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Samstag, 18. Januar 2020

Cum-Ex: Die Folgen für beratende Anwälte

Unter diesem Titel hat mein Kollege Prof. Dr. Römermann in der Legal Tribune Online einen Artikel verfasst, in dem er sehr gut zusammenfasst, was den in den Fokus geratenen Beratern neben den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen so alles noch blühen kann.

Den Beitrag findet man hier.

Ich möchte aber ergänzen, dass auch in Betracht kommt, die betroffenen Kollegen als Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung für etwaige Steuerausfälle nach §§ 71, 191 AO in Haftung zu nehmen. Das ist bei den in Rede stehenden Beträgen sicherlich kein kleines Problem.

Und eine Restschuldbefreiung gibt es in diesen Fällen nicht, wie sich aus § 302 Nr. 1 AO ergibt.

Dienstag, 18. Juni 2019

Rechtsanwälte und Steuerberater im Visier der Ermittlungsbehörden

Aus Erfahrung kann ich sagen, dass die Ermittlungsbehörden den Berater (Rechtsanwalt und/oder Steuerberater) gerne "mitverhaften", d. h. ihn wegen Mittäterschaft oder Beihilfe verfolgen. Das macht für die Ermittlungsbehörden auch manches einfacher: Auf eine Beschlagnahmefreiheit nch § 97 Abs. 1 StPO kann sich der Berater dann nicht mehr berufen, wie sich aus § 97 Abs. 2 StPO ergibt.


Erfahrene Verteidiger sind bei alledem teuer, aber ihr Geld wert. Denn guter Rat ist teuer, schlechter Rat ist unbezahlbar. Und Verteidigerhonorare auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung - die wird jeder versierte Verteidiger verlangen - können in komplexeren Fällen durchaus sechsstellig ausfallen.



Eine umfassende Rechtsschutzversicherung sollten Berater daher abschließen.

Montag, 12. März 2018

Und täglich grüßt das Murmeltier - Anzeigepflichten von Beratern

Das Thema kommt mit schöner Regelmäßigkeit immer wieder in die Medien - so auch heute.

Im Bonner General-Anzeiger finde ich heute einen Artikel, in dem (erneut) darauf hingewiesen wird, dass Berater (im Sinne von Steuerberatern und Anwälten) auf aggressive Steuergestaltungen hinweisen müssen, wenn von der EU geplante Regeln Gesetzeswirklichkeit werden; der Name des oder der betroffenen Steuerpflichtigen ist dabei anzugeben. 

Mandatsgeheimnis? Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Mandant? Wird alles völlig überschätzt. 

Bleibt die Frage, wann denn eine Gestaltung aggressiv ist. Mögliche Antworten:

1.
Der Berater hat Kenntnisse des Steuerrechts, die über die Kenntnisse des Steuerrechts eines Bundestagsabgeordneten mit abgebrochenem Studium der Theologie hinausgehen.

2.
Ein Betriebsprüfer ist mit der Gestaltung nicht einverstanden.

3.
Die Gestaltung ist irgendwie nicht gerecht.




Donnerstag, 21. Mai 2015

Die Vollständigkeit der Selbstanzeige oder Berater sei vorsichtig!

In einem aktuellen Fall hat es sich wieder gezeigt: Als Berater kann man nicht genug Fragen stellen. 

In der jüngeren Vergangenheit waren wir immer wieder mit der Nacherklärung von Kapitaleinkünften aus ausländischen Geldanlagen beauftragt. Nun ist es aber erforderlich, insgesamt reinen Tisch zu machen, wenn die Selbstanzeige vor Bestrafung schützen soll. 

Manche Mandanten haben aber nicht nur ausländische Konten, sondern betreiben auch einen schwunghaften Handel mit Oldtimern - das hat gerade Konjunktur - oder vermieten Garagen und Unterstellplätze für Wohnmobile - das kommt auf dem Land häufig vor - ohne die hieraus erzielten Einnahmen zu versteuern. 

Für den Berater bedeutet das, dass er einerseits darauf hinweisen muss, dass eine Selbstanzeige vollständig sein muss. Andererseits muss er aber auch nach den o.g. "Dauerbrennern" - die Liste ist allerdings nicht vollständig - fragen.

Und Mandanten sollten die gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten, was leider nicht immer der Fall ist.