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Donnerstag, 11. Juni 2020

Cum Ex - Finanzminister verlangt Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist

Für (bestimmte) besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung sieht § 376 AO eine verlängerte Verfolgungsverjährungfrist von zehn Jahren vor. Die kann durch verschieden Maßnahmen unterbrochen werden. Aber - Stand heute - tritt nach zwanzig Jahren die absolute Verfolgungsverjährung ein.

Nun merkt Olaf Scholz, dass das in einigen Cum Ex - Fällen eng werden könnte und will weitere fünf Jahre draufsatteln.

§ 376 AO ist ohnehin schon ein Bruch im System. Die verlängerte Verfolgungsverjährung wird nämlich an die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AO angeknüpft. Das ist eine große Ausnahme vom sonst geltenden Recht und beruht auf einer vom Bundesfinanzminsterium initiierten Änderung der AO 2008/2009.

Damals wie heute dienen die Vorschläge aus dem Bundesfinanzminsterium nur einem: Man will dem Wähler zeigen, wie man mit harter Hand durchgreift und keinen Übeltäter davonkommen lassen will. Das hätte man aber einfacher haben können: Staatsanwaltschaften und Gerichte personell und sachlich aufstocken. Das aber hätte Geld gekostet und wäre wahrscheinlich nicht so publikumswirksam.







Sonntag, 2. Dezember 2018

BGH: Keine Tateinheit bei zeitgleich abgegebenen Erklärungen

Bislang wurde bei zeitgleich abgegebenen Erklärungen Tateinheit angenommen. Das führt dazu, dass bei der Verkürzungsberechnung z. B. Einkommen, Gewerbe- und Umsatzsteuer addiert werden. Da war das große Ausmaß nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO schnell erreicht. Und die verlängerte Verfolgungsverjährungsfrist nach § 376 Abs. 1 AO folgte auf dem Fuß.

Damit ist jetzt Schluss, wie sich aus dem Urteil des BGH vom 22.01.2018 zu 1 StR 535/17 ergibt.

Es kann nun also durchaus passieren, dass nur noch die Verkürzung einer von mehreren auf ein Jahr bezogenen Steuerverkürzungen verfolgt werden kann.