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Samstag, 4. Februar 2017

Rechnen lohnt sich - Ein Appell

Diese Woche habe ich ein Mandat übernommen, das lange Zeit von einem Kollegen betreut wurde.

Es geht um die Hinterziehung von Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahre 2004. Die Strafsachenstelle schreibt dem Kollegen, dass es nicht darauf ankäme, ob der Sachverhalt nun so oder so gewesen sei (Erfüllung eines unwirksamen Vermächtnisses des Erblassers oder zwei Schenkungen seiner Kinder). Man komme immer zum besonders schweren Fall. Gerechnet wird für beide Alternativen mit einem Steuersatz von 29 %. Und das ist falsch. Würde man nämlich die zugewendete Gesamtsumme auf zwei Schenkungen verteilen, käme man zu einem Steuersatz von 23 % und läge unter der magischen Grenze von 50.000,00 EUR.

Man kann und darf Berechnungen der Finanzverwaltung nicht trauen. Man muss nachrechnen. Alles andere führt unweigerlich zu einem Haftungsfall.

Mittwoch, 29. Juni 2016

Fehlerquellen bei Selbstanzeigen

In den vergangenen Wochen habe ich vermehrt Einsicht in Selbstanzeigen bekommen, die andere Berater angefertigt und abgegeben haben. Von Sorglosigkeit über bedingt vorsätzlich unvollständig abgegebene Selbstanzeigen bis hin zur Abzocke des Mandanten habe ich alles gesehen.

In einem Fall hat man sich gar nicht erst die Mühe gemacht für die Jahre bis 2008 Anschaffungs- und Veräußerungsdaten von Wertpapieren zu ermitteln, sondern hat jeden Veräußerungserlös zuzüglich einem Sicherheitszuschlag als Veräußerungsgewinn behandelt. 

In anderen Fällen wurden zu Lasten des Mandanten Vorschriften des Außensteuerrechts nicht berücksichtigt. 

Besonders ist mir allerdings aufgefallen, dass Rechtsanwälte Besteuerungsgrundlagen durch nicht fachlich geschultes Personal ermitteln lassen, d. h. durch Rechtsanwaltsfachangestellte, die sich mit Mahnbescheiden und Zwangsvollstreckung bestimmt gut auskennen, aber vom Steuerrecht im Allgemeinen und Einkünften aus Kapitalvermögen im Besonderen nichts verstehen.

Ich denke, dass manche Selbstanzeige zum Haftungsfall wird.

Sonntag, 20. März 2016

Luxemburger Lebensversicherung - Ein Haftungsfall

Ich habe ja verschiedentlich schon berichtet, dass das mit den Luxemburger Lebensversicherung nicht so einfach ist. Das zu Lebensversicherungen ergangene BMF-Schreiben sollte man kennen, wenn man für Mandanten eine Selbstanzeige anfertigt, in der eine solche eine Rolle spielt.

In einem Fall, in dem ich jetzt das Mandat übernommen habe, hat der Vorberater sich der Mühe der Überprüfung der ihm vorliegenden Unterlagen anhand dieses BMF-Schreibens nicht unterzogen. Er kannte es mit großer Wahrscheinlichkeit gar nicht. Sonst wäre ihm aufgefallen, dass der Versicherer z. B. gar kein biometrisches Risiko hat. Und nicht nur das: Die Anlagestrategie kann gleich zwei Mal pro Jahr geändert werden und Teilveräußerungen des Fondsbestandes sind auch möglich.

Für die Selbstanzeige wurden aber satte 125.000,00 EUR abgerechnet. Nein, es geht nicht um Millionen, sondern um eine Erbschaft von einer Tante, die dem Neffen 650.000,00 EUR Schwarzgeld hinterlassen hat.