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Donnerstag, 16. Januar 2020

BFH: Ein Tabelleneintrag kann gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch im Haftungsverfahren Bindungswirkung entfalten

Der BFH hat bereits 2017 entschieden, dass § 166 AO auch für widerspruchslose Anmeldungen zur Insolvenztabelle gilt. Viele Geschäftsführer von insolventen GmbHs können daher im Haftungsverfahren nach §§34. 69, 191 AO keine Einwände gegen die Steuerforderung an sich Einwendungen erheben.

Ergänzend hat der BFH nun am 17.09.2019 zu VII R 5/18 entschieden, dass der Geschäftsführer, der selbst Gläubiger ist, an den Tabelleneintrag nach § 178 Abs. 3 InsO gebunden ist.

Auch darauf werden Insolvenzverwalter einen Geschäftsführer nicht, jedenfalls selten hinweisen. Umso mehr sind Berater und Verteidiger eines betroffenen Geschäftsführers gefordert.

Freitag, 25. März 2016

Keine Überraschung: BFH missbilligt Arbeitszeitkonto für einen GmbH-Geschäftsführer

Im Streitfall hat der BFH entschieden, dass  es nicht möglich ist, einen Teil des Gehalts des Geschäftsführer auf ein Investmentkonto abzuführen, um dann später das Guthaben für einen vorgezogenen Ruhestand oder eine Altersversorgung zu nutzen bei gleichzeitiger Bildung einer entsprechenden Rückstellung.

Der BFH sieht hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Az.: I R 26/15

Dienstag, 22. März 2016

Geschäftsführer aufgepasst!

Wenn eine GmbH in Insolvenz gerät, wachsen dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Dinge schnell über den Kopf. Steuerbescheide beruhen in dieser Situation oft auf Schätzungen - und werden nicht angefochten. Nach Insolvenzeröffnung kommt dann der Haftungsbescheid. Und gegen den kann man dann wegen § 166 AO wenig einwenden.

Und Steuerforderungen, die rechtskräftig zur Tabelle angemeldet sind, können auch zur Haftung führen, selbst wenn die Zahlen falsch sind.

Auch in der Krise muss der Geschäftsführer also klaren Kopf bewahren. Im eigenen Interesse!