Samstag, 25. April 2020

Online-Seminar bei der DeutschenAnwaltAkademie am 22.06..2020, 15:00 Uhr bis 17:45 Uhr: „Brennpunkt Umsatzsteuer - Risiken bei innergemeinschaftlichen Lieferungen“

Der Verwirklichung des EU-Binnenmarktes dient nicht zuletzt die Umsatzbesteuerung von Warenlieferungen im Bestimmungsland. Das System der innergemeinschaftlichen Lieferung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist aber in hohem Maße betrugsanfällig. Es wird dazu genutzt, die bezogenen Waren „abgepreist“ im Bestimmungsland abzusetzen. Dieser Wettbewerbsvorteil wird dadurch erreicht, dass sog. Missing Trader ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Umsatzsteuer im Bestimmungsland nicht nachkommen. Stark betroffen ist z. B. der Markt mit IT-Komponenten. Die Umsatzsteuerhinterziehung im Ausland wird aufgrund der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EUGH sehr schnell auch für den deutschen Lieferanten zu einem steuerlichen und strafrechtlichen Problem.

Dieses Seminar vermittelt die rechtlichen Grundlagen, die für die Verteidigung in Umsatzsteuerstrafverfahren in Bezug auf innergemeinschaftliche Lieferungen wichtig sind, und zeigt Verteidigungsansätze auf.

Mittwoch, 8. April 2020

Aufsatz zur Umsatzsteuerkriminalität in Europa in AO-StB 4/2020

Mein Beitrag zu einem Thema, das gerade nicht nur "die Großen" betrifft, ist im AO-StB 4/2020 veröffentlicht. Die Risiken, die Unternehmer mit innergemeinschaftlichen Lieferungen eingehen, dürfen nicht unterschätzt werden.

BGH v. 14.01.2020 zu 1 StR 428/19: Blaupause für Cum-Ex, Cum-Cum, Goldfinger et alia

Im entschiedenen Fall kannte und billigte der Angeklagte den Plan seiner Berater, seine Gesellschaft nach Österreich zu verlagern und einem mit der Bewertung des zu veräußernden Unternehmens beauftragten Wirtschaftsprüfer einen günstigen Firmenwert als gewünschtes Bewertungsergebnis vorzugeben. So sollte seine Steuerbelastung niedrig gehalten werden. Hierin sah das Landgericht eine beträchtliche kriminelle Energie.

Mit seiner Entscheidung beanstandet der BGH die Strafzumessung im entschiedenen Fall mit der Begründung, dass der Angeklagte an keinem der vorbereitenden Gespräche mit seinem Steuerberater, seinen Anwälten und Wirtschaftsprüfern teilgenommen habe. Seine Berater hätten den Plan entworfen, den mit der Bewertung des zu veräußernden Unternehmens zu beauftragenden Wirtschaftsprüfern einen günstigen Firmenwert als Bewertungsergebnis vorzugeben. Der Steuerpflichtige habe nur die Planung und Umsetzung der Verlagerung nach Österreich einschließlich der steuerrechtlichen Folgen gekannt und gebilligt. 

Ist das die Blaupause für Cum-Ex, Cum-Cum, Goldfinger et alia?

Donnerstag, 2. April 2020

BGH - Beschluss vom 14.01.2020 zu 1 StR 446/19 - Steueranspruchslehre adé?

Die auf einer Täuschung durch Dritte beruhende Annahme des Angeklagten, dem Fiskus entstehe durch unrichtige USt-Erklärungen kein Schaden, weil die USt auf anderem Wege beglichen werde, ist strafmildernd zu beachten. Ein solcher „Schadensirrtumt“ berührt damit nicht die Feststellungen zum Tatbeitrag und zum Vorsatz. Insofern bleibt nur die Strafzumessung, um dem Irrtum Rechnung zu tragen. (Zusammenfassung der Entscheidung in PStR Heft 5/2020, hier Auszug aus den aktuellen Nachrichten auf iww.de).

Nach der sog. Steueranspruchslehre, die auch der BGH vertritt, ist die Steuerverkürzung normatives Tatbestandsmerkmal des § 370 AO. Müssen wir aufgrund des zitierten Beschlusses von einer anstehenden Rechtsprechungsänderung ausgehen?