Donnerstag, 11. Juni 2020

Cum Ex - Finanzminister verlangt Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist

Für (bestimmte) besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung sieht § 376 AO eine verlängerte Verfolgungsverjährungfrist von zehn Jahren vor. Die kann durch verschieden Maßnahmen unterbrochen werden. Aber - Stand heute - tritt nach zwanzig Jahren die absolute Verfolgungsverjährung ein.

Nun merkt Olaf Scholz, dass das in einigen Cum Ex - Fällen eng werden könnte und will weitere fünf Jahre draufsatteln.

§ 376 AO ist ohnehin schon ein Bruch im System. Die verlängerte Verfolgungsverjährung wird nämlich an die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AO angeknüpft. Das ist eine große Ausnahme vom sonst geltenden Recht und beruht auf einer vom Bundesfinanzminsterium initiierten Änderung der AO 2008/2009.

Damals wie heute dienen die Vorschläge aus dem Bundesfinanzminsterium nur einem: Man will dem Wähler zeigen, wie man mit harter Hand durchgreift und keinen Übeltäter davonkommen lassen will. Das hätte man aber einfacher haben können: Staatsanwaltschaften und Gerichte personell und sachlich aufstocken. Das aber hätte Geld gekostet und wäre wahrscheinlich nicht so publikumswirksam.