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Donnerstag, 13. Januar 2022

Die Haftung für fremde Steuerschulden - Termin 16.02.2022

Die Haftung für fremde Steuerschulden bei Goldwerth.

Das Thema Haftung wird uns auch 2022 begleiten und sollte nicht nur von Fachanwälten für Steuerrecht, sondern auch von Gesellschaftsrechtlern und Strafverteidigern im Auge behalten werden.


Sonntag, 7. November 2021

Save the date: 17.12.2021 nachmittags "Die Haftung für fremde Steuerschulden"

Das Thema Haftung ist und bleibt wichtig. Im schlechtesten Fall verliert der Haftende seine wirtschaftliche Existenz.

Dieses Mal trage ich bei Goldwerth vor - natürlich online. Hier geht es zur Anmeldung:

Die Haftung für fremde Steuerschulden

Sonntag, 26. September 2021

Reminder/Es sind noch Plätze frei: "Haftung von Unternehmenslenkern nach der Abgabenordnung" am 07.10.2021, 10:00 Uhr bis 12:30 Uhr online

Die Haftung nach den Vorschriften der Abgabenordnung ist ein nicht zu unterschätzendes Thema. Haftungsfragen stellen sich häufig auch im Zusammenhang mit Steuerstrafverfahren. 

Hier geht es zur Anmeldung (mit Themenliste) bei Otto Schmidt.

Sonntag, 17. Januar 2021

Steuern sind legaler Raub!

Sie meinen, diese Überschrift ist polemisch? Dann lesen Sie diesen kleinen Erfahrungsbericht:

Die A GmbH meldet im Mai 2016 Insolvenz an. Die Geschäftsführer erhalten für diesen Monat kein (!) Gehalt mehr. Der Steuerberater meldet aber noch Gehaltszahlungen bzw. Lohnsteuer an das Finanzamt.

Wieso oft, tritt der Herr Insolvenzverwalter - höflich gesagt - sehr selbstbewusst auf und fordert die beiden Geschäftsführer auf, sich aus allem herauszuhalten. Das tun sie - leider. Die Lohnsteuerforderungen werden zur Tabelle angemeldet, niemand widerspricht. Die Forderungsanmeldung müssen die Geschäftsführer nach § 166 AO gegen sich gelten lassen. Das ist Rechtsprechung des BFH.

Es kommt, wie es kommen muss: Gegen die Geschäftsführer ergehen Haftungsbescheide. M. a. W.: Sie sollen Lohnsteuer auf Gehälter zahlen, die sie nicht bekommen haben. Wir beantragen - Festsetzungsverjährungsfrist war noch nicht abgelaufen - Änderung der Lohnsteuerfestsetzung nach § 168 Satz 2 AO. Das Finanzamt anwortet, es gelte § 130 AO, weil die Festsetzung durch Anmneldung ja ein rechtswidriger Verwaltungsakt sei. Aber es sei ermessensgerecht,  nicht nach besagter Vorschrift zu ändern und die Lohnsteuer einzufordern.

Bleiben Sie nun bei Ihrer Meinung, dass meine Überschrift polemisch ist?

Samstag, 18. Januar 2020

Cum-Ex: Die Folgen für beratende Anwälte

Unter diesem Titel hat mein Kollege Prof. Dr. Römermann in der Legal Tribune Online einen Artikel verfasst, in dem er sehr gut zusammenfasst, was den in den Fokus geratenen Beratern neben den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen so alles noch blühen kann.

Den Beitrag findet man hier.

Ich möchte aber ergänzen, dass auch in Betracht kommt, die betroffenen Kollegen als Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung für etwaige Steuerausfälle nach §§ 71, 191 AO in Haftung zu nehmen. Das ist bei den in Rede stehenden Beträgen sicherlich kein kleines Problem.

Und eine Restschuldbefreiung gibt es in diesen Fällen nicht, wie sich aus § 302 Nr. 1 AO ergibt.

Samstag, 16. November 2019

Save the date: Seminar zu Strafbarkeits- und Haftungsrisiken beim Aachener Anwaltverein am 13.03.2020

Beim Aachener Anwaltverein ist dieses Tagesseminar zwar noch nicht gelistet. Wir haben uns aber auf diesen Termin bereits verständigt.

Ich werde vor allen Dingen auch neuere Entscheidungen des BGH und ihre Auswirkungen auf die Praxis referieren.

Sonntag, 21. April 2019

Vorträge beim Kölner und beim Freiburger Anwaltverein

Nach bisherigen Planungen werde ich am 10.10.2019 (Köln) und am 21.11.2019 (Freiburg) zu Strafbarkeits- und Haftungsrisiken von Unternehmenslenkern einschließlich Testamentsvollstreckern vortragen. Im Rahmen des Vortrags werde ich - auch - aufzeigen, wie schnell man nach der Rechtsprechung zum sog. faktischen Geschäftsführer wird.

Donnerstag, 14. März 2019

§ 166 AO - Große Gefahren für Geschäftsführer in der Insolvenz der GmbH

Heute habe ich wieder einen Fall verhandelt, in dem es - auch - um Anmeldungen von Steuerforderungen gegen eine GmbH zur Insolvenztabelle geht.

Was viele Geschäftsführer einer GmbH in Insolvenz nicht wissen: Sie bleiben Geschäftsführer und müssen ggfls. von der Finanzverwaltung im Insolvenzverfahren angemeldeten Steuerforderungen widersprechen. Tun sie das nicht und werden die Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt, sind sie bei einer etwaigen Haftungsinanspruchnahme mit Einwendungen gegen die Steuerforderungen an sich nach § 166 AO ausgeschlossen.

Das kann bedeuten, dass man als Geschäftsführer im Wege der Haftung etwas zahlen muss, obwohl die Steuerforderung nicht oder nicht in voller Höhe gerechtfertigt ist.

Die Erfahrung zeigt, dass Insolvenzverwalter vielfach Forderungen der Finanzverwaltung nicht widersprechen und auch die Geschäftsführer auf deren Rechtsstellung nicht hinweisen. Damit befördern sie den fatalen Irrglauben, man müsse sich als Geschäftsführer einer insolventen GmbH nicht mehr kümmern.

Freitag, 17. August 2018

Seminar Aachener Anwaltverein am 21.09.2018 - Betriebsprüfung, Haftung, Tax Compliance

Am 21.09.2018 werde ich wieder beim und für den Aachener Anwaltverein vortragen.

Anders als in den Vorjahren geht es diesmal schwerpunktmäßig nicht um das Steuerstrafrecht, sondern um Betriebsprüfung,  Tax Compliance und Haftungsrisiken nach der Abgabenordnung. 

Aufhänger wird ein Umsatzsteuerfall aus meiner Praxis sein.

Mittwoch, 19. April 2017

Das Rennen um die besten Plätze

Aktuell wird wieder über die sog. Cum-Ex-Geschäfte berichtet. Es soll eine Reihe von Beteiligten geben, die bei den Ermittlungsbehörden umfangreich ausgesagt haben und zwar in der Hoffnung, straffrei auszugehen oder einen  Strafrabatt zu bekommen.

Ob die Berater bzw. Verteidiger auch auf § 71 AO hingewiesen haben, wonach der an einer Steuerhinterziehung Beteiligte für die verkürzten Steuern haftet? Ich bin mir sicher, dass die Finanzverwaltung auf die Inanspruchnahme nach dieser Vorschrift verzichten wird, wenn am Ende ein endgültiger Steuerausfall droht. 

Bleibt den Damen und Herren am Ende im Grunde nur das eigene Vermögen in sichere Häfen zu verbringen. 

Sonntag, 26. März 2017

Haftung als Strafe

In den letzten Tagen musste ich einem potentiellen Mandanten erläutern, dass die strafrechtliche Sanktion für seine Beteiligung an Steuerstraftaten zwar empfindlich, aber verkraftbar sein werde, wenn sich der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens beweisen lasse. 

Leider musste ich ihm aber auch sagen, dass er nach § 71 AO für die mit seinem Zutun verkürzten Steuern haftet. Bei seinem "Partner" sei nach meinen Erkenntnissen nicht viel zu holen. Ein Haftungsbescheid und dessen Vollziehung seien daher mehr als nur wahrscheinlich. Das würde zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen. 

Vor diesem Hintergrund muss ein Berater und Verteidiger immer sehr genau prüfen, ob sich der gegen den Mandanten erhobene Vorwurf nachweisen lässt. Das ist im Grunde eine Binsenweisheit. Indes ist häufiger festzustellen, dass sich die gesamte Verteidigung auf eine Begrenzung der strafrechtlichen Sanktion fokussiert und dabei die wirtschaftlichen Folgen eines Deals oder eines Geständnisses völlig aus den Augen verliert.


Freitag, 30. Dezember 2016

Verstehen Sie Spaß?

Ich sehe über das Jahr viele ungewöhnliche Fälle. Zum Jahresende 2016 wird mir allerdings ein Highlight beschert, das fast alles, was ich in mehr als 25 Jahren Anwaltsberuf erlebt habe, übertrifft.

Nach einen Rechtsstreit, in dem - anders kann man es  nicht sagen - völliges Versagen eines Steuerberaters offenbar wurde, bekommt der Mandant, der sich aus verschiedenen Gründen von diesem Steuerberater noch nicht trennen kann, nun einen weiteren Jahresabschluss mit identischen Fehlern vorgelegt. 

Ich habe beim Lesen der Unterlagen in meinem Büro die Kameras von "Verstehen Sie Spaß?" gesucht, aber nicht gefunden. Es ist also bitterer Ernst.

Mittwoch, 30. März 2016

Gerne übersehen: Die Haftung nach § 75 AO

In einem aktuellen Fall hat ein Neffe ein Unternehmen des Onkels erworben. Das passiert täglich viele Male. Und oft wird übersehen, dass der Erwerber für Steuern, die im Betrieb des übernommenen Unternehmens gründen, nach § 75 AO haftet.

Eine Tax Due Diligence ist immer hilfreich.

Dienstag, 22. März 2016

Geschäftsführer aufgepasst!

Wenn eine GmbH in Insolvenz gerät, wachsen dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Dinge schnell über den Kopf. Steuerbescheide beruhen in dieser Situation oft auf Schätzungen - und werden nicht angefochten. Nach Insolvenzeröffnung kommt dann der Haftungsbescheid. Und gegen den kann man dann wegen § 166 AO wenig einwenden.

Und Steuerforderungen, die rechtskräftig zur Tabelle angemeldet sind, können auch zur Haftung führen, selbst wenn die Zahlen falsch sind.

Auch in der Krise muss der Geschäftsführer also klaren Kopf bewahren. Im eigenen Interesse!

Sonntag, 20. März 2016

Luxemburger Lebensversicherung - Ein Haftungsfall

Ich habe ja verschiedentlich schon berichtet, dass das mit den Luxemburger Lebensversicherung nicht so einfach ist. Das zu Lebensversicherungen ergangene BMF-Schreiben sollte man kennen, wenn man für Mandanten eine Selbstanzeige anfertigt, in der eine solche eine Rolle spielt.

In einem Fall, in dem ich jetzt das Mandat übernommen habe, hat der Vorberater sich der Mühe der Überprüfung der ihm vorliegenden Unterlagen anhand dieses BMF-Schreibens nicht unterzogen. Er kannte es mit großer Wahrscheinlichkeit gar nicht. Sonst wäre ihm aufgefallen, dass der Versicherer z. B. gar kein biometrisches Risiko hat. Und nicht nur das: Die Anlagestrategie kann gleich zwei Mal pro Jahr geändert werden und Teilveräußerungen des Fondsbestandes sind auch möglich.

Für die Selbstanzeige wurden aber satte 125.000,00 EUR abgerechnet. Nein, es geht nicht um Millionen, sondern um eine Erbschaft von einer Tante, die dem Neffen 650.000,00 EUR Schwarzgeld hinterlassen hat. 

Sonntag, 28. Juni 2015

Dauerbrenner § 166 AO

Immer wieder werden Einwendungen von Geschäftsführern einer insolventen GmbH unter Hinweis auf § 166 AO zurückgewiesen. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der in der Lage war, den gegen einen Steuerpflichtigen ergangenen (an sich bestandskräftigen) Bescheid als dessen Vertreter oder Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten, die Steuerfestsetzung gegen sich gelten lassen.

Der BFH hat nun am 22.04.2015 entschieden, dass das nicht für einen Geschäftsführer gilt, der namens der GmbH die Änderung eines Steuerbescheids beantragt, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, solange der Vorbehalt wirksam ist.

Montag, 25. Mai 2015

Verkäufer von Kassenmanipultionssoftware haftet als Gehilfe einer Steuerhinterziehung

Software, die zur Manipulation von Kassen eingesetzt werden kann (auch Zappen genannt), gibt es für viele Branchen. Im vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall lieferte der Antragsteller Software, die es erlaubte, Kasseneinnahmen prozentual zu kürzen.

Sein Kunde glaubte daran, dass das ganze eine absolut sichere Sache sei und nicht auffallen würde. Leider war das ein Irrglaube, dem auch der Antragsteller erlegen war.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung des an den Verkäufer gerichteten Haftungsbescheids am 07.01.2015 zu 5 V 2068/14 entschieden, dass dieser nach § 71 AO als Teilnehmer einer Steuerhinterziehung für die auf der Steuerhinterziehung seines Kunden beruhenden  Steuerschulden haftet.