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Mittwoch, 17. April 2024

Wir haben einen Abgrund von Steuerhinterziehung im Lande - frei nach Bundeskanzler Dr. Adenauer

 Ein junger Mann mit Familie kommt auf die schlechte Idee, unrichtige Angaben in seinen Steuererklärungen zu machen. Er verursacht für die Jahre (Veranlagungszeiträume) 2015 bis 2018 Steuerverkürzungen in Höhe von 88,00 EUR, 2.206,00 EUR, 419,00 EUR und 147,00 EUR, insgesamt 2.860,00 EUR. 

So weit so schlecht. Nun hat er sich bei seinen Steuererklärungen von einem Freund helfen lassen. Der arbeitet bei "seinem" Finanzamt. Es kommt eine Anklage wegen vier besonders schwerer Fälle der Steuerhinterziehung, §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3 AO. Der Freund ist ja ein Amtsträger.

Niemand in der stest am Rande des Zumutbaren arbeitenden Anklagebehörde verschwendet auch nur einen klitzkleinen Gedanken daran, dass die Verwirklichung eines Regelbeispiels nur ein Indiz für einen besonders schweren Fall ist.   

Der Strafrahmen für besonders schwere Fälle beträgt zwischen sechs Monaten und bis zu zehn Jahren. Sechs Monate für 88,00 EUR? Ernsthaft?

Nota bene: Der Steuerschaden ist schon vor gut drei Jahren ausgeglichen worden.

In den Kerker mit diesem Lumpen! 

Mittwoch, 8. April 2020

Aufsatz zur Umsatzsteuerkriminalität in Europa in AO-StB 4/2020

Mein Beitrag zu einem Thema, das gerade nicht nur "die Großen" betrifft, ist im AO-StB 4/2020 veröffentlicht. Die Risiken, die Unternehmer mit innergemeinschaftlichen Lieferungen eingehen, dürfen nicht unterschätzt werden.

Sonntag, 2. Dezember 2018

BGH: Keine Tateinheit bei zeitgleich abgegebenen Erklärungen

Bislang wurde bei zeitgleich abgegebenen Erklärungen Tateinheit angenommen. Das führt dazu, dass bei der Verkürzungsberechnung z. B. Einkommen, Gewerbe- und Umsatzsteuer addiert werden. Da war das große Ausmaß nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO schnell erreicht. Und die verlängerte Verfolgungsverjährungsfrist nach § 376 Abs. 1 AO folgte auf dem Fuß.

Damit ist jetzt Schluss, wie sich aus dem Urteil des BGH vom 22.01.2018 zu 1 StR 535/17 ergibt.

Es kann nun also durchaus passieren, dass nur noch die Verkürzung einer von mehreren auf ein Jahr bezogenen Steuerverkürzungen verfolgt werden kann. 

Mittwoch, 11. April 2018

Herr Fahrenschon muss vor Gericht

Herr Fahrenschon ist der ehemalige Präsident des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes. Und Finanzminister in Bayern war er auch schon.

Mit den Fristen, die er bei der Abgabe seiner Steuererklärungen zu beachten hat, hat er es nicht so genau genommen und sich einen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung eingefangen. Gegen den hat er Einspruch eingelegt. Ob er § 370 Abs. 4 AO kennt, weiß ich nicht. Der Einspruch gegen den Strafbefehl könnte ein Indiz sein, dass dagegen spricht, wenn man bedenkt, dass Herr Fahrenschon seine Fristversäumnisse in den Medien als lässliche Sünde, aber auf keinen Fall als Straftat angesehen hat.

Er will die große Oper und bekommt sie. Für die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht München sind zwei Tage angesetzt.


Mittwoch, 8. November 2017

Herr Fahrenschon und die Abgabenordnung

Herr Fahrenschon war Finanzminister in Bayern. Er war also oberster Dienstherr aller Finanzbeamten im Freistaat Bayern. Finanzbeamte werden umfassend geschult. Das gilt auch für die Abgabenordnung. Leider galt das offensichtlich nicht für den Herrn Minister a. D. denn sonst würde der § 370 Abs. 4 Satz 1 AO kennen. Zu spät ist zu spät und strafbar!

Dienstag, 12. Mai 2015

Falsche Angaben vor dem Finanzgericht sind (versuchte) Steuerhinterziehung

Ein aktueller Fall erinnert mich wieder an die Entscheidung des OLG München vom 24.07.2012 zu 4St RR 99/12.


Hiernach kann Adressat unrichtiger Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen auch das Finanzgericht sein. Man kann sich also mit falschen Angaben im finanzgerichtlichen Verfahren dem Vorwurf der (versuchten) Steuerhinterziehung aussetzen.



Schade, dass das nicht allen Steuerberatern bekannt ist.