Sonntag, 11. Oktober 2015

Lasten im Keller

Das ist die Überschrift eines Artikels in der heutigen Welt am Sonntag kompakt.

Es geht um das Schwarzgeld im Erbe. Auf das Problem, das Erben haben können, wenn sie damit nicht richtig umgehen, kann nicht oft genug hingewiesen werden. 

Stellen Erben fest, dass der Erblasser über ein Auslandskonto verfügt hat, das nun Ihnen gehört, müssen sie nicht nur die künftigen Erträge versteuern, sondern auch etwaige unzutreffende Steuererklärungen des Erblassers für die noch nicht festsetzungsverjährten Jahre korrigieren, vgl. § 153  Abs. 1 Satz 2 AO. Dabei ist von der verlängerten Festsetzungsfrist von zehn Jahren nach § 169 Abs. 2  Satz 2 AO auszugehen - unter Beachtung der Anlauf- und Ablaufhemmungstatbestände der §§ 170, 171 AO.

Nach durchaus ernst zu nehmenden Quellen schlummert im Ausland immer noch viel Schwarzgeld. Nicht nur Liechtenstein und die Schweiz waren früher ein sicherer Hafen für Steuerhinterziehung. 

Sonntag, 4. Oktober 2015

Briefkastensitz und Vorsteuerabzug

Wer mit Umsatzsteuerhinterziehungsfällen zu tun hat, kennt die Rechtsprechung des BFH zum Briefkastensitz. Noch in seinem Beschluss vom 26.09.2014 zu XI S 14/14 hat der BFH ausgeführt, dass die Angabe einer Anschrift, an der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung keine geschäftlichen Aktivitäten stattfinden, (grundsätzlich) nicht als zutreffende Anschrift für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung ausreiche.

Diese Auffassung sieht das Finanzgericht Köln ausweislich seines Urteils vom 28.04.2015 zu 10 K 3803/13 angesichts der technischen Entwicklung als überholt an. Die bloße postalische Erreichbarkeit unter der angegebenen Anschrift sei ausreichend.