Mittwoch, 23. August 2023

Update Richtsatzsammlung

Im AO-StB 8/2023 ist mein kleiner Beitrag zur Zukunft der Richtsatzsammlung des BMF zu finden. Hat sie eine? Meine Antwort lautet: NEIN!

Dienstag, 18. Juli 2023

Amtsermittlungsgrundsatz? Überzeugungsbildung im Sinne von § 96 FGO? Alles Blödsinn!

Auf diese Idee könnte man kommen, wenn man das Schreiben eines Vorsitzenden Richters eines Finanzgerichts in NRW liest. Nein, es ist nicht mein Heimatgericht und auch der Westfälische Frieden wurde nicht am Gerichtsort verhandelt.

Das beklagte Finanzamt begründet die angefochtenen Bescheide mit allerei Ermittlungen. Die wollte es schon im Einsrpuchsverfahren weder weiter erläutern noch Einsicht in relevante Dokumente geben. Und auch der Herr Vorsitzende - so scheint es - will sich mit den Auskünften des Finanzamts und ein paar Aktenvermerken begnügen und schreibt mir, um die Ermittlungsakten solle ich mich gefälligst selber bemühen.

Ich habe ihm nett geantwortet und auf §§ 88, 96 und 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO hingewiesen. Natürlich habe ich auch beantragt, die Ermittlungsakten beizuziehen. Ob er aufwacht? Wenn nicht, wecke ich ihn.

 

 

Sonntag, 21. Mai 2023

Darf man Finanzbeamte wecken? Ja, man darf - und muss!

Im Dezember 2021 lege ich für meine Mandantinnen - GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführerin - Einsprüche gegen eine Reihe von Steuerbescheiden ein und beantrage AdV. Die wird abgelehnt. Wir ziehen vor das Finanzgericht.

So weit, so gut (oder schlecht).

Das Finazgericht folgt meiner Auffassug, dass für die Jahre 01 bis 05 geänderte Steuerbescheide nicht ergehen dürfen. Die verlängerte Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO greife nicht. Tatsachenfeststellungen, die für eine Steuerhinterziehung bezogen auf diese Jahre sprechen würden, seien nicht getroffen. Das Finanzamt ist empört. Die drei Berufsrichter weisen in einem gemeinsamen Erörtertungstermin unisono auf § 96 FGO - Überzeugungsbildung - hin. Auch für die unstreitig nicht festssetzungsverjährten Zeiträume haben sie Bedenken, die sich aber nur auf die Höhe der Zuschätzungen beziehen. Am Ende gibt es AdV.

Lange geschieht nichts. Ich rege Abhilfe für 01 bis 05 an. Nein, wir bleiben bei unserer Rechtsauffassung. Im Dezember 2022 folgt ein Erörterungstermin nach § 364a AO (beantrage ich nahezu immer). Nichts neues außer einem Angebot, das Zuschätzungen in geringerem Umfang für 01 bis 05 enthält. Das Angebot kann bis zum 31.01.2023 angenommen werden. Ich beantrage im Januar kurze Fristverlängerung. Antwort: Bekommen Sie. Wenn aber bis zum 15.02.2023 keine Antwort vorliegt, gehen am 16.02.2023 die Einspruchsentscheidungen raus.

Es passiert was? Nichts!

Im April dann der Hinweis, dass Untätigkeitsklage nach § 46 FGO ins Auge gefasst wird. Anruf der Rechtsbehelfsstelle, wonach die Einspruchsentscheidungen in der Woche ab dem 15.05.2023 das Haus verlassen. Es müsse der zuständige Fahnder mit "drübergucken", Abhilfe gebe es aber nicht. Aha.

Am 09.05.2023 dann der Anruf, die Einspruchsentscheidungen kämen erst Ende Mai. Die Sachgebietsleitern, die persönlich anrief, gehe ja noch für zwei Wochen in Urlaub. Ich das Gespräch am nächsten Tag schriftlich zusammen, was dann zu einem weiteren Anruf am 11.05.2023 führt. Ich hätte da etwas falsch verstanden. Es ginge nicht um den Urlaub der Sachgebietsleiterin, sondern um Ausdrucke, die der Einspruchsentscheidung beizufügen seien, aber in einem Rechenzentrum der Finanzverwaltung ausgedruckt werden müssten. Das dauere so ca. drei Wochen. 

Außerdem sei die Sechs-Monats-Frist des § 46 FGO noch gar nicht abgelaufen. Die laufe nämlich bei jedem Behördenhandeln neu an. Steht im Gesetz leider anders.

Und Urlaub, Krankheit, Arbeitsüberlastung usw. sind keine Gründe, eine Einspruchsentscheidung hinauszuschieben. Nach mehr als dem Doppelten der "Regelfrist" von sechs Monaten ist nach Ansicht des BFH eine Untätigkeitsklage zulässig.

Und die haben wir dann auch erhoben.



Sonntag, 9. April 2023

Bei einem Insolvenzantrag des Finanzamts kann man nichts machen. Doch!

Immer wieder stellen Finanzbehörden Insolvenzanträge gegen säumige Steuerschuldner. Das dürfen sie auch. Aber eben nicht immer.Die Entscheidung, den Weg der Gesamtvollstreckung zu gehen, ist nämlich eine Ermessenentscheidung. 

In einem aktuellen Fall hat das Finanzamt eine Forderung gepfändet, die werthaltig ist, wenn man bedenkt, dass das Landgericht und das zuständige Oberlandesgericht den Anspruch für in jeder Hinsicht begründet ansehen. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung mit einstimmigem Beschluss nach § 522 ZPO gefällt. Damit kann die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung erfolgen.

Aber das Finanzamt vollstreckt nicht etwa, sondern stellt einen Insolvenzantrag. Dagegen kann man mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Rücknahme des Antrags nach § 114 FGO vorgehen. Und genau das haben wir getan. Das Gericht hat entschieden, dass die Einzelzwangsvollstreckung in den werthaltigen Anspruch zunächst durchzuführen ist und erst, wenn diese nicht erfolgreich ist, ein Insolvenzantrag ermessensgerecht ist.

Bleibt zu erwähnen, dass sich das Finanzamt bei Eröffnung des Insolvenzverfahren im wahrsten Sinne des Wortes in den Finger geschnitten hätte. Etwa ein Viertel des gepfändeten Anspruchs wären dann als Vergütung an den Insolvenzverwalter gegangen. 


Mittwoch, 22. März 2023

Richtsatzsammlung - Es tut sich was

Mancher Prüfer oder Fahnder hält sie (die Richtsatzsammlung des BMF) für eine Bibel und wertet Kritik an ihr als Häresie. Dafür wurde man im Mittelalter verbrannt.

Die Fragen, die ich seit Jahren zur Richtsatzsammlung habe, stellt nun auch der 10. Senat des Bundesfinanzhofs. In seinem Beschluss vom 14.12.2022 zu X R 19/21 führt er u. a. folgendes aus und fordert das BMF zum Beitritt auf:

In Anbetracht der insbesondere für die steuerrechtliche, aber auch für die steuerstrafrechtliche (vgl. hierzu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2016 - 1 StR 505/16, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 970, Rz 16 f.) Praxis erheblichen Bedeutung der Verprobung und Schätzung von Besteuerungsgrundlagen anhand der amtlichen Richtsatzsammlung erscheint es sachgerecht, das BMF ‑‑auch mit Blick auf dessen Herausgeberschaft der Sammlung‑‑ am Revisionsverfahren zu beteiligen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass trotz der Antwort der Bundesregierung vom 11.09.2018 (BTDrucks 19/4238) auf die Kleine Anfrage zur Ermittlung der Richtsatzsammlung vom 27.08.2018 (BTDrucks 19/3987) weiterhin Klärungsbedarf über das Zustandekommen der einzelnen Richtsätze besteht und statistische Unzulänglichkeiten eingewandt werden (vgl. z.B. Beyer, Neue Wirtschafts-Briefe 2018, 3232).

Unklar erscheint insbesondere,

  1. -   

    welche Einzeldaten mit welchem Gewicht in die Ermittlung der Richtsätze der jeweiligen Gewerbeklasse einfließen, wie die Repräsentativität der Daten sichergestellt wird und ob es Einzeldaten gibt, die von vornherein ausgeschlossen werden;

    ob die regional zum Teil erheblich unterschiedliche Höhe fixer Betriebskosten (insbesondere Raum- und Personalkosten) der Festlegung bundeseinheitlicher Richtsätze entgegensteht;

    weshalb die Ergebnisse von Außenprüfungen bei sog. Verlustbetrieben unberücksichtigt bleiben, obwohl auch solche Betriebe grundsätzlich einen positiven Rohgewinnaufschlagsatz ausweisen;

    ob ganz oder teilweise erfolgreiche Rechtsbehelfe des Steuerpflichtigen gegen die auf eine Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide Eingang in die Richtsatzsammlung finden.

  2. Zudem stellt sich die Frage, wie dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden kann, das Ergebnis einer Schätzung auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung ‑‑insbesondere auch im Hinblick auf die spezifischen Daten, die dieser Sammlung zugrunde liegen‑‑ nachzuvollziehen und zu überprüfen.

Auf den Ausgang des Verfahrens bin ich gespannt - und hoffe, dass die Bibel namens Richtsatzsammlung säkularisiert wird.

Mittwoch, 18. Januar 2023