtern nicht bekannt zu sein.

So habe ich in einem Fall, in dem meinem Mandanten Beihilfe zur Steuerhinterziehung vorgeworfen wird, die Mitteilung erhalten, in die Akte des (angeblichen) Haupttäters werde mir mit Blick auf § 30 AO keine Einsicht gewährt.

Ich sollte ergänzen, dass in der Sache auch Durchsuchungsbeschlüsse ergangen sind, die u. a. auch auf den Beihilfevorwurf gestützt werden.

Da bleibt am Ende nur die Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse nebst Akteneinsichtsgesuch, damit man die Beschwerde auch wirklich begründen kann. 


Mittwoch, 28. November 2018

Akteneinsicht nur in frisierte Akte?

Behörden arbeiten Akten gerne auf bevor sie Akteneinsicht erteilen.

Einen nach meiner Ansicht besonders dreisten Fall erlebe ich gerade in einem finanzgerichtlichen Verfahren. Ich beantrage Akteneinsicht, das Finanzgericht gewährt sie. Bei Einsichtnahme stelle ich dann fest, dass viele Seiten entnommen worden sind; ein Band der Akte fehlt ganz. Ich rüge das und erbitte eine Stellungnahme des Finanzamts. Das antwortet nun, dass einige Dinge rein interner Natur seien, die man nicht weitergeben dürfe, und andere Dokumente seien nicht entscheidungsrelevant. 

Soweit man sich auf das Steuergeheimnis berufe, diene das dem Schutz des Mandanten ...

Ich habe geantwortet - nicht besonders freundlich.

Samstag, 23. Mai 2015

Akteneinsicht im Finanzgerichtsverfahren

Mit seiner Entscheidung vom 14.01.2015 zu V  B 146/14 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Gerichtsakten regelmäßig bei der Geschäftsstelle des Gerichts einzusehen sind. Nur in Ausnahmefällen käme die Einsichtnahme an einem anderen Ort (z.B. den Kanzleiräumen) in Betracht.

Ob an einem anderen Ort Einsicht gewährt wird, ist bei alledem eine Ermessensentscheidung.

Bedenkt man, dass die Akten ohne weiteres an ein anderes Finanzgericht übersandt werden, wenn der Bevollmächtigte darum bittet, ist es schon erstaunlich, dass die Übersendung in die Kanzlei des Bevollmächtigten regelmäßig abgelehnt wird, wenn man bedenkt, dass er unabhängiges Organ der (Steuer-) Rechtspflege ist.

Dienstag, 19. Mai 2015

Der Steuerberater als Verteidiger im Steuerstrafverfahren

Immer wieder übernehme ich Fälle von externen Steuerberatern, die zunächst versucht haben, ihren Mandanten selbst zu verteidigen.

Leider muss ich in solchen Fällen immer wieder feststellen, dass der Steuerberater es zwar gut gemeint, aber nicht gut gemacht hat, weil er z.B. ohne vorher Akteneinsicht zu nehmen sozusagen "aus dem Bauch" heraus eine Einlassung für seinen Mandanten abgibt. 

Steuerberatern ist das Strafprozessrecht mit allen seinen Eigenheiten fremd. Sie sollten daher nur gemeinsam mit einem Strafverteidiger verteidigen. Allerdings sollten sie von der Verteidigung eigener (langjähriger) Mandanten Abstand nehmen, weil bei langjährigen Mandatsbeziehungen manches dafür spricht, dass die nötige Distanz zwischen Steuerberater und Mandant nicht gegeben ist.

Darüber hinaus muss ein Steuerberater, der aus einem laufenden Beratungsverhältnis hinaus die Verteidigung übernimmt, damit rechnen, dass man ihm den Vorwurf der Beteiligung an der (angeblichen) Steuerhinterziehung macht. Dann ist er nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Verteidigung auszuschließen.