Sonntag, 9. April 2023

Bei einem Insolvenzantrag des Finanzamts kann man nichts machen. Doch!

Immer wieder stellen Finanzbehörden Insolvenzanträge gegen säumige Steuerschuldner. Das dürfen sie auch. Aber eben nicht immer.Die Entscheidung, den Weg der Gesamtvollstreckung zu gehen, ist nämlich eine Ermessenentscheidung. 

In einem aktuellen Fall hat das Finanzamt eine Forderung gepfändet, die werthaltig ist, wenn man bedenkt, dass das Landgericht und das zuständige Oberlandesgericht den Anspruch für in jeder Hinsicht begründet ansehen. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung mit einstimmigem Beschluss nach § 522 ZPO gefällt. Damit kann die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung erfolgen.

Aber das Finanzamt vollstreckt nicht etwa, sondern stellt einen Insolvenzantrag. Dagegen kann man mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Rücknahme des Antrags nach § 114 FGO vorgehen. Und genau das haben wir getan. Das Gericht hat entschieden, dass die Einzelzwangsvollstreckung in den werthaltigen Anspruch zunächst durchzuführen ist und erst, wenn diese nicht erfolgreich ist, ein Insolvenzantrag ermessensgerecht ist.

Bleibt zu erwähnen, dass sich das Finanzamt bei Eröffnung des Insolvenzverfahren im wahrsten Sinne des Wortes in den Finger geschnitten hätte. Etwa ein Viertel des gepfändeten Anspruchs wären dann als Vergütung an den Insolvenzverwalter gegangen.