Donnerstag, 2. April 2020

BGH - Beschluss vom 14.01.2020 zu 1 StR 446/19 - Steueranspruchslehre adé?

Die auf einer Täuschung durch Dritte beruhende Annahme des Angeklagten, dem Fiskus entstehe durch unrichtige USt-Erklärungen kein Schaden, weil die USt auf anderem Wege beglichen werde, ist strafmildernd zu beachten. Ein solcher „Schadensirrtumt“ berührt damit nicht die Feststellungen zum Tatbeitrag und zum Vorsatz. Insofern bleibt nur die Strafzumessung, um dem Irrtum Rechnung zu tragen. (Zusammenfassung der Entscheidung in PStR Heft 5/2020, hier Auszug aus den aktuellen Nachrichten auf iww.de).

Nach der sog. Steueranspruchslehre, die auch der BGH vertritt, ist die Steuerverkürzung normatives Tatbestandsmerkmal des § 370 AO. Müssen wir aufgrund des zitierten Beschlusses von einer anstehenden Rechtsprechungsänderung ausgehen?


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen