Mittwoch, 15. Juli 2020

Automatischer Informationsaustausch mit der Türkei kommt - Eine Welle von Selbstanzeigen dürfte vorausgehen

Rainer Biesgen, Partner bei Wessing & Partner in Düsseldorf, hat zu diesem Thema ein sehr lesenswertes Interview gegeben, das man hier 


findet.

Nach der Selbstanzeigenwelle ist vor der Selbstanzeigenwelle.

Montag, 13. Juli 2020

Mittwoch, 1. Juli 2020

Die Finanzverwaltung - Eine Welt voller Überraschungen

Vor einigen Jahren hat der Gesetzgeber ja wieder einmal bewiesen, dass er gewillt ist, Steuerhinterziehung mit Stumpf und Stiel auszurotten. Und obendrein sollten ja auch diejenigen Steuerferkel, die sich erdreisten, mit einer Selbstanzeige der Bestrafung zu ergehen, nicht so billig davonzukommen, wie das vorher war. Darum wurde § 398a AO geschaffen.

§ 398a AO sieht vor, dass ab bestimmten Hinterziehungsbeträgen Zuschläge zu zahlen sind. Die können üppig ausfallen. § 398a Abs. 4 AO sieht vor, dass gezahlte Zuschläge nicht zu erstatten sind, wenn die Rechtsfolge des § 398a Abs. 1 AO nicht eintritt. 

In der Finanzverwaltung meint man nun, dass das auch dann zu gelten habe, wenn sich im Nachhinein noch herausstellt, das gar keine Steuerhinterziehung vorliegt. Bei einem Hinterziehungsbetrag von 1.000.000,00 EUR sind dann 200.000,00 EUR im wahrsten Sinne des Wortes für die Katz.

Das ist natürlich Unsinn, worauf auch Wedel in der aktuellen PStR hinweist.

Keine Steuerhinterziehung, keine Selbstanzeige, kein Zuschlag. So einfach.