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Donnerstag, 30. Mai 2024

Finanzamt und beA: Eine Reise ins digitale Absurdistan

Unter dieser Überschrift kommentiert der sehr geschätzte Kollege Dr. Markus Wollweber Pläne, § 87a AO zu ändern.

Den Beitrag findet man hier.

Ich habe mir überlegt, welche Pläne das BMF noch verfolgen könnte. Hier ein paar Beispiele:

 

1.

Einspruchsschriften von Rechtsanwälten und Steuerberatern sind ab dem 01.07.2025 postalisch auf selbstgeschöpftem Büttenpapier mit Wasserzeichen auf dem Postweg einzureichen.

 

2.

Ab dem 01.01.2026 sind Einspruchschriften dann zusätzlich notariell zu beurkunden.

 

3.

Ab dem 01.01.2027: Die Einspruchfrist wird auf drei Tage, nicht Werktage verkürzt. Der Zugang von Bescheiden ist stets der Freitag nach dem Bescheidsdatum. Das ist eine unwiderlegliche Vermutung. 

 

In der Bundesregierung sind Minister der FDP vertreten, darunter der Finanzminister. Weiß der eigentlich, was seine Leute machen? 

Absurdistan ist für die Pläne eine sehr freundliche Umschreibung.

 



Mittwoch, 23. August 2023

Update Richtsatzsammlung

Im AO-StB 8/2023 ist mein kleiner Beitrag zur Zukunft der Richtsatzsammlung des BMF zu finden. Hat sie eine? Meine Antwort lautet: NEIN!

Mittwoch, 22. März 2023

Richtsatzsammlung - Es tut sich was

Mancher Prüfer oder Fahnder hält sie (die Richtsatzsammlung des BMF) für eine Bibel und wertet Kritik an ihr als Häresie. Dafür wurde man im Mittelalter verbrannt.

Die Fragen, die ich seit Jahren zur Richtsatzsammlung habe, stellt nun auch der 10. Senat des Bundesfinanzhofs. In seinem Beschluss vom 14.12.2022 zu X R 19/21 führt er u. a. folgendes aus und fordert das BMF zum Beitritt auf:

In Anbetracht der insbesondere für die steuerrechtliche, aber auch für die steuerstrafrechtliche (vgl. hierzu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2016 - 1 StR 505/16, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 970, Rz 16 f.) Praxis erheblichen Bedeutung der Verprobung und Schätzung von Besteuerungsgrundlagen anhand der amtlichen Richtsatzsammlung erscheint es sachgerecht, das BMF ‑‑auch mit Blick auf dessen Herausgeberschaft der Sammlung‑‑ am Revisionsverfahren zu beteiligen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass trotz der Antwort der Bundesregierung vom 11.09.2018 (BTDrucks 19/4238) auf die Kleine Anfrage zur Ermittlung der Richtsatzsammlung vom 27.08.2018 (BTDrucks 19/3987) weiterhin Klärungsbedarf über das Zustandekommen der einzelnen Richtsätze besteht und statistische Unzulänglichkeiten eingewandt werden (vgl. z.B. Beyer, Neue Wirtschafts-Briefe 2018, 3232).

Unklar erscheint insbesondere,

  1. -   

    welche Einzeldaten mit welchem Gewicht in die Ermittlung der Richtsätze der jeweiligen Gewerbeklasse einfließen, wie die Repräsentativität der Daten sichergestellt wird und ob es Einzeldaten gibt, die von vornherein ausgeschlossen werden;

    ob die regional zum Teil erheblich unterschiedliche Höhe fixer Betriebskosten (insbesondere Raum- und Personalkosten) der Festlegung bundeseinheitlicher Richtsätze entgegensteht;

    weshalb die Ergebnisse von Außenprüfungen bei sog. Verlustbetrieben unberücksichtigt bleiben, obwohl auch solche Betriebe grundsätzlich einen positiven Rohgewinnaufschlagsatz ausweisen;

    ob ganz oder teilweise erfolgreiche Rechtsbehelfe des Steuerpflichtigen gegen die auf eine Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide Eingang in die Richtsatzsammlung finden.

  2. Zudem stellt sich die Frage, wie dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden kann, das Ergebnis einer Schätzung auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung ‑‑insbesondere auch im Hinblick auf die spezifischen Daten, die dieser Sammlung zugrunde liegen‑‑ nachzuvollziehen und zu überprüfen.

Auf den Ausgang des Verfahrens bin ich gespannt - und hoffe, dass die Bibel namens Richtsatzsammlung säkularisiert wird.

Sonntag, 16. August 2015

BMF veröffentlicht Entwurf zur Änderung des AEAO zu § 153 AO

Nachdem ein BMF-Schreiben zur Abgrenzung des § 153 AO zu §§ 371, 378 Abs. 3 AO vor einigen Monaten angekündigt worden ist, liegt nun der Entwurf einer Änderung des AEAO zu § 153 AO vor, der diese Funktion haben soll.

Meines Erachtens beinhaltet er Selbstverständlichkeiten und Altbekanntes, aber auch viele Unklarheiten. Nachbesserung ist nötig.

Allerdings verdient Ziff. 2.6 Beachtung. Hiernach kann das Vorhandensein eines innerbetrieblichen Kontrollsystems (im Sinne von Tax Compliance) ein Indiz darstellen, dass gegen das Vorliegen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit sprechen kann.