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Donnerstag, 29. Dezember 2016

Juve interviewt Michael Sell

Her Sell ist Leiter der Steuerabteilung im Bundesfinanzministerium.

Eine Abschaffung der Selbstanzeige hält er nicht für machbar und zwar vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots, dass sich niemand wegen einer Straftat selbst belasten muss. Genau das aber wäre der Fall, wenn z. B. ein Kapitalanleger von weiteren Steuerverkürzungen Abstand nehmen will und plötzlich in einer Steuererklärung erhebliche Erträge aus einer Auslandanlage deklariert. Damit würde er letztlich Steuerverkürzungen für bereits veranlagte Jahre offenbaren.

Unscharf ist hingegen seine Abgrenzung der Nacherklärung nach § 153 AO von der Selbstanzeige nach §§ 371, 378 Abs. 3 AO. Er sagt, erstere Vorschrift greife nur bei Irrtümern, die beiden anderen Vorschriften hingegen bei Vorsatz und Leichtfertigkeit. Das stimmt nicht. Nach Ansicht des BGH besteht die Berichtigungspflicht nach § 153 AO auch bei bedingt vorsätzlichem Handeln. So steht es auch in dem Anwendungserlass zu § 153 AO.

Sonntag, 13. Dezember 2015

Kann man die Selbstanzeige ersatzlos abschaffen?

Kleine Nachlese zum Seminar an diesem Wochenende: 

Im Rahmen des Referats zur Selbstanzeige habe ich darauf hingewiesen, dass aus der Politik immer wieder der Ruf nach der vollständigen Abschaffung der Selbstanzeige kommt. Das dürfte aber kaum möglich sein, wenn man folgendes bedenkt: Steuerhinterziehung ist sehr häufig ein Dauersachverhalt. Will ein Hinterzieher, der z. B. Schwarzeinkünfte mit einem ausländischen Depot erzielt, in die Steuerehrlichkeit zurückkehren und gibt für ein Jahr nun auch die mit dem ausländischen Depot erzielten Einkünfte an, wird es zu Nachfragen seitens der Finanzverwaltung für die davoneilenden Jahre kommen. Letztlich kommt er also in die Gefahr, sich selbst belasten zu müssen. Und das kann von Verfassung wegen nicht von ihm verlangt werden. 

Schafft man die Selbstanzeige also ab, müsste der Gesetzgeber sie mehr oder weniger gleich wieder einführen, wenn er sich  verfassungskonform verhalten will.

Betrachtet man bei alledem das, was durch die beiden letzten Reformen des Selbstanzeigenrechts herausgekommen ist, stellt sich die Frage, ob nicht schon die aktuelle Fassung von § 371 AO verfassungskonform ist. 

Samstag, 16. Mai 2015

Die zwei Seiten des Steuerstrafverfahrens

Wer als Verteidiger in einem Steuerstrafverfahren nur das Strafverfahren im Blick hat und das Besteuerungsverfahren nicht im Auge behält, der tut seinem Mandanten nicht nur keinen Gefallen, sondern riskiert vielfach dessen wirtschaftliche Existenz. 

Steuerstrafverfahren und Besteuerungsverfahren laufen nämlich selbstständig nebeneinander her und richten sich nach den jeweiligen Vorschriften, wie sich aus § 393 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt, mit einer Besonderheit: Mit Blick auf das Selbstbelastungsverbot können im Besteuerungsverfahren Auskünfte des Steuerpflichtigen nicht mit Zwangsmitteln erzwungen werden, wenn der Steuerpflichtige sich durch durch die Auskünfte wegen einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit selbst belasten würde, vgl. § 393 Abs. 1 Satz 2 AO.

Nicht verboten ist in diesen Fällen aber die Schätzung nach § 162 AO. Und die kann (und darf, Stichwort: Auslandsachverhalte) oft so ausfallen, dass der Betroffene ruiniert ist. 

Daher wägt ein versierter Verteidiger stets ab,  ob und welche Angaben gemacht werden.