Die Haftung für fremde Steuerschulden bei Goldwerth.
Das Thema Haftung wird uns auch 2022 begleiten und sollte nicht nur von Fachanwälten für Steuerrecht, sondern auch von Gesellschaftsrechtlern und Strafverteidigern im Auge behalten werden.
Fachanwalt für Steuerrecht aus Köln, bundesweit tätig, Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Steuerstreit, Rechtsbehelfsverfahren, Einspruch, Klage, Aussetzung der Vollziehung, Finanzgericht
Die Haftung für fremde Steuerschulden bei Goldwerth.
Das Thema Haftung wird uns auch 2022 begleiten und sollte nicht nur von Fachanwälten für Steuerrecht, sondern auch von Gesellschaftsrechtlern und Strafverteidigern im Auge behalten werden.
Das Thema Haftung ist und bleibt wichtig. Im schlechtesten Fall verliert der Haftende seine wirtschaftliche Existenz.
Dieses Mal trage ich bei Goldwerth vor - natürlich online. Hier geht es zur Anmeldung:
Die Haftung nach den Vorschriften der Abgabenordnung ist ein nicht zu unterschätzendes Thema. Haftungsfragen stellen sich häufig auch im Zusammenhang mit Steuerstrafverfahren.
Hier geht es zur Anmeldung (mit Themenliste) bei Otto Schmidt.
Sie meinen, diese Überschrift ist polemisch? Dann lesen Sie diesen kleinen Erfahrungsbericht:
Die A GmbH meldet im Mai 2016 Insolvenz an. Die Geschäftsführer erhalten für diesen Monat kein (!) Gehalt mehr. Der Steuerberater meldet aber noch Gehaltszahlungen bzw. Lohnsteuer an das Finanzamt.
Wieso oft, tritt der Herr Insolvenzverwalter - höflich gesagt - sehr selbstbewusst auf und fordert die beiden Geschäftsführer auf, sich aus allem herauszuhalten. Das tun sie - leider. Die Lohnsteuerforderungen werden zur Tabelle angemeldet, niemand widerspricht. Die Forderungsanmeldung müssen die Geschäftsführer nach § 166 AO gegen sich gelten lassen. Das ist Rechtsprechung des BFH.
Es kommt, wie es kommen muss: Gegen die Geschäftsführer ergehen Haftungsbescheide. M. a. W.: Sie sollen Lohnsteuer auf Gehälter zahlen, die sie nicht bekommen haben. Wir beantragen - Festsetzungsverjährungsfrist war noch nicht abgelaufen - Änderung der Lohnsteuerfestsetzung nach § 168 Satz 2 AO. Das Finanzamt anwortet, es gelte § 130 AO, weil die Festsetzung durch Anmneldung ja ein rechtswidriger Verwaltungsakt sei. Aber es sei ermessensgerecht, nicht nach besagter Vorschrift zu ändern und die Lohnsteuer einzufordern.
Bleiben Sie nun bei Ihrer Meinung, dass meine Überschrift polemisch ist?